TE Vwgh Beschluss 2022/6/1 Ra 2021/02/0229

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Veröffentlicht am 01.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Friedrich Helml, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2021, W158 2239183-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23. Oktober 2020, mit dem ausgesprochen worden war, dass eine Kundmachung, wonach die Revisionswerberin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Wertpapierleistungen in Österreich zu erbringen, rechtmäßig gewesen sei, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23. Oktober 2020, mit dem ausgesprochen worden war, dass eine Kundmachung, wonach die Revisionswerberin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Wertpapierleistungen in Österreich zu erbringen, rechtmäßig gewesen sei, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).
4
Die Revisionswerberin führt unter „Revisionspunkte“ aus, die außerordentliche Revision werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.
5
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund genannt, nicht aber ein Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund genannt, nicht aber ein Revisionspunkt geltend gemacht vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
6
Auch durch die Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. VwGH 16.9.2021, Ra 2021/02/0191, mwN).Auch durch die Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können vergleiche , VwGH 16.9.2021, Ra 2021/02/0191, mwN).
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN).
8
Da in den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt werden, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.Da in den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt werden, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
9
Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020229.L00

Im RIS seit

29.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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