TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/9 Ra 2021/03/0298

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Veröffentlicht am 09.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6
VwGG §41
VwGG §42 Abs4
VwRallg
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0299

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Oktober 2021, Zl. 405-8/247/1/6-2021 (hg. Ra 2021/03/0298) und Zl. 405-8/246/1/6-2021 (hg. Ra 2021/03/0299), jeweils betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: T GmbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Erkenntnisse werden dahin abgeändert, dass die Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die behördlichen Bescheide jeweils abgewiesen werden.

Begründung

1
Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 25. März 2021wurde den Anträgen der Mitbeteiligten auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung von näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Dienstnehmern insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Höhe von Euro 1.384,43 (hg. Verfahren Ra 2021/03/0298) bzw. Euro 479,40 (hg. Verfahren Ra 2021/03/0299) zuerkannt wurde; geltend gemachte Mehrbeträge von Euro 748,76 (Ra 2021/03/0298) bzw. Euro 333,21 (Ra 2021/03/0299) wurden abgewiesen.Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 25. März 2021wurde den Anträgen der Mitbeteiligten auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung von näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Dienstnehmern insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Höhe von Euro 1.384,43 (hg. Verfahren Ra 2021/03/0298) bzw. Euro 479,40 (hg. Verfahren Ra 2021/03/0299) zuerkannt wurde; geltend gemachte Mehrbeträge von Euro 748,76 (Ra 2021/03/0298) bzw. Euro 333,21 (Ra 2021/03/0299) wurden abgewiesen.
2
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde - insoweit in Stattgebung der gegen die behördlichen Bescheide von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden - der Mitbeteiligten ein Betrag von Euro 1.551,48 zugesprochen und ein Mehrbegehren von Euro 581,71 abgewiesen (Ra 2021/03/0298) bzw. ein Betrag von Euro 537,25 zugesprochen und ein Mehrbegehren von Euro 275,36 abgewiesen (Ra 2021/03/0299); die ordentliche Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.
3
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch der Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung der von der Absonderung betroffenen Dienstnehmer (jeweils als Beamte der Republik Österreich der Mitbeteiligten als auszahlende Stelle zur Dienstleistung zugewiesen) nach § 32 EpiG vergütungsfähig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher dementsprechend abzuändern gewesen.Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch der Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung der von der Absonderung betroffenen Dienstnehmer (jeweils als Beamte der Republik Österreich der Mitbeteiligten als auszahlende Stelle zur Dienstleistung zugewiesen) nach Paragraph 32, EpiG vergütungsfähig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher dementsprechend abzuändern gewesen.
4
Gegen diese Erkenntnisse richten sich, soweit den Beschwerden stattgegeben wurde, die vorliegenden Amtsrevisionen jeweils mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Erkenntnisse dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten jeweils abgewiesen wird; in eventu wird jeweils beantragt, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
5
Die Revisionen machen jeweils (zur Zulässigkeit und in der Sache) geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich beim Pensionsbeitrag des Dienstgebers nach § 22b Abs. 1 GehG um einen Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 32 Abs. 3 EpiG handle, der vergütungsfähig sei, unzutreffend beantwortet bzw. fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage.Die Revisionen machen jeweils (zur Zulässigkeit und in der Sache) geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich beim Pensionsbeitrag des Dienstgebers nach Paragraph 22 b, Absatz eins, GehG um einen Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd Paragraph 32, Absatz 3, EpiG handle, der vergütungsfähig sei, unzutreffend beantwortet bzw. fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage.
6
Von der Mitbeteiligten wurde nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Die Revisionen sind zulässig und begründet.
8
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, zum Ergebnis gekommen, dass einer Antragstellerin wie der dortigen Revisionswerberin, der ein Bundesbeamter nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen wurde, kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG für die dem Bund nach § 17 Abs. 6 und 7 PTSG ersetzen Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes auf Grund der Absonderung dieses nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zusteht. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß, weil die Revisionswerberin durch die Zuerkennung eines geringeren als des beantragten Vergütungsbetrages nicht im Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrags verletzt sein kann, die Revision zurückgewiesen (vgl. in diesem Sinn auch - dieser Entscheidung folgend - VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031).Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, zum Ergebnis gekommen, dass einer Antragstellerin wie der dortigen Revisionswerberin, der ein Bundesbeamter nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz eins a, Ziffer eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen wurde, kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG für die dem Bund nach Paragraph 17, Absatz 6, und 7 PTSG ersetzen Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes auf Grund der Absonderung dieses nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zusteht. Zur Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß, weil die Revisionswerberin durch die Zuerkennung eines geringeren als des beantragten Vergütungsbetrages nicht im Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrags verletzt sein kann, die Revision zurückgewiesen vergleiche , in diesem Sinn auch - dieser Entscheidung folgend - VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031).
9
Nichts anderes kann in den vorliegenden Revisionsfällen gelten:
10
Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die betroffenen Dienstnehmer jeweils „Beamte der Republik Österreich“; die Mitbeteiligte „ist die auszahlende Stelle“.
11
Bei den abgesonderten Personen handelt es sich also jeweils um Beamte, die iSd § 17 Abs. 1 und 1a Z 2 PTSG zugewiesen wurden und für die das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen wurde, gemäß § 17 Abs. 6 iVm Abs. 6a PTSG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen hat. Dessen Verpflichtung zur Leistung des hier strittigen Pensionsbeitrags ergibt sich damit aus § 17 Abs. 7 zweiter Satz PTSG.Bei den abgesonderten Personen handelt es sich also jeweils um Beamte, die iSd Paragraph 17, Absatz eins und eins a Ziffer 2, PTSG zugewiesen wurden und für die das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen wurde, gemäß Paragraph 17, Absatz 6, in Verbindung mit , Absatz 6 a, PTSG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen hat. Dessen Verpflichtung zur Leistung des hier strittigen Pensionsbeitrags ergibt sich damit aus Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz PTSG.
12
Steht der Mitbeteiligten aber - wie auch in den vorliegenden Revisionsfällen -gar kein Vergütungsanspruch wegen der Absonderung der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu, wären ihre Beschwerden gegen die behördlichen Bescheide, mit denen geringere als die beantragten Beträge zugesprochen wurden, abzuweisen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet den Beschwerden Folge gegeben hat, hat es seine Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit belastet.
13
Die Revisionswerberin stellt in den vorliegenden Revisionen primär den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Erkenntnisse dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten jeweils abgewiesen wird.
14
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal der maßgebliche Sachverhalt, wonach es sich bei den von der Absonderung Betroffenen um Bundesbeamte handelt, feststeht.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal der maßgebliche Sachverhalt, wonach es sich bei den von der Absonderung Betroffenen um Bundesbeamte handelt, feststeht.
15
Nach dem oben Gesagten steht der Mitbeteiligten der mit der Beschwerde jeweils geltend gemachte Anspruch somit nicht zu; die Beschwerden wären deshalb abzuweisen gewesen.
16
Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher - im Sinne des Primärantrags der Revisionswerberin - dahin abzuändern, dass die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde abgewiesen werden.
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Da aber bereits der Primärantrag der Revisionswerberin erfolgreich ist, war auf den auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses gerichteten Eventualantrag der Revisionswerberin nicht mehr einzugehen; wird dem Primärantrag nämlich entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. etwa VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Da aber bereits der Primärantrag der Revisionswerberin erfolgreich ist, war auf den auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses gerichteten Eventualantrag der Revisionswerberin nicht mehr einzugehen; wird dem Primärantrag nämlich entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos vergleiche , etwa VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004, mwN).

Wien, am 9. Juni 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030298.L00

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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