TE Vwgh Beschluss 2022/6/1 Ra 2022/02/0079

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Veröffentlicht am 01.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der P in L, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Februar 2022, LVwG-604081/8/MK, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Oktober 2020 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,12 mg/l ergeben. Die Revisionswerberin habe dadurch § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, 7 Stunden) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Oktober 2020 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,12 mg/l ergeben. Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, 7 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO verhängt wurde.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und setzte die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Unter dem Aspekt der Zulässigkeit macht die Revisionswerberin in ihrer Revision Verfahrensmängel geltend. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen. Es hätte sich „ohne weiteres herausstellen können, dass das verwendete Alkomatgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. der einschreitende Beamte nicht in Besitz einer gültigen Ermächtigungsurkunde zur Untersuchung der Atemluft mit einem Atemalkoholmeßgerät war und dass er auch über keine besondere Schulung [...] verfügte“. Bei Einräumung von rechtlichem Gehör zu den Eichunterlagen hätte sie darlegen können, dass diese zu einem anderen Gerät gehören.
7
Die Revisionswerberin übergeht, dass bereits die belangte Behörde eine Kopie des Eichscheines des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen betreffend das im Messprotokoll angeführte Messgerät und der Legitimationsurkunde des Meldungslegers eingeholt hat und die Revisionswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters vor Erlass des Straferkenntnisses darüber im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör am 22. September verständigt wurde. In dem dem ins Treffen geführten Beweisantrag zugrundeliegenden Beschwerdevorbringen wurde - so wie auch in der Revision - lediglich pauschal die Nichteichung bzw. mangelnde Legitimation des Meldungslegers behauptet, ohne sich mit den eingeholten Beweismitteln auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, warum die darauf gestützten Feststellungen unrichtig sein sollten. Das Vorbringen lief wegen der Allgemeinheit der Behauptungen im vorliegenden Fall somit auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht verpflichtet war (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059, mwN). Schließlich muss bei behaupteten Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehörs, konkret in Bezug auf die Eichunterlagen, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0060, mwN). Die Revisionswerberin unterlässt es jedoch darzustellen, welches konkrete Vorbringen sie bei Einräumung von Parteiengehör, welches ihr nach ihren Ausführungen nicht gewährt worden sei, erstattet hätte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.Die Revisionswerberin übergeht, dass bereits die belangte Behörde eine Kopie des Eichscheines des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen betreffend das im Messprotokoll angeführte Messgerät und der Legitimationsurkunde des Meldungslegers eingeholt hat und die Revisionswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters vor Erlass des Straferkenntnisses darüber im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör am 22. September verständigt wurde. In dem dem ins Treffen geführten Beweisantrag zugrundeliegenden Beschwerdevorbringen wurde - so wie auch in der Revision - lediglich pauschal die Nichteichung bzw. mangelnde Legitimation des Meldungslegers behauptet, ohne sich mit den eingeholten Beweismitteln auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, warum die darauf gestützten Feststellungen unrichtig sein sollten. Das Vorbringen lief wegen der Allgemeinheit der Behauptungen im vorliegenden Fall somit auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht verpflichtet war vergleiche , dazu etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059, mwN). Schließlich muss bei behaupteten Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehörs, konkret in Bezug auf die Eichunterlagen, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden vergleiche , etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0060, mwN). Die Revisionswerberin unterlässt es jedoch darzustellen, welches konkrete Vorbringen sie bei Einräumung von Parteiengehör, welches ihr nach ihren Ausführungen nicht gewährt worden sei, erstattet hätte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.
8
Insofern die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ferner ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände genau zu umschreiben, rügt, ist darauf zu verweisen, dass die pauschale Behauptung einer Abweichung von hg. Judikatur ohne jegliche Konkretisierung, worin eine solche fallbezogen zu erblicken ist, für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht ausreicht (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bei einer behaupteten Abweichung von hg. Judikatur etwa VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN).Insofern die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ferner ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände genau zu umschreiben, rügt, ist darauf zu verweisen, dass die pauschale Behauptung einer Abweichung von hg. Judikatur ohne jegliche Konkretisierung, worin eine solche fallbezogen zu erblicken ist, für die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht ausreicht vergleiche , zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bei einer behaupteten Abweichung von hg. Judikatur etwa VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN).
9
Die vorliegende Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020079.L00

Im RIS seit

30.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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