TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/1 Ra 2021/02/0058

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Veröffentlicht am 01.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §60
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b
VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Jänner 2021, LVwG-603420/15/BMa/PP, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in P, vertreten durch die Jaeger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Hauptplatz 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Oktober 2019 wurde der Mitbeteiligte schuldig gesprochen, am 26. Juni 2019 um 17:35 Uhr an einem näher angegebenen Ort ein mit „PKW, Kennzeichen: (A)“ genanntes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von mindestens 0,86 Promille Alkohol im Blut gelenkt zu haben und wegen Verletzung von § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verurteilt sowie zur Zahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 64 VStG verpflichtet.Mit Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Oktober 2019 wurde der Mitbeteiligte schuldig gesprochen, am 26. Juni 2019 um 17:35 Uhr an einem näher angegebenen Ort ein mit „PKW, Kennzeichen: (A)“ genanntes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von mindestens 0,86 Promille Alkohol im Blut gelenkt zu haben und wegen Verletzung von Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verurteilt sowie zur Zahlung eines Kostenbeitrags gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, es hob Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses auf und sprach aus, dass der Mitbeteiligte weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu leisten habe, sowie dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte sein auf seinem privaten Vorplatz geparktes Auto auf die öffentliche Fläche gelenkt und dabei den Gartenzaun der Nachbarin touchiert habe. Der Mitbeteiligte habe nach dem Verkehrsunfall Bier und Sliwowitz in nicht mehr ermittelbarer Menge getrunken.
4
Beweiswürdigend nahm das Verwaltungsgericht auf das von der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft eingeholte Gutachten Bezug, nach dem auf der Grundlage eines vom Mitbeteiligten ursprünglich angegebenen Nachtrunks von zwei Halbe Bier ein Alkoholisierungsgrad von 0,86 bis 1 Promille rückgerechnet worden sei. Der Mitbeteiligte habe am Tag des Unfalls angegeben, lediglich zwei Halbe Bier nach dem Unfall getrunken zu haben. In seiner Rechtfertigung habe er drei Flaschen Bier sowie ein paar Gläser Schnaps angegeben, in seiner Stellungnahme habe er von drei Bier sowie ein bis zwei Gläsern Schnaps gesprochen und in der Beschwerde den Nachtrunk mit drei Bier sowie mehreren Gläsern Schnaps beschrieben. Den Erstangaben des Mitbeteiligten sei schon deshalb keine besondere Bedeutung zuzumessen, weil der unter Wahrheitspflicht aussagende Zeuge J. einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und den zusätzlichen, aber nicht näher quantifizierbaren Konsum von Sliwowitz durch den Mitbeteiligten bestätigt habe. Der vom Mitbeteiligten in der Verhandlung hergezeigten Schnapsflasche habe rund ein Viertelliter Sliwowitz gefehlt, was jedoch als Schutzbehauptung betreffend die konsumierte Alkoholmenge zu werten sei, weil er sich in jeder Hinsicht verteidigen dürfe und das Vorhandensein dieser Flasche bis zur fortgesetzten Verhandlung nicht erwähnt worden sei. Die Zeugin P. habe eine Alkoholisierung des Mitbeteiligten vermutet, habe aber dazu keine konkreten Angaben machen können. Zugunsten des Mitbeteiligten sei daher davon auszugehen, dass der Grad seiner Alkoholisierung zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nachträglich nicht feststellbar sei.
5
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat nicht erweisbar gewesen sei, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen sei.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Tat nicht erweisbar gewesen sei, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen gewesen sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, zu der der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Nachtrunk und Verpflichtung zur abschließenden Erledigung in der Sache ab.
8
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
9
Soweit die Revision die Feststellungen zum Nachtrunk angreift, bekämpft sie in der Sache die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059, mwN). Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).Soweit die Revision die Feststellungen zum Nachtrunk angreift, bekämpft sie in der Sache die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059, mwN). Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen vergleiche , VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).
10
Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte trotz gebotener Gelegenheit die Behauptung eines Nachtrunks zunächst auf lediglich zwei Halbe Bier beschränkt und erst im Strafverfahren den Konsum größerer Alkoholmengen nach dem Verkehrsunfall behauptet. Die Tatsache dieser ersten Angabe wurde in der Anzeige festgehalten und vom Mitbeteiligten über Vorhalt in der Verhandlung nur insofern bestritten, als er einen Hörfehler der von ihm genannten „poar Halbe Bier“ als „zwoa Halbe Bier“ vermutete, auf das Fehlen von Angaben zum Schnapskonsum ging er nicht ein.
11
Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend erörterten Erstaussage des Mitbeteiligten und seiner späteren Abweichungen davon erweist sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das sich in einer formelhaften Begründung über die Wahrheitspflicht von Zeugenaussagen sowie im nicht näher konkretisierten Eindruck über den Zeugen J. erschöpft und auf die zum Vorbringen des Mitbeteiligten in Widerspruch stehenden Aussagen des Zeugen J. über die Art des Konsums von Sliwowitz aus Gläsern oder aus der Flasche in diese Beweiswürdigung nicht miteinbezieht, als grob fehlerhaft. Mit den Gründen für die - nach dem Mitbeteiligten angeblich - falschen Behauptungen bei der Erstbefragung zum Alkoholkonsum hat sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht beschäftigt. Auf das Verhältnis des Zeugen J. zum Mitbeteiligten ging das Verwaltungsgericht ebenso wenig ein. Der Aussage der Zeugin P. wird nur entnommen, dass sie eine Alkoholisierung des Mitbeteiligten vermute, dazu aber keine konkreten Angaben machen könne, ohne sich mit ihrer Angabe zu beschäftigen, dass der Mitbeteiligte nach Bier gerochen habe.
12
Die vom Verwaltungsgericht lediglich formelhaft und lückenhaft erfolgte Beweiswürdigung vermag daher die Negativfeststellung der Nachtrunkmengen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vollständigen und schlüssigen Beweiswürdigung nicht zu tragen.
13
Da das Verwaltungsgericht somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG.Da das Verwaltungsgericht somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG.
14
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen ansah und auch die daraus resultierende Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG begründete, ohne jedoch den Spruch diesbezüglich anzupassen. Damit belastete es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen ansah und auch die daraus resultierende Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG begründete, ohne jedoch den Spruch diesbezüglich anzupassen. Damit belastete es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche , VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).
15
Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Wien, am 1. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020058.L00

Im RIS seit

29.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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