1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die von der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde N. gefertigte Erledigung vom 17. September 2021 als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Dabei ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei der betreffenden Erledigung vom 17. September 2021 nicht um einen Bescheid handle.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die von der Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde N. gefertigte Erledigung vom 17. September 2021 als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Dabei ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei der betreffenden Erledigung vom 17. September 2021 nicht um einen Bescheid handle.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der Marktgemeinde N.
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Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
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Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.
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Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.4.2018, Ro 2015/06/0010, mwN). Ein subjektives „Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens“ steht der revisionswerbenden Marktgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Marktgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 25.4.2018, Ro 2015/06/0010, mwN). Ein subjektives „Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens“ steht der revisionswerbenden Marktgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht. 7
Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich (ein Fall des § 26a Steiermärkisches Baugesetz liegt gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet.Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich (ein Fall des Paragraph 26 a, Steiermärkisches Baugesetz liegt gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Marktgemeinde auch nicht behauptet.
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Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2022