TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/14 Ra 2019/04/0072

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art120a Abs1
B-VG Art120a Abs2
GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016
VVG
VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1
VwRallg
WKG 1998 §121 Abs1
WKG 1998 §123 Abs1
WKG 1998 §123 Abs10
WKG 1998 §123 Abs2
WKG 1998 §123 Abs7
WKG 1998 §127 Abs1
WKG 1998 §127 Abs5
WKG 1998 §128 Abs1
WKG 1998 §136
WKG 1998 §136 Abs2
WKG 1998 §137
WKG 1998 §138
WKG 1998 §43 Abs1
WKG 1998 §43 Abs3 Z8
WKG 1998 §43 Abs4
WKG 1998 §43 Abs5 Z3
WKG 1998 §45 Abs5 Z4
WKG 1998 §48 Abs3
WKG 1998 §48 Abs4 Z5
WKG 1998 §7 Abs1
WKG 1998 §7 Abs2
WKG 1998 §73 Abs1
12010E107 AEUV Art107 Abs1
62002CJ0345 Pearle VORAB
62011CJ0677 Doux Elevage und Cooperative agricole UKL-ARREE VORAB
62016CJ0405 Deutschland / Kommission
62017CJ0706 Achema VORAB
62018CJ0262 Kommission / Dovera zdravotna poist ovna
62019CJ0556 Eco TLC VORAB
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der D Ges.m.b.H. in A, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. März 2018, Zl. LVwG-850748/41/HW, betreffend Feststellung der Grundumlagenpflicht für das Jahr 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin der Wirtschaftskammer Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2
1.1. Die Revisionswerberin verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in Form eines Industriebetriebes an einem Standort in Oberösterreich und betreibt ebendort eine Sägewerkunternehmung (Standort A). Ferner verfügt sie an zwei weiteren Standorten in Oberösterreich (Standorte B und C) jeweils über eine Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: WKOÖ) besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 Wirtschaftskammergesetz 1998 (im Folgenden: WKG).1.1. Die Revisionswerberin verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware in Form eines Industriebetriebes an einem Standort in Oberösterreich und betreibt ebendort eine Sägewerkunternehmung (Standort A). Ferner verfügt sie an zwei weiteren Standorten in Oberösterreich (Standorte B und C) jeweils über eine Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobelware. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: WKOÖ) besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß Paragraph 123, Wirtschaftskammergesetz 1998 (im Folgenden: WKG).
3
1.2. Die Grundumlage für die Jahre 2016 und 2017 wurde mit dem „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 22. Juli 2016 festgesetzt. Dieser Beschluss wurde in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 16. September 2016, Nr. 37, als Grundumlagenverordnung 2016, und in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 16. Dezember 2016, Nr. 50, als Grundumlagenverordnung 2017 verlautbart.
4
Diesem „Beschluss der Fachgruppentagung“ zufolge ist vom Berufszweig „Sägewerkunternehmungen“ als Grundumlage Teil a) ein Betrag von 0,28 % der Bruttolohn- und Gehaltssumme (BLGS) bei einer Mindestgrundumlage von 66,00 Euro (für ganzjährig ruhende Berechtigungen 33,00 Euro) sowie als Grundumlage Teil b) der Betrag von „0,30 Euro je Festmeter Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz) des dem Vorschreibungsjahr vorangegangenen Jahres“ zu entrichten. Von den übrigen Berufszweigen der Fachgruppe Holzindustrie ist als Grundumlage Teil a) ein Betrag von 0,301 % der Bruttolohn- und Gehaltssumme (BLGS) bei einer Mindestgrundumlage von 29,00 Euro (für ganzjährig ruhende Berechtigungen 14,50 Euro) sowie die Grundumlage Teil b) in derselben Bemessung wie für Sägewerkunternehmungen zu entrichten.
5
1.3. Die Grundumlage Teil b) ist in der Grundumlagenverordnung 2016 als Beitrag für die „Holzinformation (Holzwerbebeitrag)“ ausgewiesen. Die über den Weg der Grundumlage Teil b) eingehobenen Mittel werden zu einem großen Teil an die Arbeitsplattform „Forst-Holz-Papier“ (im Folgenden kurz: FHP) weitergeleitet, wo auch die Beiträge der Forstwirtschaft und der Papier- und Plattenindustrie zusammenlaufen. Die Arbeitsplattform FHP ist in diesem Sinn eine „Finanzdrehscheibe“ ohne Rechtspersönlichkeit. Zweck der Arbeitsplattform ist es, die Bedeutung der gesamten „Wertschöpfungskette Holz“ in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken sowie Rahmenbedingungen für die branchenübergreifende Zusammenarbeit zu gestalten. Der Sinn als „Finanzdrehscheibe“ besteht darin, die aus der Sägewerkindustrie („Flaschenhalsfinanzierung“) lukrierten Mittel und die finanziellen Beiträge der Holzverarbeitenden Industrie zusammenzuführen und gebündelt zu verwenden. Diese Verwendung erfolgt etwa über eine bestimmte Arbeitsgemeinschaft gemäß § 16 WKG, die „als gemeinsame Marketingeinrichtung der österreichischen Forst- und Holzwirtschaft“ das Ziel verfolgen soll, den Holzabsatz zu steigern. Dies geschieht über Imagewerbung, über gezielte Werbung mit Anwendungsbeispielen und über die Bearbeitung von Auslandsmärkten.1.3. Die Grundumlage Teil b) ist in der Grundumlagenverordnung 2016 als Beitrag für die „Holzinformation (Holzwerbebeitrag)“ ausgewiesen. Die über den Weg der Grundumlage Teil b) eingehobenen Mittel werden zu einem großen Teil an die Arbeitsplattform „Forst-Holz-Papier“ (im Folgenden kurz: FHP) weitergeleitet, wo auch die Beiträge der Forstwirtschaft und der Papier- und Plattenindustrie zusammenlaufen. Die Arbeitsplattform FHP ist in diesem Sinn eine „Finanzdrehscheibe“ ohne Rechtspersönlichkeit. Zweck der Arbeitsplattform ist es, die Bedeutung der gesamten „Wertschöpfungskette Holz“ in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken sowie Rahmenbedingungen für die branchenübergreifende Zusammenarbeit zu gestalten. Der Sinn als „Finanzdrehscheibe“ besteht darin, die aus der Sägewerkindustrie („Flaschenhalsfinanzierung“) lukrierten Mittel und die finanziellen Beiträge der Holzverarbeitenden Industrie zusammenzuführen und gebündelt zu verwenden. Diese Verwendung erfolgt etwa über eine bestimmte Arbeitsgemeinschaft gemäß Paragraph 16, WKG, die „als gemeinsame Marketingeinrichtung der österreichischen Forst- und Holzwirtschaft“ das Ziel verfolgen soll, den Holzabsatz zu steigern. Dies geschieht über Imagewerbung, über gezielte Werbung mit Anwendungsbeispielen und über die Bearbeitung von Auslandsmärkten.
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2.1. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 stellte die belangte Behörde auf Grundlage der Grundumlagenverordnung 2016 eine Grundumlagenpflicht der Revisionswerberin für das Jahr 2016 in Höhe von 191.622,00 Euro fest, wovon 180.000,00 Euro als Grundumlage Teil b) auf den Standort A entfielen.
