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Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Somalias. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers und der minderjährigen Viertrevisionswerberin. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stellten am 23. Juni 2015 für sich, sowie am 21. Juli 2016 und am 14. Juni 2018 für die im Bundesgebiet geborenen Dritt- und Viertrevisionswerber Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, der Erstrevisionswerber sei von Milizen mit dem Tode bedroht worden. Zudem hätten Verwandte der Zweitrevisionswerberin diese zwangsverheiraten wollen. Der minderjährigen Viertrevisionswerberin drohe bei einer Rückkehr nach Somalia eine Genitalverstümmelung in Form einer Zwangsbeschneidung.
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Mit Bescheiden vom 22. Jänner 2016, vom 4. Februar 2016, vom 5. August 2016 und vom 29. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jeweils den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte.
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Mit Beschluss vom 27. September 2018 behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Bescheide im Hinblick auf die Versagung des Status der Asylberechtigten, verwies die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das BFA zur Erlassung neuer Bescheide zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Beschluss vom 27. September 2018 behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Bescheide im Hinblick auf die Versagung des Status der Asylberechtigten, verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zur Erlassung neuer Bescheide zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Mit Bescheiden vom 30. November 2018 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG und führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit aus, das BVwG sei bei der Frage, ob der Viertrevisionswerberin in Somalia eine Genitalverstümmelung und somit eine asylrelevante Verfolgung drohe, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Annahme des BVwG, der Viertrevisionswerberin drohe keine Beschneidung, sei insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen ihrer Eltern, wonach die Großeltern der Viertrevisionswerberin dahingehend Druck ausüben würden, nicht nachvollziehbar. Das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wie die Zweitrevisionswerberin diesem Druck standhalten werde können.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 23.9.2021, Ra 2021/19/0315, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 23.9.2021, Ra 2021/19/0315, mwN). 11
Das BVwG erachtete - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher es dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin Gelegenheit gab, sich zu den Fluchtgründen zu äußern - die Angaben des Erst- und der Zweitrevisionswerberin zu dem Vorbringen, der Viertrevisionswerberin drohe bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr der Genitalverstümmelung gegen den Willen ihrer Eltern, für nicht glaubhaft. Das BVwG legte dieser Einschätzung zu Grunde, dass sich der Erst- und die Zweitrevisionswerberin im Verfahren vehement gegen die Beschneidung ausgesprochen hätten und stützte sich des Weiteren auf die nicht plausiblen Angaben der Zweitrevisionswerberin in der mündlichen Verhandlung zur Beschneidung ihrer Schwestern. Das BVwG legte auch dar, dass nach den dem Erkenntnis zu Grunde gelegten und von der Revision nicht bestrittenen Länderberichten die Hauptrolle bei der Entscheidung, ob eine Beschneidung stattfinde, bei der Mutter, in geringerem Maß bei der Großmutter liege. Fälle, in denen der psychische Druck auf die Mutter extreme Formen annehme, seien außergewöhnlich und es sei unwahrscheinlich, dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer Genitalverstümmelung unterzogen würden.
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Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leidet.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unterbleiben.
Wien, am 8. Juni 2022