1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG unzulässig ist.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG unzulässig ist.
2
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
3
§ 25a Abs. 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche , VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014). 4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
5
Die Strafdrohung nach § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz in der im Revisionsfall (angelasteter Tatzeitpunkt 2. Jänner 2022) maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 255/2021 war mit „einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche“ festgesetzt.Die Strafdrohung nach Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der im Revisionsfall (angelasteter Tatzeitpunkt 2. Jänner 2022) maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, war mit „einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche“ festgesetzt. 6
Mit dem von der Revisionswerberin vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde war über sie wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 5a Z 2 und 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 Covid-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von € 200 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden) verhängt worden.Mit dem von der Revisionswerberin vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde war über sie wegen einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2 und 5 Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2, Covid-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von € 200 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden) verhängt worden.
7
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN). Wien, am 14. Juni 2022