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2.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin unter anderem Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Grundumlagenverordnung 2016 vor. Insbesondere erblickte die Revisionswerberin in der Einhebung der Grundumlage Teil b) insofern eine Gleichheitswidrigkeit, als damit die Sägewerkindustrie nach dem sogenannten „Flaschenhalsprinzip“ weitgehend mit der Aufbringung der Mittel der Arbeitsplattform FHP belastet werde. Es sei weder mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn der Berufszweig mit vergleichsweise geringeren Margen, namentlich die Sägewerksunternehmungen, den verhältnismäßig größten finanziellen Beitrag an die FHP leisten solle, ohne in annähernd gleicher Höhe von den - aus den bei der FHP gesammelten Einnahmen finanzierten - Werbe- und sonstigen Aktivitäten zu profitieren. Überdies monierte sie eine Mehrzahl von Verstößen gegen für die Erlassung der Verordnung geltende Formvorschriften und thematisierte die Rolle von FHP als außerhalb der Wirtschaftskammerorganisation stehende Plattform.
8
2.3. Aus Anlass der Beschwerde stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Grundumlagenverordnung 2016, in eventu näher bezeichnete Teile derselben, aufzuheben.2.3. Aus Anlass der Beschwerde stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Grundumlagenverordnung 2016, in eventu näher bezeichnete Teile derselben, aufzuheben.
9
Das Verwaltungsgericht äußerte in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung dahingehend, dass der Wortlaut der Beschlussfassung und jener des Kundmachungstextes nicht identisch seien, sowie Bedenken, ob eine bloß formale Gleichbehandlung der Berufszweige ausreichend sei oder ob die gegenständliche Regelung der Grundumlage im Sinne des Gleichheitssatzes nicht vielmehr zwischen den Berufszweigen ausgewogen sein müsse. Hinsichtlich Teil a) der Grundumlage erscheine fraglich, ob eine sachliche Rechtfertigung dafür bestehe, verschiedene Berufszweige mit verschiedenen Tausendsätzen für die Grundumlage zu belegen, ob also zwischen der Sägewerkindustrie einerseits und allen anderen Berufszweigen der Fachgruppe andererseits derartige Unterschiede bestünden, die eine unterschiedliche Festsetzung der Grundumlage rechtfertigten. Teil b) der Grundumlage stelle auf den „Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)“ ab und schaffe damit zwar grundsätzlich keine Differenzierung zwischen den einzelnen Berufszweigen. Im Lichte der Beschwerdeausführungen der Revisionswerberin, der im Akt einliegenden Protokolle der Wirtschaftskammerorganisationen und der Begründung des Bescheides erhelle sich jedoch, dass dieser Parameter zur Bemessung der Grundumlage Teil b) geradezu auf Sägewerksunternehmen zugeschnitten sei. Andere Unternehmen der Holzindustrie würden nämlich entweder gar keinen Rundholzeinsatz aufweisen oder zwar Rundholz einsetzen, dabei jedoch unter die Ausnahme für Industrieholz fallen. De facto werde dieser Beitrag damit ausschließlich von der Sägewerkindustrie getragen. Des Weiteren äußerte das Verwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich der Weiterleitung eines Großteils der über Teil b) der Grundumlage eingehobenen Mittel an die Arbeitsplattform FHP. Es sei diesbezüglich zu prüfen, ob die betroffenen Mittel der Finanzierung der in § 121 WKG genannten Organisationen dienen würden. Insbesondere erscheine fraglich, ob zur Finanzierung von Vorhaben der Arbeitsplattform FHP bzw. der Arbeitsgemeinschaft proHolz Austria Grundumlagenbeiträge eingehoben werden dürften. Schließlich relevierte das Verwaltungsgericht auch die Bedenken der Revisionswerberin, wonach es mit der Grundumlagenverordnung 2016 für manche Berufszweige zu einer Erhöhung der Grundumlage gekommen sei, welche gemäß § 61 Abs. 2 WKG als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung anzuführen gewesen sei, was nicht hinreichend geschehen sei.Das Verwaltungsgericht äußerte in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung dahingehend, dass der Wortlaut der Beschlussfassung und jener des Kundmachungstextes nicht identisch seien, sowie Bedenken, ob eine bloß formale Gleichbehandlung der Berufszweige ausreichend sei oder ob die gegenständliche Regelung der Grundumlage im Sinne des Gleichheitssatzes nicht vielmehr zwischen den Berufszweigen ausgewogen sein müsse. Hinsichtlich Teil a) der Grundumlage erscheine fraglich, ob eine sachliche Rechtfertigung dafür bestehe, verschiedene Berufszweige mit verschiedenen Tausendsätzen für die Grundumlage zu belegen, ob also zwischen der Sägewerkindustrie einerseits und allen anderen Berufszweigen der Fachgruppe andererseits derartige Unterschiede bestünden, die eine unterschiedliche Festsetzung der Grundumlage rechtfertigten. Teil b) der Grundumlage stelle auf den „Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)“ ab und schaffe damit zwar grundsätzlich keine Differenzierung zwischen den einzelnen Berufszweigen. Im Lichte der Beschwerdeausführungen der Revisionswerberin, der im Akt einliegenden Protokolle der Wirtschaftskammerorganisationen und der Begründung des Bescheides erhelle sich jedoch, dass dieser Parameter zur Bemessung der Grundumlage Teil b) geradezu auf Sägewerksunternehmen zugeschnitten sei. Andere Unternehmen der Holzindustrie würden nämlich entweder gar keinen Rundholzeinsatz aufweisen oder zwar Rundholz einsetzen, dabei jedoch unter die Ausnahme für Industrieholz fallen. De facto werde dieser Beitrag damit ausschließlich von der Sägewerkindustrie getragen. Des Weiteren äußerte das Verwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich der Weiterleitung eines Großteils der über Teil b) der Grundumlage eingehobenen Mittel an die Arbeitsplattform FHP. Es sei diesbezüglich zu prüfen, ob die betroffenen Mittel der Finanzierung der in Paragraph 121, WKG genannten Organisationen dienen würden. Insbesondere erscheine fraglich, ob zur Finanzierung von Vorhaben der Arbeitsplattform FHP bzw. der Arbeitsgemeinschaft proHolz Austria Grundumlagenbeiträge eingehoben werden dürften. Schließlich relevierte das Verwaltungsgericht auch die Bedenken der Revisionswerberin, wonach es mit der Grundumlagenverordnung 2016 für manche Berufszweige zu einer Erhöhung der Grundumlage gekommen sei, welche gemäß Paragraph 61, Absatz 2, WKG als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung anzuführen gewesen sei, was nicht hinreichend geschehen sei.
