TE Vwgh Beschluss 2022/6/21 Ra 2022/20/0140

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/20/0141
Ra 2022/20/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der K P, 2. der S B und 3. des N B, alle vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 21. Jänner 2022, 1. W215 2162063-1/22E, 2. W215 2162061-1/22E und 3. W215 2162058-1/22E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Armeniens. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers. Sie stellten am 16. September 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und brachten vor, der Ehemann der Erstrevisionswerberin und Vater der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers hätte die Familie jahrelang körperlich misshandelt. Er sei zum Islam konvertiert und hätte die Revisionswerber zwingen wollen, ebenfalls zu konvertieren. Weiters habe er große Schulden gehabt. Seine Gläubiger hätten die Revisionswerber bedroht und eingeschüchtert.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 30. Mai 2017 ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3
Die von den Revisionswerbern gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Die von den Revisionswerbern gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
4
In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - davon aus, dass es den Revisionswerbern nicht gelungen sei, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 vorlägen, sei von den Revisionswerbern nie behauptet worden. Diese lägen auch nicht vor.In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - davon aus, dass es den Revisionswerbern nicht gelungen sei, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorlägen, sei von den Revisionswerbern nie behauptet worden. Diese lägen auch nicht vor.
5
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der mit den Beschlüssen vom 18. März 2022, E 576-578/2022-5, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und diese über gesonderten Antrag mit den Beschlüssen vom 5. April 2022, E 576-578/2022-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen erhoben.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte aufgrund des Vorbringens der Erstrevisionswerberin über die erlittene Gewalt durch ihren Ehemann die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen überprüfen müssen. Es lägen hinreichend Anhaltspunkte vor.Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte aufgrund des Vorbringens der Erstrevisionswerberin über die erlittene Gewalt durch ihren Ehemann die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen überprüfen müssen. Es lägen hinreichend Anhaltspunkte vor.
10
Nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn sie Opfer von Gewalt wurden, eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO oder § 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn sie Opfer von Gewalt wurden, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO oder Paragraph 382 e, EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
11
Mit ihrem Vorbringen übersehen die Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen, aus Angst vor körperlichen Übergriffen des Ehemanns der Erstrevisionswerberin den Herkunftsstaat verlassen zu haben, das zugleich auch das zentrale Fluchtvorbringen der Revisionswerber darstellte, im Rahmen seiner Beweiswürdigung insgesamt keinen Glauben schenkte und auch deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen verneinte.
12
Die Revisionswerber entfernen sich somit mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen von dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt (vgl. § 41 VwGG) und zeigen auch nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wären (vgl. zum insoweit im Revisionsverfahren gegebenen Prüfkalkül etwa VwGH 15.3.2022, Ra 2022/20/0035, mwN).Die Revisionswerber entfernen sich somit mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen von dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleiche , Paragraph 41, VwGG) und zeigen auch nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wären vergleiche , zum insoweit im Revisionsverfahren gegebenen Prüfkalkül etwa VwGH 15.3.2022, Ra 2022/20/0035, mwN).
13
Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Revisionen in Bezug auf § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aufgeworfenen Rechtsfragen, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens davon nicht abhängt. Abgesehen davon stellen die Revisionswerber auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der von ihnen angestrebten Aufenthaltstitel tatsächlich vorgelegen wären.Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Revisionen in Bezug auf Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aufgeworfenen Rechtsfragen, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens davon nicht abhängt. Abgesehen davon stellen die Revisionswerber auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der von ihnen angestrebten Aufenthaltstitel tatsächlich vorgelegen wären.
14
In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200140.L00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten