TE Vwgh Beschluss 2022/6/14 Ra 2020/10/0123

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §39
B-VG Art133 Abs4
VStG §1 Abs2
VStG §24
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der A S in L, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 14. August 2020, E 010/10/2020.004/011, betreffend Übertretungen nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Strafverfügung vom 15. Juli 2015 wurde die Revisionswerberin zweier Übertretungen des § 5 lit. a Z 1 iVm § 78 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) schuldig erkannt, weil sie auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches als „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gewidmet sei, ohne erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung 1.) zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen aus Holz im Ausmaß von jeweils 1,20 x 1,20 m und 2.) eine auf einer Holzkonstruktion montierte Photovoltaikanlage, bestehend aus vier Paneelen und einer dazugehörigen Holzkiste, errichtet und diesen rechtswidrigen Zustand im Zeitraum 6. November 2014 bis 8. Mai 2015 aufrechterhalten habe. Über sie wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 150,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag) verhängt.Mit Strafverfügung vom 15. Juli 2015 wurde die Revisionswerberin zweier Übertretungen des Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) schuldig erkannt, weil sie auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches als „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gewidmet sei, ohne erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung 1.) zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen aus Holz im Ausmaß von jeweils 1,20 x 1,20 m und 2.) eine auf einer Holzkonstruktion montierte Photovoltaikanlage, bestehend aus vier Paneelen und einer dazugehörigen Holzkiste, errichtet und diesen rechtswidrigen Zustand im Zeitraum 6. November 2014 bis 8. Mai 2015 aufrechterhalten habe. Über sie wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 150,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag) verhängt.
2
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2015 erhob die Revisionswerberin Einspruch gegen diese Strafverfügung.
3
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juli 2018 wurde der Revisionswerberin vorgehalten, auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches im Widmungsgebiet „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gelegen sei, den rechtswidrigen Zustand, der dadurch entstanden sei, dass die Revisionswerberin in den ersten zwei Juniwochen des Jahres 2014 ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen aus Holz im Ausmaß von jeweils 1,20 m x 1,20 m und eine auf einer Holzkonstruktion montierte Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 Photovoltaikmodulen mit je 80 Watt Leistung und einer dazugehörigen Holzkiste, errichtet habe, welche bis zum 7. Dezember 2015 noch um ein Windrad zur Stromerzeugung erweitert worden sei, im Zeitraum von 7. Dezember 2015 bis 18. September 2017 aufrecht erhalten zu haben.
4
Mit Schriftsatz vom 5. August 2018 erstattete die Revisionswerberin eine Rechtfertigung.
5
Mit Straferkenntnis vom 25. November 2019 wurde die Revisionswerberin von der belangten Behörde der Übertretung des § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a iVm § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 NG 1990 schuldig erkannt, weil sie in den ersten zwei Juniwochen des Jahres 2014 auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches als „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gewidmet sei, ohne erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen in Holzbauweise im Ausmaß von 1,19 x 1,19 x 2,17 und 1,19 x 1,19 x 2,33 cm und eine Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 x 3 Stück Photovoltaikmodulen, einer Holzbox mit Wechselrichter und zugehörigen 2 Stück freistehenden Batterien, [zu ergänzen: errichtet] sowie weiters bis 7. Dezember 2015 noch um ein auf einer Holzkonstruktion befestigtes Windrad erweitert und diesen rechtswidrigen Zustand im Zeitraum 7. Dezember 2015 bis 1. Oktober 2019 aufrechterhalten habe. Sie habe für diese Anlagen auch keine Anzeige gemäß § 5a NG 1990 an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart erstattet. Die Anlagen würden auch keine Ausnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 NG 1990 darstellen. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu zahlen.Mit Straferkenntnis vom 25. November 2019 wurde die Revisionswerberin von der belangten Behörde der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, NG 1990 schuldig erkannt, weil sie in den ersten zwei Juniwochen des Jahres 2014 auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches als „Grünland landwirtschaftlich genutzt“ gewidmet sei, ohne erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung zwei nebeneinander stehende Sanitäranlagen in Holzbauweise im Ausmaß von 1,19 x 1,19 x 2,17 und 1,19 x 1,19 x 2,33 cm und eine Photovoltaikanlage, bestehend aus 4 x 3 Stück Photovoltaikmodulen, einer Holzbox mit Wechselrichter und zugehörigen 2 Stück freistehenden Batterien, [zu ergänzen: errichtet] sowie weiters bis 7. Dezember 2015 noch um ein auf einer Holzkonstruktion befestigtes Windrad erweitert und diesen rechtswidrigen Zustand im Zeitraum 7. Dezember 2015 bis 1. Oktober 2019 aufrechterhalten habe. Sie habe für diese Anlagen auch keine Anzeige gemäß Paragraph 5 a, NG 1990 an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart erstattet. Die Anlagen würden auch keine Ausnahmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NG 1990 darstellen. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und acht Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu zahlen.
6
Begründend führte die belangte Behörde zur Strafzumessung aus, ursprünglich seien in der Strafverfügung für den Tatzeitraum 6. November 2014 bis 8. Mai 2015 für die beiden Sanitäranlagen einerseits und die Photovoltaikanlage andererseits zwei Einzelstrafen verhängt worden. Aufgrund des Einspruches sei diese Strafverfügung außer Kraft getreten. Weil sich gegenüber der Strafverfügung der Tatzeitraum beträchtlich erweitert habe, sei die Behörde berechtigt gewesen, das Strafausmaß entsprechend zu erhöhen, wobei für das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes (lediglich) eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen sei.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde unter Differenzierung der jeweiligen Fassungen der Übertretungsbestimmungen für die Tatzeiträume 7. Dezember 2015 bis 30. Juni 2019 sowie 1. Juli 2019 bis 1. Oktober 2019 als unbegründet ab. Außerdem verpflichtete es die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
8
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, in den ersten zwei Juniwochen 2014 seien auf dem näher bezeichneten Grundstück zwei Hütten in Holzbauweise sowie eine Photovoltaikanlage errichtet worden. Diese Hütten und die Photovoltaikanlage befänden sich seit der Errichtung 2014 ganzjährig am Grundstück und seien ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden. Die seit der Novelle LGBl. Nr. 43/2019 in § 5a NG 1990 vorgesehene Anzeige sei nicht erfolgt. Der rechtswidrige Zustand sei im gesamten angelasteten Tatzeitraum aufrechterhalten worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, in den ersten zwei Juniwochen 2014 seien auf dem näher bezeichneten Grundstück zwei Hütten in Holzbauweise sowie eine Photovoltaikanlage errichtet worden. Diese Hütten und die Photovoltaikanlage befänden sich seit der Errichtung 2014 ganzjährig am Grundstück und seien ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden. Die seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2019, in Paragraph 5 a, NG 1990 vorgesehene Anzeige sei nicht erfolgt. Der rechtswidrige Zustand sei im gesamten angelasteten Tatzeitraum aufrechterhalten worden.
9
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, im angefochtenen Straferkenntnis werde der Revisionswerberin die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes der Errichtung von zwei Sanitäranlagen in Holzbauweise und einer Photovoltaikanlage ohne naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 5 NG 1990 (und ohne Erstattung einer Anzeige nach § 5a leg. cit.) im Tatzeitraum 7. Dezember 2015 bis 1. Oktober 2019 zur Last gelegt. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei (wird näher begründet) zweifelsfrei erfüllt. Gemäß § 78 Abs. 4 NG 1990 sei auch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes nach dieser Bestimmung zu ahnden, die Übertretungen dieses Gesetzes seien demnach als Dauerdelikt strafbar; die Strafbarkeit ende erst mit der Erteilung einer Bewilligung oder der Entfernung der Anlagen. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen seien weder bewilligt noch vollständig und dauerhaft entfernt worden. Die Revisionswerberin habe auch keine Umstände aufgezeigt, die fehlendes Verschulden aufgezeigt hätten. Auch die subjektive Tatseite sei daher als verwirklicht anzusehen. Die Strafverfügung vom 15. Juli 2015 sei aufgrund des Einspruches vom 18. Juli 2015 außer Kraft getreten. Das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis sei nicht aufgrund der Strafverfügung erlassen worden, welche einen anderen, und zwar den Tatzeitraum von 6. November 2014 bis 8. Mai 2015, umfasst habe. Es dürfe daher auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung vom 15. Juli 2015.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, im angefochtenen Straferkenntnis werde der Revisionswerberin die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes der Errichtung von zwei Sanitäranlagen in Holzbauweise und einer Photovoltaikanlage ohne naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 5, NG 1990 (und ohne Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 5 a, leg. cit.) im Tatzeitraum 7. Dezember 2015 bis 1. Oktober 2019 zur Last gelegt. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei (wird näher begründet) zweifelsfrei erfüllt. Gemäß Paragraph 78, Absatz 4, NG 1990 sei auch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes nach dieser Bestimmung zu ahnden, die Übertretungen dieses Gesetzes seien demnach als Dauerdelikt strafbar; die Strafbarkeit ende erst mit der Erteilung einer Bewilligung oder der Entfernung der Anlagen. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen seien weder bewilligt noch vollständig und dauerhaft entfernt worden. Die Revisionswerberin habe auch keine Umstände aufgezeigt, die fehlendes Verschulden aufgezeigt hätten. Auch die subjektive Tatseite sei daher als verwirklicht anzusehen. Die Strafverfügung vom 15. Juli 2015 sei aufgrund des Einspruches vom 18. Juli 2015 außer Kraft getreten. Das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis sei nicht aufgrund der Strafverfügung erlassen worden, welche einen anderen, und zwar den Tatzeitraum von 6. November 2014 bis 8. Mai 2015, umfasst habe. Es dürfe daher auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung vom 15. Juli 2015.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Die Revision erweist sich als unzulässig.