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2.4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2017, V 89-91/2017-45, wurde der Antrag des Verwaltungsgerichts abgewiesen.
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In seiner Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit den Bedenken zur Rechtmäßigkeit der Kundmachung der Grundumlagenverordnung 2016 fest, die Fachgruppentagung habe ausweislich des Protokolls bei der Beschlussfassung der Verordnungen eine Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs jeweils auf das Jahr 2016 und 2017 beschlossen.
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Die Bedenken des Verwaltungsgerichts, wonach die angefochtene Verordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der Grundumlage verstoße, würden nicht geteilt werden. Grundsätzlich sei mit der Verordnung - offenbar in der Meinung, dem Vorerkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 2016, V 136-141/2015, Rechnung zu tragen - die Festlegung einer „formal“ gleichen Bemessungsgrundlage erfolgt. Jedoch sei über die Festlegung einer formal für alle Mitglieder der Fachgruppe gleichen Bemessungsgrundlage hinaus erforderlich, dass diese Festlegung auch inhaltlich sachlich sei und den gesetzlichen Grundsätzen entspreche. Belaste eine Umlage einen Teil der Mitglieder unverhältnismäßig stärker, führe dies zu einer Gleichheitswidrigkeit der Verordnung.
13
Dem Verordnungsgeber sei im vorliegenden Fall bewusst gewesen, dass diese Festlegung - im Vergleich zu früheren Verordnungen - an der Verteilung des Aufkommens an der Grundumlage nichts ändern würde. Gemäß § 131 WKG seien unter anderem die Grundumlagen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand decke und - unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Das in § 131 WKG genannte Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bilde freilich keinen exakten Maßstab, könne auf verschiedene Weise erfasst werden und räume dem Verordnungsgeber einen weiten Spielraum ein. Die Festlegungen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für Sägewerksunternehmen einerseits und die übrigen in der Fachgruppe Holzindustrie vertretenen Berufszweige andererseits spiegle - innerhalb des dem Verordnungsgeber zukommenden Spielraums - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jener Unternehmen wider, die von der jeweiligen Bemessungsgrundlage jeweils besonders betroffen seien. Dass insbesondere die Grundumlage Teil b) im Ergebnis nur von der Sägewerkindustrie zu entrichten sei, sei daher nicht unsachlich. Hinsichtlich der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Mittelverwendung könne auf § 43 Abs. 3 Z 8 WKG hingewiesen werden, demzufolge die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu den von den Fachgruppen wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten ihrer Mitglieder gehöre. § 65b WKG ermögliche es ausdrücklich, einzelne Aufgaben an andere Rechtsträger zu übertragen. Die Weiterleitung von Mitteln, die lediglich wirtschaftlich der Grundumlage Teil b) zugerechnet werden können, an die Arbeitsplattform FHP bzw. von dort an weitere Rechtsträger sei daher nicht gesetzwidrig. Schließlich träfen die vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken, wonach die gesetzlichen Vorschriften für eine Erhöhung der Grundumlage (§ 61 Abs. 2 WKG) nicht eingehalten worden seien, schon deshalb nicht zu, weil bis zur Kundmachung der Grundumlagenverordnung 2016 die Verordnung der Fachgruppentagung vom 2. Oktober 2015 gegolten habe, die eine gleich hohe Grundumlage vorgesehen habe.Dem Verordnungsgeber sei im vorliegenden Fall bewusst gewesen, dass diese Festlegung - im Vergleich zu früheren Verordnungen - an der Verteilung des Aufkommens an der Grundumlage nichts ändern würde. Gemäß Paragraph 131, WKG seien unter anderem die Grundumlagen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand decke und - unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Das in Paragraph 131, WKG genannte Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bilde freilich keinen exakten Maßstab, könne auf verschiedene Weise erfasst werden und räume dem Verordnungsgeber einen weiten Spielraum ein. Die Festlegungen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für Sägewerksunternehmen einerseits und die übrigen in der Fachgruppe Holzindustrie vertretenen Berufszweige andererseits spiegle - innerhalb des dem Verordnungsgeber zukommenden Spielraums - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jener Unternehmen wider, die von der jeweiligen Bemessungsgrundlage jeweils besonders betroffen seien. Dass insbesondere die Grundumlage Teil b) im Ergebnis nur von der Sägewerkindustrie zu entrichten sei, sei daher nicht unsachlich. Hinsichtlich der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Mittelverwendung könne auf Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 8, WKG hingewiesen werden, demzufolge die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu den von den Fachgruppen wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten ihrer Mitglieder gehöre. Paragraph 65 b, WKG ermögliche es ausdrücklich, einzelne Aufgaben an andere Rechtsträger zu übertragen. Die Weiterleitung von Mitteln, die lediglich wirtschaftlich der Grundumlage Teil b) zugerechnet werden können, an die Arbeitsplattform FHP bzw. von dort an weitere Rechtsträger sei daher nicht gesetzwidrig. Schließlich träfen die vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken, wonach die gesetzlichen Vorschriften für eine Erhöhung der Grundumlage (Paragraph 61, Absatz 2, WKG) nicht eingehalten worden seien, schon deshalb nicht zu, weil bis zur Kundmachung der Grundumlagenverordnung 2016 die Verordnung der Fachgruppentagung vom 2. Oktober 2015 gegolten habe, die eine gleich hohe Grundumlage vorgesehen habe.
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3. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 29. März 2018 gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde der Revisionswerberin dahingehend statt, dass die Beträge der Grundumlage für den Standort A berichtigt wurden und die Grundumlagenpflicht für das Jahr 2016 der Höhe nach insgesamt herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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3.1. Das Verwaltungsgericht stellte - über den eingangs erwähnten unstrittigen Sachverhalt hinausgehend - für den Standort A die kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssumme im Jahr 2016 sowie den Rundholzeinsatz bezogen auf das dem Vorschreibungsjahr 2016 vorangegangene Jahr fest.
