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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12. Juli 2021, mit dem ihm die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO versagt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12. Juli 2021, mit dem ihm die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO versagt worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Verfahren noch relevant - fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Revisionswerbers nicht vorlägen und daher die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ausscheide.In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Verfahren noch relevant - fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Revisionswerbers nicht vorlägen und daher die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ausscheide.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der oben genannten Zusatzeintragung voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) (vgl. VwGH 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).Die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO setzt einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass mit der oben genannten Zusatzeintragung voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) vergleiche , VwGH 21.9.2018, Ro 2017/02/0019). 8
Mit Beschluss vom 17.5.2022, Ra 2022/11/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022, L515 2246168-1/6E, mit dem die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Beschwerdeverfahren abgewiesen worden war, zurückgewiesen. In Bindung an den rechtskräftigen Abspruch über das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 BBG verblieb kein Raum für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO.Mit Beschluss vom 17.5.2022, Ra 2022/11/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022, L515 2246168-1/6E, mit dem die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Beschwerdeverfahren abgewiesen worden war, zurückgewiesen. In Bindung an den rechtskräftigen Abspruch über das mangelnde Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 45, BBG verblieb kein Raum für die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO.
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision finden sich keine Ausführungen zum Gegenstand der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision finden sich keine Ausführungen zum Gegenstand der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2022