1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3
Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 7. Oktober 2021 wegen einer Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen hat. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 16.2.2022, Ra 2020/02/0244, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 7. Oktober 2021 wegen einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen hat. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 16.2.2022, Ra 2020/02/0244, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
4
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).
Wien, am 1. Juni 2022