TE Vwgh Beschluss 2022/6/14 Ra 2022/02/0104

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs4
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des M, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. April 2022, LVwG-S-75/001-2022, betreffend Übertretung nach dem KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. November 2021 wegen einer Übertretung des § 45 Abs. 4 iVm § 134 Abs. 1 KFG (Verwendung eines Probefahrtkennzeichens bei einer Fahrt, die keine Probefahrt gewesen sei) mit einer für das Revisionsverfahren unerheblichen Maßgabe als unbegründet abgewiesen (der Revisionswerber habe es gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass das der Gesellschaft zurechenbare Probekennzeichen ohne Probefahrt geführt worden sei); und ausgesprochen, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. November 2021 wegen einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 134, Absatz eins, KFG (Verwendung eines Probefahrtkennzeichens bei einer Fahrt, die keine Probefahrt gewesen sei) mit einer für das Revisionsverfahren unerheblichen Maßgabe als unbegründet abgewiesen (der Revisionswerber habe es gemäß Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass das der Gesellschaft zurechenbare Probekennzeichen ohne Probefahrt geführt worden sei); und ausgesprochen, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit entscheidungsrelevant - fest, der Geschäftsführerkollege des Revisionswerbers habe das gegenständliche Kfz von seinem Wohnort aus zu einem Parkplatz gelenkt, wo er das Fahrzeug abgestellt habe. Er sei daraufhin mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit gefahren und erst mehrere Stunden später wieder zum Kfz zurückgekommen, wo er dann überprüft habe, ob sich die Hilfsbatterie des Fahrzeuges über den Tag hinweg entladen habe.
3
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht unter näherer Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass infolge des Abstellens des Kfz am Tatort (Parkplatz) der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren gegangen sei. Die Fahrtunterbrechung sei durch das mehrstündige Abstellen am Tatort auch nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt gewesen. Ein funktioneller Zusammenhang mit der Probefahrt sei nicht mehr gegeben gewesen, weil anzunehmen sei, dass der Hauptzweck „Probefahrt“ mehr oder minder zugunsten des „Nebenzwecks“ zurückgetreten sei und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden könne. Der Charakter einer Probefahrt bestehe jedenfalls bei einer Unterbrechung der Fahrt zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrt in das Büro, um dort Tätigkeiten im Rahmen des breiten Geschäftsbetriebes der Unternehmen auszuführen, nicht mehr weiter.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der funktionelle Zusammenhang mit einer Probefahrt, die ausschließlich zur Überprüfung einer Hilfsbatterie in einem Elektrofahrzeug im abgestellten Zustand - unter realen Bedingungen - vorgenommen werde, durch die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Fahrt in das Büro - zwecks dortiger Ausübung von Tätigkeiten des Geschäftsbetriebes - unterbrochen werde. Die Rechtsprechung zur Unterbrechung zur Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen könne aufgrund abweichender zugrundeliegender Problematik dafür nicht herangezogen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass gerade die Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit auch im Zusammenhang mit der Modernisierung und Digitalisierung gesehen werden müsse, die sich vor allem bei der Komplexität von Elektrofahrzeugen entfalte. Das Verwaltungsgericht sei aber auch von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der funktionelle Zusammenhang mit der Probefahrt weiterhin bestanden habe. Hauptzweck der Probefahrt seien durchgängig die Batterietests im Sinne einer Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit im Sinn des § 45 KFG gewesen.Die außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der funktionelle Zusammenhang mit einer Probefahrt, die ausschließlich zur Überprüfung einer Hilfsbatterie in einem Elektrofahrzeug im abgestellten Zustand - unter realen Bedingungen - vorgenommen werde, durch die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Fahrt in das Büro - zwecks dortiger Ausübung von Tätigkeiten des Geschäftsbetriebes - unterbrochen werde. Die Rechtsprechung zur Unterbrechung zur Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen könne aufgrund abweichender zugrundeliegender Problematik dafür nicht herangezogen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass gerade die Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit auch im Zusammenhang mit der Modernisierung und Digitalisierung gesehen werden müsse, die sich vor allem bei der Komplexität von Elektrofahrzeugen entfalte. Das Verwaltungsgericht sei aber auch von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der funktionelle Zusammenhang mit der Probefahrt weiterhin bestanden habe. Hauptzweck der Probefahrt seien durchgängig die Batterietests im Sinne einer Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 45, KFG gewesen.
8
Gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG sind Probefahrten unter anderem Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände. Gemäß § 45 Abs. 4 KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz KFG sind Probefahrten unter anderem Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für sich noch nicht geeignet, das Vorliegen einer Probefahrt auszuschließen. Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges nimmt einer Fahrt dann nicht den Charakter einer Probefahrt, wenn es in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt steht. Das Fehlen eines solchen Zusammenhanges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.10.2018, Ra 2018/02/0262; 14.3.1985, 85/02/0014).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für sich noch nicht geeignet, das Vorliegen einer Probefahrt auszuschließen. Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges nimmt einer Fahrt dann nicht den Charakter einer Probefahrt, wenn es in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt steht. Das Fehlen eines solchen Zusammenhanges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG vergleiche , in diesem Sinn VwGH 11.10.2018, Ra 2018/02/0262; 14.3.1985, 85/02/0014).
10
Weiters entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Probefahrt auch mit einem Nebenzweck verbunden werden kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck „Probefahrt“ mehr oder minder zugunsten des „Nebenzwecks“ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (vgl. VwGH 7.3.1977, 1631/76; zum funktionellen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers und den in § 45 Abs. 1 zweiter Satz angeführte Zwecken siehe auch VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; 28.10.1993, 83/02/0035).Weiters entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Probefahrt auch mit einem Nebenzweck verbunden werden kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck „Probefahrt“ mehr oder minder zugunsten des „Nebenzwecks“ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann vergleiche , VwGH 7.3.1977, 1631/76; zum funktionellen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers und den in Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz angeführte Zwecken siehe auch VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; 28.10.1993, 83/02/0035).
11
Die Frage, ob der funktionelle Zusammenhang gegeben oder ob der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren gegangen ist, weil der Hauptzweck der „Probefahrt“ zugunsten des „Nebenzwecks“ zurücktrat, bestimmt sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls und vermag daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
12
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach das in Rede stehende Fahrzeug dazu verwendet wurde, um damit zu einem öffentlichen Parkplatz zu fahren, damit der Lenker anschließend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt und nach Verrichtung seiner Arbeitstätigkeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder zurückkehrt, ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach durch das Abstellen der funktionelle Zusammenhang mit einer Probefahrt nicht gegeben war, nicht als unvertretbar zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Zeit, Ort und Dauer der Probefahrt nicht nach dem vorgebrachten Zweck der Probefahrt, nämlich der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Batterieleistung, sondern nach den festgestellten zweckfremden Gründen orientierten.

Es kann dabei in diesem Fall dahingestellt bleiben, ob ein stundenlanges Abstellen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Batterie überhaupt unter den Begriff der Probefahrt fallen kann (vgl. zum Übersteigen des Begriffs der Probefahrt bei relativ langen Strecken OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87).Es kann dabei in diesem Fall dahingestellt bleiben, ob ein stundenlanges Abstellen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Batterie überhaupt unter den Begriff der Probefahrt fallen kann vergleiche , zum Übersteigen des Begriffs der Probefahrt bei relativ langen Strecken OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87).

13
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2022

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020104.L00

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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