1
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass auch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass auch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
2
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
3
Der Revisionswerber erhob gegen das angefochtene Erkenntnis zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2021 ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers am 6. Mai 2021 im elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt. Damit wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 14a Abs. 3 VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG am 7. Mai 2021 zugestellt. An diesem Tag hat die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen begonnen und gemäß § 26 Abs. 4 VwGG am 18. Juni 2021 geendet.Der Revisionswerber erhob gegen das angefochtene Erkenntnis zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2021 ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers am 6. Mai 2021 im elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt. Damit wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG in Verbindung mit , Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 7. Mai 2021 zugestellt. An diesem Tag hat die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen begonnen und gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG am 18. Juni 2021 geendet.
4
Der Revisionswerber brachte die (nunmehr vorliegende) Revision am Freitag, 18. Juni 2021, um 15:40 Uhr beim Verwaltungsgericht Wien per E-Mail ein.
Mit Schreiben vom 5. August 2021 legte das Verwaltungsgericht Wien diese Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. Jänner 2022 wurde dem Revisionswerber unter Hinweis auf die Kundmachung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. August 2020 über die Festsetzung der Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (u.a.) vorgehalten, dass die am Freitag, 18. Juni 2021, nach Ende der Amtsstunden an das Verwaltungsgericht Wien per E-Mail gesendete Revision als am 21. Juni 2021 eingelangt gelte und der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Revision verspätet erhoben worden sei. Unter einem wurde dem Revisionswerber Gelegenheit geboten, sich dazu zu äußern.
Der Revisionswerber erstattete keine Äußerung.
6
Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht Wien erweist sich als verspätet und die Revision deswegen als unzulässig:
7
Aus der genannten Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. August 2020 ergibt sich, dass die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit von Montag bis Freitag (werktags) - sofern es sich dabei nicht um den Karfreitag oder den 31. Dezember handelt - mit 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr festgelegt sind und dass sämtliche per Telefax oder E-Mail eingebrachten Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden können, weshalb die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelten Anbringen auch dann, wenn sie bereits in dessen Verfügungsbereich gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten.
8
Bei dieser Kundmachung handelt es sich um eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG, die der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien im Internet bekanntgemacht hat (vgl. zur früheren Fassung der Kundmachung VwGH 20.10.2015, Ra 2015/05/0058, mwN; 24.11.2015, Ra 2015/05/0062).Bei dieser Kundmachung handelt es sich um eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG, die der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien im Internet bekanntgemacht hat vergleiche , zur früheren Fassung der Kundmachung VwGH 20.10.2015, Ra 2015/05/0058, mwN; 24.11.2015, Ra 2015/05/0062). 9
Der Revisionswerber brachte die Revision am 18. Juni 2021, um 15:40 Uhr, somit an einem Werktag (Freitag), nach Ende der Amtsstunden per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien ein. Daher gilt diese erst mit (Montag) 21. Juni 2021 als eingebracht. An diesem Tag war die (sechswöchige) Revisionsfrist jedoch bereits abgelaufen.
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Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2022