TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/20 Ra 2020/19/0006

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Veröffentlicht am 20.06.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL
32013L0032 IntSchutz-RL Art40
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs4
62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des O H, vertreten durch Mag.a Julia M. Kolda, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Pacherstraße 17, Büro 5A/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, W136 2132385-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von internationalem Schutz (Spruchpunkt A1), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 1. Oktober 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Afghanistan Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen habe, weil er als Automechaniker unter anderem Benzin für NATO-Soldaten geliefert habe.
2
Mit Erkenntnis vom 13. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag des Revisionswerbers - im Beschwerdeverfahren - ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Erkenntnis vom 13. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag des Revisionswerbers - im Beschwerdeverfahren - ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Am 26. Jänner 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vom Islam zum Baha’i Glauben übergetreten sei. Er befürchte, aufgrund seines Glaubens in seiner Heimat verfolgt zu werden.
4
Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A1), wies den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück (Spruchpunkt A2), und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A1), wies den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück (Spruchpunkt A2), und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6
In der Begründung führte das BVwG - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber habe vor dem BFA angegeben, den Entschluss, den Glauben der Baha’i anzunehmen, bereits viele Monate vor Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gefasst zu haben. Nach den Angaben des Revisionswerbers sei ihm zu diesem Zeitpunkt schon bewusst gewesen, dass ihm in diesem Zusammenhang die „Todesstrafe“ in seinem Herkunftsstaat drohen würde. Die Konversion, auf die sich der Revisionswerber bei seinem zweiten Antrag stütze, habe somit bereits vor dem Abschluss des Erstverfahrens bestanden. Der Revisionswerber habe seinen zweiten Antrag auf Tatsachen gestützt, die - seinem eigenen Vorbringen zufolge - bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Es liege daher keine Sachverhaltsänderung vor und das BFA habe den zweiten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
7
Mit Beschluss vom 23. September 2019, E 3611/2018-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 6. November 2019, E 3611/2018-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 23. September 2019, E 3611/2018-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 6. November 2019, E 3611/2018-12, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8
Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein, die sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz (Spruchpunkt A1 des angefochtenen Erkenntnisses) richtet.
9
Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt, weil der Beantwortung dieser Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukommt.
10
Mit Urteil vom 9. September 2021, C-18/20, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019 entschieden.
11
Das BFA brachte am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme zum Urteil des EuGH ein.

II.römisch zwei.

12
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es habe sich bei dem gegenständlichen Asylantrag und dem darin erstatteten Vorbringen der Konversion nicht um die gleiche Sache wie im Erstverfahren gehandelt, weshalb das BVwG den gegenständlichen Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen dürfen.
14
Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich aus den folgenden Erwägungen auch als begründet.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).
16
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).
17
In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche , VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche , das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).
19
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).
20
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).
21
Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die dem BFA und dem BVwG im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Zuerkennung eines Schutzstatus geprüft wurden. Der Revisionswerber hat damit neue Elemente vorgebracht, die seinem Vorbringen nach auf Grund der Situation im Herkunftsstaat infolge des dort gepflogenen Umgangs mit Personen, die zum Baha’i Glauben konvertiert sind, zu einer asylrelevanten Verfolgung des Revisionswerbers im Herkunftsstaat führen und damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden.
22
Daher durfte der Folgeantrag des Revisionswerbers nach der dargestellten Rechtslage nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die behauptete Konversion zum Baha’i Glauben von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde (vgl. erneut VwGH Ra 2020/19/0412, mwN).Daher durfte der Folgeantrag des Revisionswerbers nach der dargestellten Rechtslage nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die behauptete Konversion zum Baha’i Glauben von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2, und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde vergleiche , erneut VwGH Ra 2020/19/0412, mwN).
23
Das BVwG hat im vorliegenden Fall nicht geprüft, ob die vom Revisionswerber vorgebrachte Konversion zum Baha’i Glauben stattgefunden hat, sondern die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich damit begründet, dass die behauptete Konversion bereits im Zeitpunkt des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden habe.
24
Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2019/14/0006 bereits dargelegt, stehen der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG - Abstand zu nehmen ist.Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2019/14/0006 bereits dargelegt, stehen der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG - Abstand zu nehmen ist.
25
Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, der rechtlich davon abhängende Ausspruch über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber infolge des Wegfalls seiner Grundlage, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, der rechtlich davon abhängende Ausspruch über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber infolge des Wegfalls seiner Grundlage, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Juni 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190006.L00

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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