RS Vwgh 2008/3/19 2005/15/0072

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Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0098 E 30. Oktober 2003 RS 2(Zusatz: Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht.)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150072.X06

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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