TE Vwgh Beschluss 2022/6/15 Ra 2022/16/0012

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Veröffentlicht am 15.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des N N in G, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Jänner 2022, RV/7103555/2021, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach dem GebG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2022 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juni 2021 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
2
Mit an den Verwaltungsgerichtsgerichtshof adressiertem Schriftsatz vom 21. Februar 2022 erhob der Revisionswerber mit näherer Begründung außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts und beantragte Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 2. März 2022 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.
3
Mit Verfügung vom 12. April 2022 räumte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Möglichkeit ein, sich - im Hinblick auf eine etwaige Fristversäumung - zu dem in den Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Zustellnachweis, auf dem als Datum der Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses der 10. Jänner 2022 angegeben ist, binnen zwei Wochen zu äußern. Der Revisionswerber erstattete keine Äußerung.
4
Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind auch außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind auch außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
5
Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergegeben wurde. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2020/13/0060; 11.10.2018, Ra 2018/16/0138, jeweils mwN).Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergegeben wurde. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters vergleiche , VwGH 24.3.2021, Ra 2020/13/0060; 11.10.2018, Ra 2018/16/0138, jeweils mwN).
6
Ausgehend vom in den Akten des Bundesfinanzgerichtes einliegenden Zustellnachweis sowie vom gleichlautenden Vorbringen des Revisionswerbers in der Revision, wonach das angefochtene Erkenntnis am 10. Jänner 2022 zugestellt worden sei, wäre die Revisionsfrist am 21. Februar 2022 abgelaufen. Die an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde laut Poststempel auf dem Versandkuvert am 22. Februar und somit erst nach Fristablauf zur Post aufgegeben und langte am 24. Februar 2022 beim Verwaltungsgerichtshof ein, sodass eine fristgerechte Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht von vornherein nicht in Betracht gekommen ist. Es erübrigt sich damit, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revision zur Verbesserung zurückzustellen.
7
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160012.L00

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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