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3.2. Beweiswürdigend führte es aus, das Bestehen der Berechtigungen der Revisionswerberin sei bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt und von der Revisionswerberin nicht bestritten worden. Die Feststellungen zur Bruttolohn- und Gehaltssumme sowie zum Rundholzeinsatz würden aus den Angaben der Revisionswerberin in der Eingabe vom 6. Februar 2018 folgen. Zwar sei in der Eingabe trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht, den Rundholzeinsatz bekannt zu geben, vom Rundholzeinschnitt die Rede, jedoch sei auch unter Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der bekannt gegebene Rundholzeinschnitt der Revisionswerberin dem nunmehr relevanten Rundholzeinsatz im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum entspreche. Insbesondere hätten sich keine ausreichenden Hinweise dafür ergeben, dass von der Revisionswerberin über den in der Eingabe vom 6. Februar 2018 bekannt gegebenen Rundholzeinschnitt hinaus ein weiterer Rundholzeinsatz erfolgt wäre, welcher zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führen würde.
17
3.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, unter Anwendung der Grundumlagenverordnung 2016 ergebe sich auf Basis der festgestellten Bemessungsgrundlagen eine Berichtigung der Grundumlage für den Standort A und demzufolge eine Herabsetzung der Grundumlagenpflicht der Höhe nach.
18
Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verordnung gesetzwidrig sei, führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus: Was die von der Revisionswerberin beanstandete „Zweijährigkeit“ der Beschlussfassung betreffe, welche dem aus der Umlagenordnung bzw. dem WKG ableitbaren Grundsatz, dass Beschlüsse jeweils (nur) für ein Jahr im Vorhinein zu erfolgen hätten, widerspreche, ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht, dass die Beschlussfassung mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre, weil insofern, als sie Einschränkungen „jeweils“ auf das Jahr 2016 und das Jahr 2017 enthalte, keine Zweijährigkeit der Grundumlage im eigentlichen Sinn zu erblicken sei.
19
Soweit die Revisionswerberin vorbringe, dass die Vorschriften für die Erhöhung der Grundumlage (§ 61 Abs. 2 WKG) nicht eingehalten worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausführe, dass diese Bedenken nicht zuträfen, weil bis zur Kundmachung der Grundumlagenverordnung 2016 die Verordnung der Fachgruppentagung vom 2. Oktober 2015 gegolten habe, die eine gleich hohe Grundumlage vorgesehen habe. Im Übrigen sei in der Einladung zur Fachgruppentagung am 22. Juli 2016 in Entsprechung des § 61 Abs. 2 WKG auf den Tagesordnungspunkt des Beschlusses über die Neugestaltung der Grundumlagen ohnehin hingewiesen worden.Soweit die Revisionswerberin vorbringe, dass die Vorschriften für die Erhöhung der Grundumlage (Paragraph 61, Absatz 2, WKG) nicht eingehalten worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausführe, dass diese Bedenken nicht zuträfen, weil bis zur Kundmachung der Grundumlagenverordnung 2016 die Verordnung der Fachgruppentagung vom 2. Oktober 2015 gegolten habe, die eine gleich hohe Grundumlage vorgesehen habe. Im Übrigen sei in der Einladung zur Fachgruppentagung am 22. Juli 2016 in Entsprechung des Paragraph 61, Absatz 2, WKG auf den Tagesordnungspunkt des Beschlusses über die Neugestaltung der Grundumlagen ohnehin hingewiesen worden.
20
4. Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Mit Beschluss vom 12. März 2019, E 1978/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.4. Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG. Mit Beschluss vom 12. März 2019, E 1978/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
21
In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
22
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
23
5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe zentrale Beschwerdepunkte übergangen, dazu keine Feststellungen getroffen und keine ergänzenden Beweisaufnahmen vorgenommen. Es sei damit in unvertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Ermittlungen nicht erforderlich seien. Das Verwaltungsgericht sei insbesondere auf das Beschwerdevorbringen zur EU-Beihilfenrechtswidrigkeit nicht eingegangen, obwohl der Konnex zwischen der Grundumlage Teil b) als parafiskalischer Abgabe und der Mittelverwendung im Rahmen der Arbeitsplattform Forst-Holz-Papier und damit der Beihilfecharakter offenkundig sei. Insoweit liege eine eklatante inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Indem das Verwaltungsgericht unmittelbar anwendbares Unionsrecht (Art. 107 Abs. 3 AEUV) offen negiert habe, habe es sich in Widerspruch zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu parafiskalischen Abgaben gestellt.5.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe zentrale Beschwerdepunkte übergangen, dazu keine Feststellungen getroffen und keine ergänzenden Beweisaufnahmen vorgenommen. Es sei damit in unvertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Ermittlungen nicht erforderlich seien. Das Verwaltungsgericht sei insbesondere auf das Beschwerdevorbringen zur EU-Beihilfenrechtswidrigkeit nicht eingegangen, obwohl der Konnex zwischen der Grundumlage Teil b) als parafiskalischer Abgabe und der Mittelverwendung im Rahmen der Arbeitsplattform Forst-Holz-Papier und damit der Beihilfecharakter offenkundig sei. Insoweit liege eine eklatante inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Indem das Verwaltungsgericht unmittelbar anwendbares Unionsrecht (Artikel 107, Absatz 3, AEUV) offen negiert habe, habe es sich in Widerspruch zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu parafiskalischen Abgaben gestellt.
24
Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig. Sie ist jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht begründet.
25
5.2. Die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) betreffend die sonstige Selbstverwaltung idF BGBl. I Nr. 2/2008 lauten:5.2. Die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) betreffend die sonstige Selbstverwaltung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, lauten:

