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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
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Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 9 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - einschließt, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0232, mwN).Die Revision war als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - einschließt, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0232, mwN).
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwN).
Wien, am 1. Juni 2022