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1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. März 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerber auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.
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Die Revisionswerber erhoben gegen das angefochtene Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 1666/2021-14, E 1672/2021-13, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Dieser Beschluss wurde den Revisionswerbern am 13. Oktober 2021 zugestellt, welche in der Folge beantragten, ihnen zur Einbringung einer ordentlichen Revision die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
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Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde - entgegen § 24 Abs. 1 VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, langte dort am 15. November 2021 ein und wurde - nach Bestellung des Berichters durch den Präsidenten, Vorlage des Aktes an den zuständigen Senatspräsidenten und Verfahrensleitender Anordnung des Berichters vom 23. November 2021 - am 26. November 2021 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet, wo er am 29. November 2021 einlangte.Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde - entgegen Paragraph 24, Absatz eins, VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, langte dort am 15. November 2021 ein und wurde - nach Bestellung des Berichters durch den Präsidenten, Vorlage des Aktes an den zuständigen Senatspräsidenten und Verfahrensleitender Anordnung des Berichters vom 23. November 2021 - am 26. November 2021 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet, wo er am 29. November 2021 einlangte.
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Diese Umstände wurden den Revisionswerbern mit Note vom 21. März 2022, zugestellt am 28. März 2022, unter Hinweis (u.a.) auf die daraus resultierende Verspätung des Verfahrenshilfeantrages mitgeteilt.
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2. Daraufhin beantragten die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 11. April 2022, ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, und brachten dazu im Wesentlichen vor, sie hätten „auf Grund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses, nämlich der verspäteten Übersendung des Verfahrenshilfeantrages an das Verwaltungsgericht NÖ durch den Verwaltungsgerichtshof nach 11 Tagen“, einen Rechtsnachteil erlitten.
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Die Revisionswerber treffe an der unrichtigen Einbringung des Verfahrenshilfeantrages - aus näher genannten Gründen - lediglich ein minderer Grad des Versehens.
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3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
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Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
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Gemäß § 6 AVG, welcher zufolge § 62 Abs. 1 VwGG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, hat die Behörde, bei welcher Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese „ohne unnötigen Aufschub“ auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, AVG, welcher zufolge Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, hat die Behörde, bei welcher Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese „ohne unnötigen Aufschub“ auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
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Nach ständiger hg. Rechtsprechung könnte der Umstand, dass die bei der unzuständigen Stelle einlangende Eingabe nicht innerhalb der noch offenen Frist weitergeleitet oder der Einschreiter an die zuständige Stelle verwiesen wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn der Einschreiter durch ein „krasses Fehlverhalten“ der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre (vgl. etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, mwN), etwa durch eine „grundlose extreme Verzögerung“ der Weiterleitung (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, 2013/12/0209, mwN).Nach ständiger hg. Rechtsprechung könnte der Umstand, dass die bei der unzuständigen Stelle einlangende Eingabe nicht innerhalb der noch offenen Frist weitergeleitet oder der Einschreiter an die zuständige Stelle verwiesen wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn der Einschreiter durch ein „krasses Fehlverhalten“ der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre vergleiche , etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, mwN), etwa durch eine „grundlose extreme Verzögerung“ der Weiterleitung vergleiche , etwa VwGH 28.5.2014, 2013/12/0209, mwN). 12
Einen derartigen Wiedereinsetzungsgrund hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall einer Weiterleitung erst nach mehr als einem Monat bejaht (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134, VwSlg. 15.957 A).Einen derartigen Wiedereinsetzungsgrund hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall einer Weiterleitung erst nach mehr als einem Monat bejaht vergleiche , VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134, VwSlg. 15.957 A). 13
Angesichts der im vorliegenden Fall erfolgten Weiterleitung nach 11 Tagen kann auch unter Berücksichtigung des einem Gerichtshof zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung einer Eingabe (vgl. oben Rz 4) jedenfalls nicht von einer „extremen Verzögerung“ oder einem „krassen Fehlverhalten“ im Sinn der zitierten Judikatur gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0332, oder 27.8.2018, Ra 2018/18/0331).Angesichts der im vorliegenden Fall erfolgten Weiterleitung nach 11 Tagen kann auch unter Berücksichtigung des einem Gerichtshof zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung einer Eingabe vergleiche , oben Rz 4) jedenfalls nicht von einer „extremen Verzögerung“ oder einem „krassen Fehlverhalten“ im Sinn der zitierten Judikatur gesprochen werden vergleiche , etwa VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0332, oder 27.8.2018, Ra 2018/18/0331). 14
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass auf das Verschulden der Revisionswerber eingegangen werden muss.Der Wiedereinsetzungsantrag war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen, ohne dass auf das Verschulden der Revisionswerber eingegangen werden muss.
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4. Zur Verspätung der Revision:
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Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
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Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen oder bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen oder bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
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Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, sind gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 21.3.2016, Ra 2015/08/0180, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa VwGH 21.3.2016, Ra 2015/08/0180, mwN). 20
Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0060, mwN).Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird vergleiche , etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0060, mwN). 21
Im vorliegenden Revisionsfall endete die Revisionsfrist - zufolge der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichthofes am 13. Oktober 2021 - am 24. November 2021.
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Der Verfahrenshilfeantrag der Revisionswerber wurde zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben, war jedoch an den als Einbringungsstelle nicht zuständigen Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
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Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof an das zuständige Verwaltungsgericht am 26. November 2021 weitergeleitet.
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Da somit der vorliegende Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde, bewirkte dieser Antrag nicht die in § 26 Abs. 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.Da somit der vorliegende Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde, bewirkte dieser Antrag nicht die in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.
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Die vorliegende Revision erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die vorliegende Revision erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2022