TE Vwgh Beschluss 2022/6/14 Ra 2021/02/0192

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §12 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 12 heute
  2. VwGG § 12 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 12 gültig von 22.07.1995 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  6. VwGG § 12 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0216
Ra 2021/02/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Anträge des E in V, auf Wiederaufnahme der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/02/0192-10, betreffend Ordnungsstrafe und Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0216-7, betreffend Wiederaufnahme iA Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG und vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0217-7, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, erledigten Verfahren den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Anträge des E in römisch fünf, auf Wiederaufnahme der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/02/0192-10, betreffend Ordnungsstrafe und Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0216-7, betreffend Wiederaufnahme iA Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG und vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0217-7, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, erledigten Verfahren den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Verfahrensunterbrechung und auf Wiederaufnahme werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit den Berichterverfügungen vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/02/0192-11, vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0216-8, und vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0217-8, wurden die Anträge des dortigen Revisionswerbers auf Verfahrensunterbrechung und auf Fristverlängerung zurückgewiesen. Mit den Beschlüssen vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/02/0192-10, vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0216-7, und vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0217-7, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionsverfahren ein, weil den jeweils erteilten Mängelbehebungsaufträgen nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
2
Mit der vorliegenden Eingabe beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme der „mangelhaften, rechtswidrigen und ... richterliche Amtsverfehlungen“ betreffenden Verfahren, ersucht um Verfahrensunterbrechung und um „Erledigung der offenen (insbesondere auch älteren) Vorbringen, Anträge und Verfahren“. Der Antragsteller behauptet „richterliche Gaukeleien“ betreffend die in den Einstellungsbeschlüssen jeweils genannte „Berichterverfügung vom heutigen Tag“ und verweist auf den „aktenmäßig chronologisch klar erkennbaren Ablauf“, wonach zuerst die Verfahren eingestellt worden seien und erst danach die Berichterverfügungen erfolgt seien. Die Darstellung in den Einstellungsbeschlüssen, wonach die Anträge auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung zurückgewiesen „wurden“, stelle sich als Aktenwidrigkeit oder als Urkundenfälschung oder als beides dar.
3
Die vorliegenden Anträge betreffen die im Kopf dieses Beschlusses genannten Verfahren und werden infolge des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
4
Die hier begehrte Verfahrensunterbrechung wird - soweit die Eingabe des Antragstellers nachvollziehbar ist - lediglich mit dem Klammerausdruck, dass sie rechtlich keineswegs untersagt sei, begründet. Für die derart begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Grundlage (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2021/02/0192, mwN), sodass sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.Die hier begehrte Verfahrensunterbrechung wird - soweit die Eingabe des Antragstellers nachvollziehbar ist - lediglich mit dem Klammerausdruck, dass sie rechtlich keineswegs untersagt sei, begründet. Für die derart begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Grundlage vergleiche , VwGH 24.1.2022, Ra 2021/02/0192, mwN), sodass sie in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
5
Die maßgebende Bestimmung des § 45 VwGG über die Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:Die maßgebende Bestimmung des Paragraph 45, VwGG über die Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

„§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1.
das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.
das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3.
nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4.
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5.
das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme Paragraph 69, AVG sinngemäß.

(5) Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den §§ 30a Abs. 1 und 30b Abs. 3 sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.(5) Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den Paragraphen 30 a, Absatz eins, und 30b Absatz 3, sind die Absatz eins, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.

(6) In Verfahrenshilfesachen (§ 61) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“(6) In Verfahrenshilfesachen (Paragraph 61,) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“

6
Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (VwGH 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (VwGH 5.10.2017, 2017/03/0002). Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG bietet keine Handhabe, eine im abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, mwN). Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103 und 0104, mwN).Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (VwGH 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (VwGH 5.10.2017, 2017/03/0002). Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet keine Handhabe, eine im abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, mwN). Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd Paragraphen 45, oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103 und 0104, mwN).
7
Die vorliegenden Anträge zielen mit ihrem Vorwurf der Urkundenfälschung der Sache nach auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228, mwN).Die vorliegenden Anträge zielen mit ihrem Vorwurf der Urkundenfälschung der Sache nach auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann vergleiche , VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228, mwN).
8
Die Ausführungen des Antragstellers im vorliegenden Schriftsatz und den angeschlossenen Kopien lassen Beschimpfungen von Richtern und anderen Personen sowie Behauptungen anderen rechtswidrigen Verhaltens diverser namentlich genannter Persönlichkeiten erkennen.
9
Der hier erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung erschöpft sich in einer vom Antragsteller aus der Einjournalisierung abgeleiteten Erledigungsreihenfolge jeweils der Berichterverfügungen über die Zurückweisung der Anträge auf Verfahrensunterbrechung und Fristverlängerung einerseits und der Senatsentscheidungen betreffend die Einstellung der Revisionsverfahren andererseits. Demgegenüber enthalten die angesprochenen Berichterverfügungen keinen Bezug auf die Einstellungsbeschlüsse, während letzere auf die (evident schon vorhandenen) Berichterverfügungen „vom heutigen Tag“ verweisen. Sowohl die Berichterverfügungen als auch die Einstellungsbeschlüsse weisen in den jeweiligen Verfahren dasselbe Entscheidungsdatum auf. Schon daher fehlen substantiierte Anhaltspunkte dafür, welche Tatsache in den angesprochenen Entscheidungen vom Berichter oder vom Senat unrichtig beurkundet worden sein soll. Allein das von der Geschäftsstelle vorgenommene Einjournalisieren der gleichzeitig dort eingelangten Erledigungen sagt noch nichts über den Zeitpunkt, wann die jeweiligen Entscheidungen getroffen worden sind.
10
Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).
11
Wie erwähnt wurde, ist in den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da der vorliegenden Antrag schon mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen zudem nicht als Wiederaufnahmeantrag iSd § 45 VwGG gewertet werden kann, ist dieser Antrag auch im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005, mwN), und zwar in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat.Wie erwähnt wurde, ist in den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da der vorliegenden Antrag schon mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen zudem nicht als Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 45, VwGG gewertet werden kann, ist dieser Antrag auch im Übrigen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005, mwN), und zwar in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, VwGG gebildeten Senat.
12
Schließlich bleibt im Dunkeln, welche weiteren „(insbesondere auch älteren) Vorbingen, Anträge und Verfahren“ der Einschreiter als noch unerledigt erachtet, sodass darauf nicht näher einzugehen war.
13
Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 14. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020192.L02

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten