TE Vwgh Beschluss 2022/6/14 Ra 2022/07/0049

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §22
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des DI H S in L, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. März 2022, LVwG-500596/9/EW, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Jänner 2021 wurden über den Revisionswerber als Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer auf seinem Grundstück befindlichen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage wegen vier (näher dargestellten) Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 137 Abs. 1 Z 15 iVm. § 34 Abs. 1 WRG 1959 (Verstoß gegen zum Schutz der Wasserversorgung im Bewilligungsbescheid getroffene Anordnungen), 2.) § 137 Abs. 2 Z 1 iVm. § 9 Abs. 2 WRG 1959 (eigenmächtige Änderungen an der bewilligten Anlage), 3.) § 137 Abs. 1 Z 20 iVm. § 50 Abs. 1 WRG 1959 (Verstoß gegen Erhaltungspflichten) und 4.) § 137 Abs. 2 Z 7 iVm. § 105 WRG 1959 (Verstoß gegen Auflagen der Bewilligung) Geldstrafen in der Höhe von € 75, € 300, € 475 und € 450 verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Jänner 2021 wurden über den Revisionswerber als Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer auf seinem Grundstück befindlichen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage wegen vier (näher dargestellten) Verwaltungsübertretungen nach 1.) Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 (Verstoß gegen zum Schutz der Wasserversorgung im Bewilligungsbescheid getroffene Anordnungen), 2.) Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 (eigenmächtige Änderungen an der bewilligten Anlage), 3.) Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 (Verstoß gegen Erhaltungspflichten) und 4.) Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 105, WRG 1959 (Verstoß gegen Auflagen der Bewilligung) Geldstrafen in der Höhe von € 75, € 300, € 475 und € 450 verhängt.
2
Mit dem in Revision erzogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dem Vater des Revisionswerbers erteilte Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 63, KG H, auf den Revisionswerber - den nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft - übergegangen sei. Die Bewilligung sei mit Bescheid gegenüber dem Vater des Revisionswerbers und nicht auch gegenüber Rechtsnachfolgern erteilt worden. Aber selbst wenn man eine dingliche Wirkung der Bewilligung annehme, sei das Wasserbenutzungsrecht zum Zeitpunkt des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens im Jahr 2019 bereits erloschen gewesen. Die Bewilligung sei im Bewilligungsbescheid nämlich bis zum technisch möglichen Anschluss an eine regionale oder überregionale Wasserversorgungsanlage befristet worden.
7
Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, führt im Sinn dieser Bestimmung noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine „Verbindung“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Entscheidend ist demnach, ob ein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040, mwN).Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, führt im Sinn dieser Bestimmung noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine „Verbindung“ im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Entscheidend ist demnach, ob ein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen vergleiche , VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040, mwN).
8
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auch wenn im gegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 12. November 1976 eine Verbindung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und dem Grundstück nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sei, ergebe sich im Sinn der dargestellten Rechtsprechung die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zur Liegenschaft. Gegenstand der Bewilligung sei nämlich die Nutzung der auf dem Grundstück Nr. 63, KG H, entspringenden Quelle bzw. die Errichtung näher beschriebener Anlagenteile auf dieser Liegenschaft gewesen. Diesen Ausführungen vermag die Revision nicht substantiiert entgegenzutreten.
9
Im Übrigen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Auslegung eines Bescheides in aller Regel eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach bei einer Nebenbestimmung eines Bewilligungsbescheides für eine Wasserversorgungsanlage, nach der die Bewilligung bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz erteilt wird, die Frage der „Anschlussmöglichkeit“ nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen ist (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/07/0180). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der hinsichtlich des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes ergangene Bewilligungsbescheid vom 12. November 1976 sei in diesem Sinn zu verstehen, unvertretbar wäre. Der Annahme, dass ausgehend von dieser Auslegung des Bewilligungsbescheides und vor dem Hintergrund der unbestritten festgestellten fehlenden Anschlusspflicht das Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist, tritt die Revision nicht entgegen.Im Übrigen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Auslegung eines Bescheides in aller Regel eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach bei einer Nebenbestimmung eines Bewilligungsbescheides für eine Wasserversorgungsanlage, nach der die Bewilligung bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz erteilt wird, die Frage der „Anschlussmöglichkeit“ nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen ist vergleiche , VwGH 24.10.2013, 2012/07/0180). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der hinsichtlich des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes ergangene Bewilligungsbescheid vom 12. November 1976 sei in diesem Sinn zu verstehen, unvertretbar wäre. Der Annahme, dass ausgehend von dieser Auslegung des Bewilligungsbescheides und vor dem Hintergrund der unbestritten festgestellten fehlenden Anschlusspflicht das Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist, tritt die Revision nicht entgegen.
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070049.L00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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