15
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es stelle sich die Frage, ob eine Bestrafung, welche nach einer älteren Fassung des Gesetzes ausgesprochen worden sei, weiterhin aufrechterhalten werden dürfe, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz bereits eine die Revisionswerberin begünstigende Rechtsvorschrift in Kraft gestanden sei.
16
Mit diesem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird nicht ausgeführt, welche begünstigende Rechtsvorschrift in Kraft gestanden sein soll und welche Auswirkungen diese auf die Bestrafung der Revisionswerberin gehabt haben soll.
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren im Verwaltungsstrafverfahren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift iSd. § 44a Z 2 VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z 3 VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen (vgl. VwGH 12.5.2021, Ro 2021/02/0003, mwN). Ob bzw. inwiefern ein solcher Fall der günstigeren Strafe vorliegt, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren im Verwaltungsstrafverfahren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen vergleiche , VwGH 12.5.2021, Ro 2021/02/0003, mwN). Ob bzw. inwiefern ein solcher Fall der günstigeren Strafe vorliegt, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
18
In der Revision wird außerdem vorgebracht, es sei eine wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall nicht von einer reformatio in peius zu Lasten der Revisionswerberin auszugehen sei, weil im Straferkenntnis von der Strafverfügung sowohl hinsichtlich des zugrunde gelegten Tatzeitraums abgewichen worden, als auch die Strafe im Verhältnis zur Strafverfügung verdoppelt worden sei. Es liege sohin ein Verstoß gegen § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG vor. Das Verwaltungsgericht begründe die Verdoppelung der Strafe damit, dass sich das Straferkenntnis letztlich auf einen weiteren Tatzeitraum erstrecke. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aber insoweit widersprüchlich, als es einerseits mit dieser Begründung die Verdoppelung der Strafe zulasse, gleichzeitig aber mit der Begründung, es liege ein Dauerdelikt vor, dem Verjährungseinwand keine Folge gebe. In der Revision wird außerdem vorgebracht, es sei eine wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall nicht von einer reformatio in peius zu Lasten der Revisionswerberin auszugehen sei, weil im Straferkenntnis von der Strafverfügung sowohl hinsichtlich des zugrunde gelegten Tatzeitraums abgewichen worden, als auch die Strafe im Verhältnis zur Strafverfügung verdoppelt worden sei. Es liege sohin ein Verstoß gegen Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG vor. Das Verwaltungsgericht begründe die Verdoppelung der Strafe damit, dass sich das Straferkenntnis letztlich auf einen weiteren Tatzeitraum erstrecke. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei aber insoweit widersprüchlich, als es einerseits mit dieser Begründung die Verdoppelung der Strafe zulasse, gleichzeitig aber mit der Begründung, es liege ein Dauerdelikt vor, dem Verjährungseinwand keine Folge gebe.
19
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Verhängung einer Strafe in der Höhe von € 600,-- damit begründet hat, dass das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis nicht aufgrund der Strafverfügung vom 15. Juli 2015, die aufgrund des Einspruchs der Revisionswerberin außer Kraft getreten sei, erlassen worden sei. Nach erkennbarer Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts handle es sich bei dem in der Strafverfügung verfolgten Delikt um eine andere Tat als bei dem im Straferkenntnis umschriebenen Delikt (ausdrücklich verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Tatzeiträume).
20
Ein Vorbringen, wonach die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es handle sich aufgrund des sich nicht überschneidenden Tatzeitraums um eine andere Verwaltungsübertretung, unzutreffend sei, enthält das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht. Davon ausgehend geht das Zulässigkeitsvorbringen zum Verbot der reformatio in peius ins Leere, weil sich dieses nur auf das aufgrund des Einspruchs gegen die (außer Kraft getretene) Strafverfügung ergangene Straferkenntnis in derselben Verwaltungsstrafsache bezieht.
21
Außerdem liege nach dem Vorbringen der Revision eine Verletzung der Manuduktionspflicht und der Offizialmaxime vor, weil die Revisionswerberin eine Anzeige eines geringfügigen Bauvorhabens bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingebracht habe. Diese sei auch für das NG 1990 zuständig. Es sei weder eine Anleitung erfolgt, dass eine weitere Anzeige nach dem NG 1990 erforderlich sei, noch habe die Behörde den amtsbekannten Umstand des Vorliegens einer Bauanzeige von Amts wegen als Anzeige nach dem Naturschutzgesetz gewertet.
22
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0053). Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht (vgl. VwGH 31.3.2021, Ra 2020/10/0162). Auch die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 38, zitierte Judikatur, wonach es auf den Inhalt der Eingabe ankommt und Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind). Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben vergleiche , VwGH 1.10.2021, Ra 2018/06/0053). Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht vergleiche , VwGH 31.3.2021, Ra 2020/10/0162). Auch die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 38, zitierte Judikatur, wonach es auf den Inhalt der Eingabe ankommt und Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind). Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
23
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100123.L00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten