1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23. Oktober 2020, mit dem ausgesprochen worden war, dass eine Kundmachung, wonach die Revisionswerberin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Wertpapierleistungen in Österreich zu erbringen, rechtmäßig gewesen sei, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23. Oktober 2020, mit dem ausgesprochen worden war, dass eine Kundmachung, wonach die Revisionswerberin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Wertpapierleistungen in Österreich zu erbringen, rechtmäßig gewesen sei, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).
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Die Revisionswerberin führt unter „Revisionspunkte“ aus, die außerordentliche Revision werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.
5
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund genannt, nicht aber ein Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund genannt, nicht aber ein Revisionspunkt geltend gemacht vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
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Auch durch die Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. VwGH 16.9.2021, Ra 2021/02/0191, mwN).Auch durch die Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können vergleiche , VwGH 16.9.2021, Ra 2021/02/0191, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN). 8
Da in den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt werden, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.Da in den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt werden, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
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Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2022