TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/9 Ra 2021/18/0399

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Veröffentlicht am 09.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der F S, vertreten durch Mag. Wolfgang N. Zacherl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021, L506 2195145-1/23E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist iranische Staatsangehörige und stellte am 4. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, aufgrund ihrer Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden.
2
Mit Bescheid vom 13. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 13. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG - soweit hier von Relevanz - aus, dass bereits der behauptete Ausreisegrund, wonach die Revisionswerberin den Iran verlassen habe, weil sie sich dort dem Christentum zugewandt und an Hauskirchen teilgenommen habe, einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalte. Auch zur vorgebrachten Konversion in Österreich gelangte das BVwG zu dem Schluss, dass die Revisionswerberin lediglich zum Schein konvertiert sei. So habe sie etwa bei der Schilderung, wie ihr Interesse zum christlichen Glauben entstanden sei, keinen Bezug zur christlichen Glaubenslehre hergestellt und nur formelhafte Aussagen zur spirituellen Empfindung getätigt. Des Weiteren habe sie keine persönlichen und spirituellen Beweggründe für die Taufe angeben oder konkrete Inhalte des Taufkurses darlegen können. Grundlegende Bibelinhalte hätte die Revisionswerberin nicht umfassend und korrekt wiedergegeben. Die vorgelegten Beweismittel sowie die Zeugenaussage des Pastors belegten zwar, dass die Revisionswerberin nach außen hin Christin geworden sei, der Glaube sei jedoch nicht identitätsstiftend und sie würde ihn bei einer Rückkehr in den Iran nicht ausleben.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von näher genannter hg. Rechtsprechung zur Beurteilung der vorgebrachten Konversion geltend macht. Entgegen der Auffassung des BVwG lägen zahlreiche äußere, objektive Umstände vor, die für eine aufrichtige Konversion der Revisionswerberin sprechen würden. So habe sie sich taufen lassen, sei nach wie vor ein aktives Mitglied ihrer Gemeinde „Vienna Christian Center“ und besuche dort regelmäßig den Gottesdienst. Sie habe nachvollziehbar die Beweggründe für ihre Taufe schildern können und in der Verhandlung gezeigt, dass sie über ein umfassendes Wissen über das Christentum verfüge. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Pastor, der sie seit April 2016 kenne, habe die Aussagen der Revisionswerberin bestätigt, wonach sie an sämtlichen Veranstaltungen der Gemeinde teilnehme, ein achtstufiges und eineinhalb Jahre dauerndes Programm zur Vorbereitung der Taufe unterlaufen habe sowie weitere Personen mit in die Gemeinde gebracht habe. Eine tragfähige Begründung, warum das BVwG den Aussagen des Pastors keinen Glauben schenke, sei das Gericht schuldig geblieben.
6
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht einer Asylwerberin vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass die konvertierte Person nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/18/0001, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht einer Asylwerberin vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass die konvertierte Person nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden vergleiche , VwGH 6.4.2021, Ra 2021/18/0001, mwN).
10
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung der konvertierten Person an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist.
11
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung der konvertierten Person sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel.
12
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen.
13
Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich bezogen auf die der Gefährdungsprognose zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zu alldem vgl. VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich bezogen auf die der Gefährdungsprognose zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zu alldem vergleiche , VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440).
14
Zutreffend wird in der Revision angeführt, dass im vorliegenden Fall zahlreiche äußere, objektive Umstände vorliegen, die für eine ernstgemeinte Konversion der Revisionswerberin sprechen und die vom BVwG auch dementsprechend festgestellt worden sind. So hat sich die Revisionswerberin unbestrittenermaßen einem achtstufigen Programm unterzogen, in welchem sie etwa auch für die Taufe vorbereitet wurde, und hat nach Durchlauf dieses Programms weitere Zusatzprogramme absolviert. Zudem hat das BVwG die Angaben der Revisionswerberin sowie die Aussagen des Pastors als glaubhaft erachtet, wonach die Revisionswerberin bereits seit ihrer Ankunft in Österreich - und sohin seit über fünf Jahren - regelmäßig Gottesdienste und vielfach darüberhinausgehende (Glaubens-)Veranstaltungen ihrer Gemeinde besuche. Die Revisionswerberin hat damit bereits über eine beachtliche Zeitspanne ihr Glaubensinteresse ungebrochen untermauert.
15
Des Weiteren findet die Auffassung des BVwG, die Revisionswerberin habe grundlegende Bibelinhalte nur unzureichend oder nicht korrekt wiedergeben können, keine Deckung im Verhandlungsprotokoll. Vielmehr konnte die Revisionswerberin zahlreiche theologische Fragen, etwa zur Empfängnis und der Geburt Jesu, zum Sakrament Abendmahl, zur Bedeutung von Pfingsten, zum protestantischen Glaubenszweig und den Unterschieden zum katholischen Glaubenszweig, zur Adventzeit und zur Besonderheit des Johannesevangeliums richtig beantworten.
16
Im Übrigen ist fallbezogen daran zu erinnern, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt hat - auch keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind (vgl. VwGH 6.4.2021, Ra 2021/18/0001, mwN).Im Übrigen ist fallbezogen daran zu erinnern, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt hat - auch keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind vergleiche , VwGH 6.4.2021, Ra 2021/18/0001, mwN).
17
Die Revisionswerberin hat in ihrer Einvernahme - entgegen der Annahme des BVwG - auch ihre Motivation für den Glaubenswechsel umfassend geschildert. Dass sie bei dieser Darlegung keinen direkten Bezug zur christlichen Glaubenslehre hergestellt hat, vermag die Schlüssigkeit ihrer Motivation für sich allein nicht zu mindern. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Revisionswerberin ihre Taufe nur oberflächlich und ohne ihre persönlichen Eindrücke beschrieben habe.
18
Das BVwG hat weiters zahlreiche ehrenamtliche Betätigungen der Revisionswerberin bei karitativen und überwiegend christlich geprägten Einrichtungen festgestellt, dies in weiterer Folge jedoch nicht in die Beweiswürdigung, etwa zur gelebten Glaubenspraxis der Revisionswerberin, einfließen lassen.
19
Schließlich bestätigte - neben dem einvernommenen Pastor - eine weitere Person, von der Revisionswerberin zur Sonntagsmesse mitgenommen worden und ausgehend davon letztlich selbst zum Christentum konvertiert zu sein. Den diesbezüglichen Angaben des Pastors, der sowohl über eine fachliche Kompetenz in Glaubensfragen verfügt und der die Revisionswerberin seit über fünf Jahren persönlich kennt, stellt die erkennende Richterin bloß pauschal ihre eigene „langjährige Erfahrung“ gegenüber, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen, weswegen auch dieses Argument keinen ausreichenden Begründungswert aufweist.
20
All das führt in einer Gesamtbetrachtung dazu, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen - wie die Revision im Einzelnen zu Recht darlegt - unvertretbar ist und keinen Bestand haben kann.
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
23
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180399.L00

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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