Sechstes Hauptstück

Selbstverwaltung

...

B. Sonstige Selbstverwaltung

Art. 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.Artikel 120 a, (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.

Art. 120b. (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.Artikel 120 b, (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.

...

Art. 120c. (1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.Artikel 120 c, (1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2) ...

(3) Die Selbstverwaltungskörper sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie können im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.“

26
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 idF BGBl. I Nr. 120/2013 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013, lauten auszugsweise:

1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.Paragraph eins, (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

...

Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Paragraph 2, (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

...

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, dient.

Wirtschaftskammerorganisation

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:Paragraph 3, (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

1.
die Landeskammern,
2.
die Bundeskammer,
3.
die Fachgruppen und
4.
die Fachverbände.

Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:Paragraph 4, (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

1.
das aktive und passive Wahlrecht,
2.
die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
3.
der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
4.
die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
5.
das Recht auf Auskunftserteilung.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1.
die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,
2.
die Entrichtung von Umlagen,
3.
die Erteilung von Auskünften und
4.
die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

...

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.Paragraph 7, (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.

...

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Fachliche Gliederung - Spartenordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.Paragraph 13, (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.

...

Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:Paragraph 14, (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

1.
Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
2.
Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

...

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.Paragraph 16, (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

...

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.

...

4. Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) ...Paragraph 43, (1) ...

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

1.
die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
2.
die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
3.
die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
4.
die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,
5.
die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
6.
die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
7.
der Abschluss von Kollektivverträgen,
8.
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
9.
die Beratung und Information der Mitglieder.

...

Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:Paragraph 45, (1) Organe der Fachgruppe sind:

1.
der Obmann,
2.
der Ausschuss und
3.
die Fachgruppentagung.

...

(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1.
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2.
...
3.
Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
4.
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5.
...

...

5. Abschnitt

Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. ... Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.Paragraph 47, (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. ... Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

...

Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:Paragraph 48, (1) Organe des Fachverbandes sind:

1.
der Obmann und
2.
der Ausschuss.

...

(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.

(4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:

1.
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2.
...
3.
...
4.
...
5.
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
6.
...

...

3. Hauptstück

Wahlen

1. Abschnitt - Allgemeines

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt.Paragraph 73, (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt.

...

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

...

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt - Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.Paragraph 121, (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.

...

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, dieParagraph 123, (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2.
...
3.
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Absatz 5, von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

...

(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach Paragraph 2, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

...

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.
ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2.
in einem festen Betrag,
3.
in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2,

...

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. ...Paragraph 127, (1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 6, sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. ...

...

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.Paragraph 128, (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) ...

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Absatz 2, sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Absatz 2, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

...“

27
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 70 (AEUV), lauten auszugweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , C 202 vom 7. Juni 2016, S. 70 (AEUV), lauten auszugweise wie folgt:

Abschnitt 2

Staatliche Beihilfen

Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV)

(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

...

Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV)

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.

...

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

...“

28
Zum vorgebrachten Beihilfencharakter
29
5.3. Die Revisionswerberin macht geltend, es liege mit der Einhebung von Teil b) der Grundumlage (Beitrag für die Holzinformation) in Zusammenhang mit der (zwingenden) Weiterleitung der eingehobenen Beträge an die Arbeitsplattform FHP und die Verwendung durch diese eine verbotene staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.5.3. Die Revisionswerberin macht geltend, es liege mit der Einhebung von Teil b) der Grundumlage (Beitrag für die Holzinformation) in Zusammenhang mit der (zwingenden) Weiterleitung der eingehobenen Beträge an die Arbeitsplattform FHP und die Verwendung durch diese eine verbotene staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107, Absatz eins, AEUV vor.
30
5.3.1. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, als staatliche Beihilfen einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) 11.6.2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?a, C-262/18 P und C-271/18 P, Rn. 26).5.3.1. Nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, als staatliche Beihilfen einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen vergleiche , Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) 11.6.2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ov?a, C-262/18 P und C-271/18 P, Rn. 26).
31
Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV die Erfüllung von vier Voraussetzungen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (etwa EuGH 30.5.2013, Doux Élevage, C-677/11, Rn. 25; EuGH 21.10.2020, Eco TLC, C-556/19, Rn. 18).Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107, Absatz eins, AEUV die Erfüllung von vier Voraussetzungen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (etwa EuGH 30.5.2013, Doux Élevage, C-677/11, Rn. 25; EuGH 21.10.2020, Eco TLC, C-556/19, Rn. 18).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV dabei sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (vgl. EuGH 15.5.2019, Achema ua, C-706/17, Rn. 50, mwN; EuGH 21.10.2020, Eco TLC, C-556/19, Rn. 19).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst das Verbot in Artikel 107, Absatz eins, AEUV dabei sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat vergleiche , EuGH 15.5.2019, Achema ua, C-706/17, Rn. 50, mwN; EuGH 21.10.2020, Eco TLC, C-556/19, Rn. 19).

