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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2022, Ra 2022/02/0086-2, gerichtete, mit 29. Mai 2022 datierte Eingabe des Einschreiters N in G, i.A. Übertretungen der StVO und des KFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2022 wurde der Antrag des Einschreiters vom 10. Mai 2022 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. April 2022, LVwG-S-1024/001-2022, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe, in welcher der Einschreiter den Beschluss „seinem gesamten Inhalt nach“ anficht und „als Rechtsmittelgründe“ zusammengefasst „unrichtige rechtliche Beurteilung, einschließlich sekundärer Feststellungmängel, unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge Missbrauch der Rspr des EGMR, VwGH und LVwG NÖ zu GZ: LVwG-MD-13 1321, des VwGH zu 91/03/0349, 86/18/0097 und des EGMR zu 58452 und 61920/00 iVm Ra 2021/02/102, Mittäterschaft zum Missbrauch von § 15 Abs. 5 StVO und § 105 Abs. 1 StGB, falsche Beurkundung der Judikatur zu § 72 ZPO und § 61 VwGG unter Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 311 und 313 StGB), Aktenwidrigkeit und sonstige Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend“ macht.Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe, in welcher der Einschreiter den Beschluss „seinem gesamten Inhalt nach“ anficht und „als Rechtsmittelgründe“ zusammengefasst „unrichtige rechtliche Beurteilung, einschließlich sekundärer Feststellungmängel, unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge Missbrauch der Rspr des EGMR, VwGH und LVwG NÖ zu GZ: LVwG-MD-13 1321, des VwGH zu 91/03/0349, 86/18/0097 und des EGMR zu 58452 und 61920/00 in Verbindung mit Ra 2021/02/102, Mittäterschaft zum Missbrauch von Paragraph 15, Absatz 5, StVO und Paragraph 105, Absatz eins, StGB, falsche Beurkundung der Judikatur zu Paragraph 72, ZPO und Paragraph 61, VwGG unter Ausnützung einer Amtsstellung (Paragraphen 311 und 313 StGB), Aktenwidrigkeit und sonstige Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend“ macht.
Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 12. Mai 2022 zu deuten.
Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.Das Gesetz räumt gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
Das mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.1.2019, Ra 2018/06/0176, 0177, mwN).Das mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 9.1.2019, Ra 2018/06/0176, 0177, mwN).
Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
Wien, am 8. Juni 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020086.L00Im RIS seit
13.07.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022