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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, beantragte am 18. Mai 2017 internationalen Schutz. Er brachte zusammengefasst vor, politische Gegner hätten ihn wegen seiner Aktivitäten für die Partei BNP fälschlich mehrerer Straftaten beschuldigt und es werde gegen ihn deshalb ein Strafverfahren geführt. Er könne nicht mehr nach Hause, weil er dort unschuldig ins Gefängnis komme.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei entgegen seinem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit oder anderweitigen Gründen verfolgt oder bedroht worden. Im Zuge von Vor-Ort-Recherchen sei zwar ein gegen ihn geführtes Strafverfahren verifiziert worden. Der Revisionswerber sei jedoch gegen Kaution auf freiem Fuß; einen Haftbefehl gegen ihn gebe es nicht. Es sei nicht glaubhaft, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren einen politischen Hintergrund habe und er deswegen im Falle einer Rückkehr sofort festgenommen würde.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend macht, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insoweit abgewichen, als es fremdsprachige Unterlagen, die der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung zu seinem Gerichtsverfahren vorgelegt habe, nicht habe übersetzen lassen. Wäre dies geschehen, so hätte sich ergeben, dass das Strafgericht jüngst einen Haftbefehl gegen den Revisionswerber in Aussicht gestellt habe und das zu Unrecht gegen den Revisionswerber geführte Strafverfahren offensichtlich energisch vorantreibe. Im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen über menschenrechtswidrige Haftbedingungen drohe dem Revisionswerber wegen der politisch motivierten Strafanzeige sehr wohl eine massive Gefährdung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat.
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Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die unterbliebene Übersetzung von vorgelegten fremdsprachigen Urkunden einen Verfahrensmangel darstellen kann, der bei gegebener Relevanz zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die unterbliebene Übersetzung von vorgelegten fremdsprachigen Urkunden einen Verfahrensmangel darstellen kann, der bei gegebener Relevanz zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt vergleiche , etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135, mwN). 9
Im gegenständlichen Fall hat der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vom 11. Jänner 2022 zum Nachweis seines Fluchtvorbringens, politische Gegner hätten gegen ihn eine fingierte Strafanzeige erstattet, weshalb ihm bei Rückkehr Inhaftierung drohe, ein Konvolut von Unterlagen in bengalischer Sprache vorgelegt und dazu vorgebracht, dass es sich dabei um gerichtliche Schriftstücke handle.
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Das BVwG hat diese Unterlagen weder übersetzen noch in seine Beweiswürdigung einfließen lassen.
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Die Revision bringt substantiiert vor, dass eine Übersetzung der Unterlagen zum einen ein wegen der Vorwürfe nach Art. 323, 341 und 379 des bengalischen Strafgesetzbuches geführtes Strafverfahren (Körperverletzung, Freiheitsentziehung und Diebstahl) ergeben hätte und zum anderen, dass das Gericht in Bangladesch das Strafverfahren vorantreibe und die Erlassung eines Haftbefehls unmittelbar bevorstehe. Sie verweist außerdem zu Recht auf die Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, die von lebensbedrohlichen Haftbedingungen und von unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft in Bangladesch zeugen.Die Revision bringt substantiiert vor, dass eine Übersetzung der Unterlagen zum einen ein wegen der Vorwürfe nach Artikel 323,, 341 und 379 des bengalischen Strafgesetzbuches geführtes Strafverfahren (Körperverletzung, Freiheitsentziehung und Diebstahl) ergeben hätte und zum anderen, dass das Gericht in Bangladesch das Strafverfahren vorantreibe und die Erlassung eines Haftbefehls unmittelbar bevorstehe. Sie verweist außerdem zu Recht auf die Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, die von lebensbedrohlichen Haftbedingungen und von unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft in Bangladesch zeugen.
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Ausgehend davon gelingt es der Revision, die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) darzulegen. Die Annahme des BVwG, der Revisionswerber werde bei Rückkehr nach Bangladesch trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht inhaftiert werden, weshalb ihm auch keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe, lässt sich vor dem Hintergrund des dargestellten Revisionsvorbringens nicht ohne Weiteres aufrechterhalten. Das angefochtene Erkenntnis weist insoweit eine (relevante) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.Ausgehend davon gelingt es der Revision, die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) darzulegen. Die Annahme des BVwG, der Revisionswerber werde bei Rückkehr nach Bangladesch trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht inhaftiert werden, weshalb ihm auch keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohe, lässt sich vor dem Hintergrund des dargestellten Revisionsvorbringens nicht ohne Weiteres aufrechterhalten. Das angefochtene Erkenntnis weist insoweit eine (relevante) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
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Kein ausreichendes Vorbringen zur Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels enthält die Revision allerdings in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl, zumal nicht dargetan wird, dass die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen zu einer anderen (beweiswürdigenden) Beurteilung des BVwG zur Frage hätte führen können, ob das Strafverfahren den behaupteten politischen Hintergrund habe. Derartiges hat das BVwG in einer (vertretbaren) Beweiswürdigung verneint.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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In Bezug auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten war die Revision hingegen wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.In Bezug auf die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten war die Revision hingegen wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juni 2022