1
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß § 89a Abs. 7 StVO der Kostenersatz in Höhe von € 274,-- für das Entfernen eines nach dem Kennzeichen bezeichneten verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges von der Adresse 1010 Wien, Singerstraße 2, vorgenommen durch die Magistratsabteilung 48 am 27. Mai 2020 um 20:01 Uhr, vorgeschrieben.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO der Kostenersatz in Höhe von € 274,-- für das Entfernen eines nach dem Kennzeichen bezeichneten verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges von der Adresse 1010 Wien, Singerstraße 2, vorgenommen durch die Magistratsabteilung 48 am 27. Mai 2020 um 20:01 Uhr, vorgeschrieben.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die außerordentliche Revision für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe sein Fahrzeug im Bereich eines Halte- und Parkverbotes, nämlich entlang einer nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linie abgestellt. Durch die Abstellung des Fahrzeuges im Umkehrbereich einer Sackgasse sei die Besorgnis einer Verkehrsbehinderung vorgelegen und die Entfernung des Fahrzeuges sowie die anschließende Kostenvorschreibung zu Recht erfolgt.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht wird, das verfahrensgegenständliche Halte- und Parkverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil die Bodenmarkierung keine ununterbrochene Linie im Sinn des § 24 Abs. 1 lit. p iVm § 55 Abs. 8 StVO sei.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht wird, das verfahrensgegenständliche Halte- und Parkverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil die Bodenmarkierung keine ununterbrochene Linie im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 8, StVO sei.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 24 Abs. 1 lit. p StVO ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien verboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien verboten.
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Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote wie etwa das hier gegenständliche Halte- und Parkverbot sind gemäß § 44 Abs. 1 StVO, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote wie etwa das hier gegenständliche Halte- und Parkverbot sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
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Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass auf den vom Revisionswerber vorgelegten Lichtbildern der Örtlichkeit zweifelsfrei zu erkennen sei, dass im fraglichen Bereich eine nicht unterbrochene gelbe Linie vorhanden sei, und ging daher fallbezogen von einer ordnungsgemäßen Kundmachung aus.
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Diesen Feststellungen tritt die Revision mit ihrem Vorbringen, wonach die fragliche Linie zum Zeitpunkt der Abschleppung tatsächlich an einigen Stellen unterbrochen gewesen sei, bereits deshalb nicht erfolgreich entgegen, weil der Umstand, dass eine Bodenmarkierung teilweise abgefahren wurde, nicht dazu führt, dass die ursprüngliche Kundmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Dass die Bodenmarkierung bereits zum Zeitpunkt ihrer Anbringung nicht den Vorgaben der StVO entsprochen hätte, behauptet der Revisionswerber jedoch nicht.
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Soweit die Revision unter Hinweis auf VwGH 25.6.2014,
2013/07/0294, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das angefochtene Erkenntnis behauptet, ist eine solche schon deshalb nicht gegeben, weil in dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung führte. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
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Im Übrigen wäre das verordnete Halte- und Parkverbot nur dann nicht mehr zu beachten, wenn die Bodenmarkierung nicht mehr erkennbar wäre (vgl. Pürstl, StVO15 [2019] § 9, Anm. 1). Dies ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis jedoch ebenfalls nicht.Im Übrigen wäre das verordnete Halte- und Parkverbot nur dann nicht mehr zu beachten, wenn die Bodenmarkierung nicht mehr erkennbar wäre vergleiche , Pürstl, StVO15 [2019] Paragraph 9,, Anmerkung eins, ). Dies ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis jedoch ebenfalls nicht.
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Dass die verfahrensgegenständliche Bodenmarkierung teilweise abgenutzt ist, führt demnach fallbezogen nicht dazu, dass das verordnete Halte- und Parkverbot nicht mehr zu beachten gewesen wäre, da die fragliche gelbe Linie immer noch als ursprünglich nicht unterbrochene gelbe Linie erkennbar ist.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2022