1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Revisionswerber im revisionsgegenständlichen Zeitraum unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH (Primärschuldnerin) gewesen sei. Der Magistrat der Stadt L habe mit Bescheid vom 2. Mai 2016 bei der Primärschuldnerin Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 zuzüglich Säumniszuschlägen festgesetzt. Dagegen habe die Primärschuldnerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei vom Stadtsenat L wegen eines Parallelverfahrens ausgesetzt worden. Über die P GmbH sei im Jahr 2016 das Konkursverfahren eröffnet und der angenommene Sanierungsplan im Jahr 2017 genehmigt worden.
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Mit Bescheid vom 2. August 2019 habe der Magistrat den Revisionswerber für die noch unberichtigt aushaftende Kommunalsteuer samt Nebengebühren zur Haftung herangezogen. Dagegen habe der Revisionswerber Beschwerde erhoben. Eine Beschwerde gemäß § 248 BAO gegen den Abgabenanspruch sei nicht erfolgt. Der Revisionswerber habe es schuldhaft unterlassen, die fälligen Abgabenbeträge zu entrichten. Die Pflichtverletzung sei ursächlich für die Gefährdung der Einbringlichkeit gewesen.Mit Bescheid vom 2. August 2019 habe der Magistrat den Revisionswerber für die noch unberichtigt aushaftende Kommunalsteuer samt Nebengebühren zur Haftung herangezogen. Dagegen habe der Revisionswerber Beschwerde erhoben. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 248, BAO gegen den Abgabenanspruch sei nicht erfolgt. Der Revisionswerber habe es schuldhaft unterlassen, die fälligen Abgabenbeträge zu entrichten. Die Pflichtverletzung sei ursächlich für die Gefährdung der Einbringlichkeit gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
7
Zur Zulässigkeit seiner Revision trägt der Revisionswerber vor, es bestünden bis dato keine rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Primärschuldnerin. Diese habe Beschwerden gegen die Kommunalsteuerbescheide erhoben, welche noch nicht erledigt worden seien. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Geschäftsführer für Verbindlichkeiten einer GmbH haften würden, welche dieser gegenüber dem Grunde und der Höhe nach noch nicht rechtskräftig festgelegt worden seien.
8
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Heranziehung zur Haftung nicht voraussetzt, dass die Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden sind (vgl. zu Haftungen gemäß § 9 BAO VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094; 9.11.2011, 2011/16/0070, mwN; dies gilt auch für Haftungen nach § 6a KommStG, vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 9 Rz 33; vgl. weiters aaO, § 224 Rz 2 und 4).Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Heranziehung zur Haftung nicht voraussetzt, dass die Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden sind vergleiche , zu Haftungen gemäß Paragraph 9, BAO VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094; 9.11.2011, 2011/16/0070, mwN; dies gilt auch für Haftungen nach Paragraph 6 a, KommStG, vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 9, Rz 33; vergleiche , weiters aaO, Paragraph 224, Rz 2 und 4). 9
Soweit die Revision vorbringt, die Ansprüche gegenüber der Primärschuldnerin und gegenüber dem Revisionswerber seien mittlerweile verjährt, weil die Entscheidung über das Rechtsmittel der Primärschuldnerin wegen eines Parallelverfahrens ausgesetzt worden sei, verabsäumt sie es darzulegen, woraus sich die Verjährung ergeben sollte (vgl. § 209a Abs. 1 BAO).Soweit die Revision vorbringt, die Ansprüche gegenüber der Primärschuldnerin und gegenüber dem Revisionswerber seien mittlerweile verjährt, weil die Entscheidung über das Rechtsmittel der Primärschuldnerin wegen eines Parallelverfahrens ausgesetzt worden sei, verabsäumt sie es darzulegen, woraus sich die Verjährung ergeben sollte vergleiche , Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).
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Wenn der Revisionswerber die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung bei der Primärschuldnerin bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen sind (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2020/13/0100, mwN).Wenn der Revisionswerber die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung bei der Primärschuldnerin bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen sind vergleiche , VwGH 22.3.2022, Ra 2020/13/0100, mwN). 11
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 6 VwGG abgesehen werden.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Juni 2022