32
5.3.2. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob es sich bei Einhebung und Verwendung von Teil b) der Grundumlage um eine staatliche Maßnahme oder um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt.
33
Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, im Besonderen die Fachgruppen, bilden Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art. 120a Abs. 1 und 2 B-VG. Im Bereich des gemäß § 7 Abs. 1 und 2 WKG bestehenden eigenen Wirkungsbereichs sind sie aus dem staatlichen Organisations- und Weisungszusammenhang ausgenommen (vgl. etwa Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung, 2014, 67). Gemäß § 43 Abs. 1 WKG haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Zu den fachlichen Interessen zählen gemäß § 43 Abs. 3 Z 8 WKG insbesondere die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, im Besonderen die Fachgruppen, bilden Selbstverwaltungskörper im Sinne des Artikel 120 a, Absatz eins, und 2 B-VG. Im Bereich des gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 WKG bestehenden eigenen Wirkungsbereichs sind sie aus dem staatlichen Organisations- und Weisungszusammenhang ausgenommen vergleiche , etwa Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung, 2014, 67). Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, WKG haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Zu den fachlichen Interessen zählen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 8, WKG insbesondere die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
34
Die Mitglieder der Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ, zu denen die Revisionswerberin zählt, haben gemäß § 123 Abs. 1 und 7 WKG eine Grundumlage zu entrichten, die zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe selbst und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs dienen. Gemäß § 43 Abs. 5 Z 3 WKG fällt die Beschlussfassung über die Grundumlage in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung als jenem Organ der Fachgruppe, das gemäß Abs. 4 leg. cit. aus allen Mitgliedern der Fachgruppe besteht. Die Beschlussfassung und Einhebung der Grundumlage erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Fachgruppe.Die Mitglieder der Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ, zu denen die Revisionswerberin zählt, haben gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 7 WKG eine Grundumlage zu entrichten, die zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe selbst und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs dienen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 3, WKG fällt die Beschlussfassung über die Grundumlage in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung als jenem Organ der Fachgruppe, das gemäß Absatz 4, leg. cit. aus allen Mitgliedern der Fachgruppe besteht. Die Beschlussfassung und Einhebung der Grundumlage erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Fachgruppe.
35
Die Grundumlage Teil b) läuft damit zu keinem Zeitpunkt über den Haushalt des Staates und gelangt nie in die öffentliche Hand (siehe dazu Jaeger, Anforderungen des europäischen Beihilferechts an das wirtschaftliche Kammerhandeln, in: Eberhard/Zellenberg (Hrsg), Kammern in einem sich wandelnden Umfeld, 2014, 153 [168 f]; EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn. 32). Zudem verzichtet die öffentliche Hand - wie aus § 121 Abs. 1 iVm § 123 Abs. 1 WKG hervorgeht - auf keinerlei Mittel, die nach staatlichen Rechtsvorschriften an den Staatshaushalt hätten gezahlt werden müssen (hierin unterscheidet sich die fallgegenständliche Konstellation maßgeblich von derjenigen im Fall der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags, die der hg. Entscheidung vom 20. März 2003, 2000/17/0084, zugrunde lag). Daraus folgt, dass die Einhebung und Verwendung von Teil b) der Grundumlage keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.Die Grundumlage Teil b) läuft damit zu keinem Zeitpunkt über den Haushalt des Staates und gelangt nie in die öffentliche Hand (siehe dazu Jaeger, Anforderungen des europäischen Beihilferechts an das wirtschaftliche Kammerhandeln, in: Eberhard/Zellenberg (Hrsg), Kammern in einem sich wandelnden Umfeld, 2014, 153 [168 f]; EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn. 32). Zudem verzichtet die öffentliche Hand - wie aus Paragraph 121, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, WKG hervorgeht - auf keinerlei Mittel, die nach staatlichen Rechtsvorschriften an den Staatshaushalt hätten gezahlt werden müssen (hierin unterscheidet sich die fallgegenständliche Konstellation maßgeblich von derjenigen im Fall der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags, die der hg. Entscheidung vom 20. März 2003, 2000/17/0084, zugrunde lag). Daraus folgt, dass die Einhebung und Verwendung von Teil b) der Grundumlage keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.
36
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt jedoch, auch wenn die einer Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, bereits der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ zu qualifizieren (EuGH 21.10.2020, Eco TLC, C-556/19, Rn. 36, mwN).
37
Die Grundumlage dient - wie bereits in Rn. 33 erwähnt - der Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe in der Oberösterreichischen Landeskammer und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Die Beschlussfassung über den Voranschlag der Fachgruppe obliegt gemäß § 45 Abs. 5 Z 4 WKG der Fachgruppe selbst, jene über den Voranschlag des Fachverbandes obliegt gemäß § 48 Abs. 4 Z 6 WKG dem Fachverbandsausschuss. Dieser bestimmt gemäß § 123 Abs. 2 WKG auch die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an der Grundumlage. Dem Fachverbandsausschuss gehören gemäß § 48 Abs. 3 WKG jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen an. Die Obmänner werden nach § 73 Abs. 1 WKG auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Willensbildung betreffend die Einhebung und Verwendung der Grundumlage erfolgt also autonom, weil im Rahmen der Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich. Die im Wege der Grundumlage Teil b) als Holzwerbebeitrag eingehobenen Mittel werden, insofern sie zum Zweck der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit herangezogen werden, ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben verwendet, die der Fachgruppe durch Gesetz übertragen wurden. Die Vorschreibung der auf diese Weise beschlossenen Grundumlage obliegt gemäß § 127 Abs. 1 WKG der Direktion der Landeskammer. Der Grundumlagenpflichtige kann gemäß § 128 Abs. 1 WKG einen Antrag auf Feststellung von Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht stellen, der von der Präsidentin