1
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt VII. dieses Bescheides wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch sieben. dieses Bescheides wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
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Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 1. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12. April 2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vorliegenden Fristsetzungsantrag, weil das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den dargestellten Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist entschieden habe.Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 1. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12. April 2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vorliegenden Fristsetzungsantrag, weil das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den dargestellten Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist entschieden habe.
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Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 24.6.2020, Fr 2020/14/0014, mwN).Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu vergleiche , VwGH 24.6.2020, Fr 2020/14/0014, mwN).
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Das Bundesverwaltungsgericht legte mit Schreiben vom 11. Mai 2022 eine Abschrift des Erkenntnisses vom 10. Mai 2022, W123 2253471-1/9E, mit dem über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2022 (einschließlich dessen Spruchpunkt VII.) entschieden wurde, samt Zustellnachweis vor.Das Bundesverwaltungsgericht legte mit Schreiben vom 11. Mai 2022 eine Abschrift des Erkenntnisses vom 10. Mai 2022, W123 2253471-1/9E, mit dem über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2022 (einschließlich dessen Spruchpunkt römisch sieben.) entschieden wurde, samt Zustellnachweis vor.
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Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Wien, am 30. Mai 2022