TE Vwgh Beschluss 2022/6/20 Ra 2022/06/0074

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Veröffentlicht am 20.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs9
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Marktgemeinde Neudau, vertreten durch Mag. Selma Mauerhofer-Kulac, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. März 2022, LVwG 50.34-3348/2021-3, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. A Z und 2. S Z, beide in N; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die von der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde N. gefertigte Erledigung vom 17. September 2021 als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Dabei ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei der betreffenden Erledigung vom 17. September 2021 nicht um einen Bescheid handle.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die von der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde N. gefertigte Erledigung vom 17. September 2021 als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Dabei ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei der betreffenden Erledigung vom 17. September 2021 nicht um einen Bescheid handle.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der Marktgemeinde N.
3
Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.
6
Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.4.2018, Ro 2015/06/0010, mwN). Ein subjektives „Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens“ steht der revisionswerbenden Marktgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 25.4.2018, Ro 2015/06/0010, mwN). Ein subjektives „Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens“ steht der revisionswerbenden Marktgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.
7
Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich (ein Fall des § 26a Steiermärkisches Baugesetz liegt gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet.Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich (ein Fall des Paragraph 26 a, Steiermärkisches Baugesetz liegt gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet.
8
Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060074.L00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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