TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/21 Ra 2021/22/0218

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Veröffentlicht am 21.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. September 2021, VGW-151/047/7372/2020-10, VGW-151/V/047/7328/2020, VGW-151/V/047/7329/2020 und VGW-151/V/047/7333/2020, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren iA Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: J C, vertreten durch N C in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 nahm der Landeshauptmann von Wien die Verfahren, die aufgrund der Anträge der Mitbeteiligten, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 7. Dezember 2015, vom 22. Dezember 2016 sowie vom 4. September 2017 auf erstmalige Erteilung bzw. Verlängerung (jeweils) eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossen worden waren, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG wieder auf und wies die genannten Anträge ebenso wie den bis dahin noch nicht bescheidmäßig erledigten Verlängerungsantrag der Mitbeteiligten vom 6. September 2018 gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ab. Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 nahm der Landeshauptmann von Wien die Verfahren, die aufgrund der Anträge der Mitbeteiligten, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 7. Dezember 2015, vom 22. Dezember 2016 sowie vom 4. September 2017 auf erstmalige Erteilung bzw. Verlängerung (jeweils) eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossen worden waren, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder auf und wies die genannten Anträge ebenso wie den bis dahin noch nicht bescheidmäßig erledigten Verlängerungsantrag der Mitbeteiligten vom 6. September 2018 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ab.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, bei der zwischen dem Vater der Mitbeteiligten, einem serbischen Staatsangehörigen, und Frau LM, einer serbischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, am 18. Dezember 2013 geschlossenen und am 12. Mai 2015 geschiedenen Ehe, auf deren Grundlage der Mitbeteiligten die genannten Aufenthaltstitel nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt worden seien, habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, bei der zwischen dem Vater der Mitbeteiligten, einem serbischen Staatsangehörigen, und Frau LM, einer serbischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, am 18. Dezember 2013 geschlossenen und am 12. Mai 2015 geschiedenen Ehe, auf deren Grundlage der Mitbeteiligten die genannten Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erteilt worden seien, habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt.

2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid vom 12. Februar 2020 auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid vom 12. Februar 2020 auf. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Die Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2020 begründete das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst dahin, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch den Vater der minderjährigen Mitbeteiligten nicht dazu führe, dass diese das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm. § 30 Abs. 1 NAG verwirklicht hätte. Darüber hinaus sei im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG festzuhalten, dass die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht im Wege einer „Sippenhaftung“, sondern fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen sei. In Ansehung der von ihrem Vater eingegangenen Aufenthaltsehe könne der Mitbeteiligten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2020 begründete das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst dahin, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch den Vater der minderjährigen Mitbeteiligten nicht dazu führe, dass diese das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG verwirklicht hätte. Darüber hinaus sei im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG festzuhalten, dass die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht im Wege einer „Sippenhaftung“, sondern fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen sei. In Ansehung der von ihrem Vater eingegangenen Aufenthaltsehe könne der Mitbeteiligten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Vor diesem Hintergrund sei evident, dass die Mitbeteiligte die in Rede stehenden Aufenthaltstitel nicht erschlichen habe, sodass der von der Behörde herangezogene Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund sei evident, dass die Mitbeteiligte die in Rede stehenden Aufenthaltstitel nicht erschlichen habe, sodass der von der Behörde herangezogene Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht vorliege.

Betreffend den Verlängerungsantrag vom 6. September 2018 führte das Verwaltungsgericht aus, im Fall des Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei nach § 25 Abs. 1 NAG vorzugehen. Da der Vater der Mitbeteiligten, demgegenüber eine mit dem Bescheid vom 12. Februar 2020 im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung ergangen sei, derzeit in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt sei, stehe in Frage, ob die Mitbeteiligte über ausreichendes Einkommen sowie eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beantragten Aufenthalts verfüge.Betreffend den Verlängerungsantrag vom 6. September 2018 führte das Verwaltungsgericht aus, im Fall des Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorzugehen. Da der Vater der Mitbeteiligten, demgegenüber eine mit dem Bescheid vom 12. Februar 2020 im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung ergangen sei, derzeit in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt sei, stehe in Frage, ob die Mitbeteiligte über ausreichendes Einkommen sowie eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beantragten Aufenthalts verfüge.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht Wien sei von der hg. Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG abgewichen (Hinweis: VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235).Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht Wien sei von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewichen (Hinweis: VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235).
5
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Im Hinblick auf die von der Zulässigkeitsbegründung dargelegte Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Judikatur erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
7
Die Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2020 begründete das Verwaltungsgericht Wien im Ergebnis damit, dass der Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (Erschleichen des Bescheides) nicht vorliege, weil einem minderjährigen Fremden das Fehlverhalten eines Elternteils bei Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht angelastet werden könne.Die Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2020 begründete das Verwaltungsgericht Wien im Ergebnis damit, dass der Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Erschleichen des Bescheides) nicht vorliege, weil einem minderjährigen Fremden das Fehlverhalten eines Elternteils bei Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht angelastet werden könne.
8
Dazu ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 20. Mai 2021, Ra 2020/22/0234 und 0235, zu verweisen.Dazu ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 20. Mai 2021, Ra 2020/22/0234 und 0235, zu verweisen.
9
Aus den dort dargelegten Gründen war es auch im Revisionsfall nicht zu beanstanden, dass die Behörde das Verschweigen der Aufenthaltsehe bzw. das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel des Vaters der Mitbeteiligten, durch diesen, wodurch die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Mitbeteiligte bewirkt wurde, als ein Erschleichen der Bescheide im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren über die Anträge der Mitbeteiligten ansah. Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wien erweist sich somit als unzutreffend.Aus den dort dargelegten Gründen war es auch im Revisionsfall nicht zu beanstanden, dass die Behörde das Verschweigen der Aufenthaltsehe bzw. das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel des Vaters der Mitbeteiligten, durch diesen, wodurch die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Mitbeteiligte bewirkt wurde, als ein Erschleichen der Bescheide im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in den Verfahren über die Anträge der Mitbeteiligten ansah. Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wien erweist sich somit als unzutreffend.
10
In den wiederaufgenommenen Verfahren waren die auf § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gestützten Anträge der Mitbeteiligten jedenfalls abzuweisen, weil sie - da auch ihr Vater über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt - die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr erfüllt; dies gilt auch für ihren Verlängerungsantrag vom 6. September 2018. Im Übrigen verfügte sie, was ihre Verlängerungsanträge anbelangt, nach einer Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, der ex-tunc Wirkung zukommt, und der Abweisung ihres Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel, der einer Verlängerung zugänglich wäre (vgl. auch VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009, Rn. 11).In den wiederaufgenommenen Verfahren waren die auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestützten Anträge der Mitbeteiligten jedenfalls abzuweisen, weil sie - da auch ihr Vater über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt - die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr erfüllt; dies gilt auch für ihren Verlängerungsantrag vom 6. September 2018. Im Übrigen verfügte sie, was ihre Verlängerungsanträge anbelangt, nach einer Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, der ex-tunc Wirkung zukommt, und der Abweisung ihres Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel, der einer Verlängerung zugänglich wäre vergleiche , auch VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009, Rn. 11).
11
Aus den dargelegten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht Wien das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den dargelegten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht Wien das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 21. Juni 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220218.L00

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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