der Landeskammer mit Bescheid zu erledigen ist. Gegen einen solchen Bescheid der Präsidentin kann der Grundumlagenpflichtige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Die Grundumlage dient - wie bereits in Rn. 33 erwähnt - der Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe in der Oberösterreichischen Landeskammer und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Die Beschlussfassung über den Voranschlag der Fachgruppe obliegt gemäß Paragraph 45, Absatz 5, Ziffer 4, WKG der Fachgruppe selbst, jene über den Voranschlag des Fachverbandes obliegt gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 6, WKG dem Fachverbandsausschuss. Dieser bestimmt gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WKG auch die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an der Grundumlage. Dem Fachverbandsausschuss gehören gemäß Paragraph 48, Absatz 3, WKG jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen an. Die Obmänner werden nach Paragraph 73, Absatz eins, WKG auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Willensbildung betreffend die Einhebung und Verwendung der Grundumlage erfolgt also autonom, weil im Rahmen der Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich. Die im Wege der Grundumlage Teil b) als Holzwerbebeitrag eingehobenen Mittel werden, insofern sie zum Zweck der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit herangezogen werden, ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben verwendet, die der Fachgruppe durch Gesetz übertragen wurden. Die Vorschreibung der auf diese Weise beschlossenen Grundumlage obliegt gemäß Paragraph 127, Absatz eins, WKG der Direktion der Landeskammer. Der Grundumlagenpflichtige kann gemäß Paragraph 128, Absatz eins, WKG einen Antrag auf Feststellung von Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht stellen, der von der Präsidentin der Landeskammer mit Bescheid zu erledigen ist. Gegen einen solchen Bescheid der Präsidentin kann der Grundumlagenpflichtige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
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Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erhellt sich, dass die in den Voranschlägen vorgenommene Zweckwidmung, die Festsetzung, die Vorschreibung, die Einhebung und die Verwendung der Grundumlage von den Wirtschaftskammerorganisationen im eigenen Wirkungsbereich erfolgt und der Staat zu keinem Zeitpunkt über einen tatsächlichen Zugang zu den aus der Grundumlage geschöpften Mitteln verfügt (vgl. zu diesem Merkmal EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn 38). Lediglich der Vollständigkeit halber gilt dies auch für die Einbringung einer Grundumlage im Verwaltungsweg (vgl. § 127 Abs. 5 WKG), wenn diese im Einzelfall nicht entrichtet wird, da auch dann der Staat in Bindung an das Verwaltungsvollstreckungsgesetz über eine solcherart im Exekutionsweg eingebrachte Grundumlage nicht verfügen kann. Vielmehr fällt diese dann der jeweiligen Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft (hier: Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ bzw. Fachverband der Holzindustrie Österreichs) zu (vgl. idZ EuGH 28.3.2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, insbesondere Rn. 75 f).Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erhellt sich, dass die in den Voranschlägen vorgenommene Zweckwidmung, die Festsetzung, die Vorschreibung, die Einhebung und die Verwendung der Grundumlage von den Wirtschaftskammerorganisationen im eigenen Wirkungsbereich erfolgt und der Staat zu keinem Zeitpunkt über einen tatsächlichen Zugang zu den aus der Grundumlage geschöpften Mitteln verfügt vergleiche , zu diesem Merkmal EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn 38). Lediglich der Vollständigkeit halber gilt dies auch für die Einbringung einer Grundumlage im Verwaltungsweg vergleiche , Paragraph 127, Absatz 5, WKG), wenn diese im Einzelfall nicht entrichtet wird, da auch dann der Staat in Bindung an das Verwaltungsvollstreckungsgesetz über eine solcherart im Exekutionsweg eingebrachte Grundumlage nicht verfügen kann. Vielmehr fällt diese dann der jeweiligen Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft (hier: Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ bzw. Fachverband der Holzindustrie Österreichs) zu vergleiche , idZ EuGH 28.3.2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, insbesondere Rn. 75 f).
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Die Besonderheit, dass die Wirtschaftskammerorganisationen behördliche Befugnisse ausüben, ändert daran insofern nichts, als sich diese Befugnisse ausschließlich auf den Kreis der dem jeweiligen Selbstverwaltungskörper angehörenden Personen erstreckt (insofern besteht daher kein wesentlicher Unterschied zwischen der fallgegenständlichen Konstellation und jener, die der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, zugrunde lag. Aus all dem folgt, dass die finanziellen Mittel, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden, weder ständig unter staatlicher Kontrolle stehen noch den staatlichen Behörden zur Verfügung stehen, um darauf zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen zu können. Daran vermögen auch die Regelungen im WKG über die staatliche Aufsicht über die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen (§§ 136 bis 138 WKG) nichts zu ändern. Die Aufsicht ist auf die „Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung“ beschränkt. Auch die für diese (bloße) Rechtmäßigkeitskontrolle in § 136 Abs. 2 WKG als (lediglich repressiv wirkendes) eingriffsintensivstes Aufsichtsmittel vorgesehene behördliche Zuständigkeit zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse (vgl. dazu Grabenwarter, Autonomie und interne Aufsicht in der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, in: Akyürek ua (Hrsg), FS Heinz Schäffer (2006) 175 [183 ff]) räumt dem Staat keine Verfügungsmöglichkeit der genannten Art über die finanziellen Mittel ein, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden.Die Besonderheit, dass die Wirtschaftskammerorganisationen behördliche Befugnisse ausüben, ändert daran insofern nichts, als sich diese Befugnisse ausschließlich auf den Kreis der dem jeweiligen Selbstverwaltungskörper angehörenden Personen erstreckt (insofern besteht daher kein wesentlicher Unterschied zwischen der fallgegenständlichen Konstellation und jener, die der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, zugrunde lag. Aus all dem folgt, dass die finanziellen Mittel, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden, weder ständig unter staatlicher Kontrolle stehen noch den staatlichen Behörden zur Verfügung stehen, um darauf zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen zu können. Daran vermögen auch die Regelungen im WKG über die staatliche Aufsicht über die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen (Paragraphen 136 bis 138 WKG) nichts zu ändern. Die Aufsicht ist auf die „Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung“ beschränkt. Auch die für diese (bloße) Rechtmäßigkeitskontrolle in Paragraph 136, Absatz 2, WKG als (lediglich repressiv wirkendes) eingriffsintensivstes Aufsichtsmittel vorgesehene behördliche Zuständigkeit zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse vergleiche , dazu Grabenwarter, Autonomie und interne Aufsicht in der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, in: Akyürek ua (Hrsg), FS Heinz Schäffer (2006) 175 [183 ff]) räumt dem Staat keine Verfügungsmöglichkeit der genannten Art über die finanziellen Mittel ein, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden.
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Sonstige Revisionsgründe
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5.4. Die Revisionswerberin rügt ferner einen Verstoß gegen § 123 Abs. 10 WKG, wonach die Bemessungsgrundlage der Grundumlage allgemein leicht feststellbar zu sein habe. Das Verwaltungsgericht habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, Feststellungen zum Verhältnis der Begriffe „Rundholzeinsatz“ und „Rundholzeinschnitt“ zu treffen, und implizit unterstellt, dass die beiden Begriffe deckungsgleich seien. 5.4. Die Revisionswerberin rügt ferner einen Verstoß gegen Paragraph 123, Absatz 10, WKG, wonach die Bemessungsgrundlage der Grundumlage allgemein leicht feststellbar zu sein habe. Das Verwaltungsgericht habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, Feststellungen zum Verhältnis der Begriffe „Rundholzeinsatz“ und „Rundholzeinschnitt“ zu treffen, und implizit unterstellt, dass die beiden Begriffe deckungsgleich seien.
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Diesen beiden Argumenten ist zu erwidern: Aus einem allfälligen Verstoß gegen § 123 Abs. 10 WKG ist für die Revisionswerberin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung an den Verordnungsgeber gerichtet ist und dem einzelnen Fachgruppenmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausdrücklich die Unterscheidung der beiden von der Revision genannten Begriffe im Zusammenhang mit der an die Revisionswerberin gestellten Aufforderung, ihren Rundholzeinsatz für das dem Vorschreibungsjahr vorangegangene Jahr bekanntzugeben, vorgenommen und keineswegs ignoriert.Diesen beiden Argumenten ist zu erwidern: Aus einem allfälligen Verstoß gegen Paragraph 123, Absatz 10, WKG ist für die Revisionswerberin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung an den Verordnungsgeber gerichtet ist und dem einzelnen Fachgruppenmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausdrücklich die Unterscheidung der beiden von der Revision genannten Begriffe im Zusammenhang mit der an die Revisionswerberin gestellten Aufforderung, ihren Rundholzeinsatz für das dem Vorschreibungsjahr vorangegangene Jahr bekanntzugeben, vorgenommen und keineswegs ignoriert.
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Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus erneut die Gesetzwidrigkeit der zugrundeliegenden Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 22. Juli 2016 - Verstoß gegen § 61 Abs. 2 WKG, Verstoß gegen § 131 WKG bzw. kein „WKG-konformer Beschluss“ der Verordnung durch die Fachgruppentagung, Verstoß gegen § 65b WKG - geltend macht, ist sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2017, V 89-91/2017-45, zu verweisen, mit welchem dieser den Antrag auf Aufhebung der Verordnung aus den angeführten Bedenken abgewiesen hat. Soweit die Revisionswerberin einen Verstoß gegen § 3 Umlagenordnung sowie gegen § 123 Abs. 2 WKG im Wege einer von ihr behaupteten „zweijährigen Beschlussfassung“ ins Treffen führt, ist sie auf das angefochtene Erkenntnis zu verweisen, demzufolge - wie auch bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem eben erwähnten Erkenntnis festgehalten - die Fachgruppentagung ausweislich des Protokolls bei der Beschlussfassung der Verordnungen jedes Mal eine Einschränkung der zeitlichen Geltungsdauer jeweils auf ein Jahr, nämlich 2016 und 2017, beschlossen hat, weshalb die behauptete „Zweijährigkeit“ nicht vorliegt.Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus erneut die Gesetzwidrigkeit der zugrundeliegenden Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der WKOÖ vom 22. Juli 2016 - Verstoß gegen Paragraph 61, Absatz 2, WKG, Verstoß gegen Paragraph 131, WKG bzw. kein „WKG-konformer Beschluss“ der Verordnung durch die Fachgruppentagung, Verstoß gegen Paragraph 65 b, WKG - geltend macht, ist sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2017, V 89-91/2017-45, zu verweisen, mit welchem dieser den Antrag auf Aufhebung der Verordnung aus den angeführten Bedenken abgewiesen hat. Soweit die Revisionswerberin einen Verstoß gegen Paragraph 3, Umlagenordnung sowie gegen Paragraph 123, Absatz 2, WKG im Wege einer von ihr behaupteten „zweijährigen Beschlussfassung“ ins Treffen führt, ist sie auf das angefochtene Erkenntnis zu verweisen, demzufolge - wie auch bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem eben erwähnten Erkenntnis festgehalten - die Fachgruppentagung ausweislich des Protokolls bei der Beschlussfassung der Verordnungen jedes Mal eine Einschränkung der zeitlichen Geltungsdauer jeweils auf ein Jahr, nämlich 2016 und 2017, beschlossen hat, weshalb die behauptete „Zweijährigkeit“ nicht vorliegt.
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5.5. Die Revision, deren Inhalt aus den dargelegten Erwägungen erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.5.5. Die Revision, deren Inhalt aus den dargelegten Erwägungen erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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5.6. Eine Aufforderung an die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist mangels Einleitung eines Vorverfahrens nicht ergangen (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0035, mwN).5.6. Eine Aufforderung an die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist mangels Einleitung eines Vorverfahrens nicht ergangen vergleiche , dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0035, mwN).

Wien, am 14. Juni 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0345 Pearle VORAB
EuGH 62011CJ0677 Doux Elevage und Cooperative agricole UKL-ARREE VORAB
EuGH 62017CJ0706 Achema VORAB
EuGH 62019CJ0556 Eco TLC VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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