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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55 Abs2 idF 2012/I/087Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das am 1. Juli 2021 mündlich verkündete und am 26. Juli 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/059/6020/2021-10, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: K T in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Begründend führte die Behörde aus, die Mitbeteiligte habe am 18. März 2020 (eingelangt am 23. März 2020) am Postweg den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG sowie einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Die persönliche Beantragung des Aufenthaltstitels vor der Behörde sei am 1. Juli 2020 erfolgt. Zuletzt habe die Mitbeteiligte über eine „Aufenthaltsberechtigung“ [gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)] mit Gültigkeit von 8. März 2019 bis 8. März 2020 verfügt. Die Frist für die rechtzeitige Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG habe drei Monate vor Ablauf der „Aufenthaltsberechtigung“ begonnen und mit 8. März 2020 geendet. In diesem Zeitraum sei die Mitbeteiligte mehrmals in ambulanter Behandlung gewesen. In stationärer Aufnahme habe sie sich lediglich von 10. bis 14. März 2020 sowie anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes von 13. bis 16. Mai 2020 befunden. Auch wenn ihr von dem behandelnden Arzt allgemeine Schonung, Liegezeiten sowie Betreuung durch den Ehemann angeordnet worden seien, wäre ihr eine rechtzeitige Antragstellung möglich gewesen. Mithin sei ihr Antrag auf „Wiedereinsetzung“ abzuweisen gewesen. Auch ihrem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ sei nicht Folge zu geben gewesen, weil sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle.Begründend führte die Behörde aus, die Mitbeteiligte habe am 18. März 2020 (eingelangt am 23. März 2020) am Postweg den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG sowie einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Die persönliche Beantragung des Aufenthaltstitels vor der Behörde sei am 1. Juli 2020 erfolgt. Zuletzt habe die Mitbeteiligte über eine „Aufenthaltsberechtigung“ [gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)] mit Gültigkeit von 8. März 2019 bis 8. März 2020 verfügt. Die Frist für die rechtzeitige Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG habe drei Monate vor Ablauf der „Aufenthaltsberechtigung“ begonnen und mit 8. März 2020 geendet. In diesem Zeitraum sei die Mitbeteiligte mehrmals in ambulanter Behandlung gewesen. In stationärer Aufnahme habe sie sich lediglich von 10. bis 14. März 2020 sowie anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes von 13. bis 16. Mai 2020 befunden. Auch wenn ihr von dem behandelnden Arzt allgemeine Schonung, Liegezeiten sowie Betreuung durch den Ehemann angeordnet worden seien, wäre ihr eine rechtzeitige Antragstellung möglich gewesen. Mithin sei ihr Antrag auf „Wiedereinsetzung“ abzuweisen gewesen. Auch ihrem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ sei nicht Folge zu geben gewesen, weil sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle.
Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG, da er verspätet eingebracht worden sei, als Erstantrag zu werten sei, sodass eine Antragstellung bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erforderlich gewesen wäre. Da es der Landeshauptmann von Wien verabsäumt habe, die Mitbeteiligte fristgerecht hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu belehren, und diese Belehrung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne, sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags der Mitbeteiligten auf Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels aufzuheben.Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG, da er verspätet eingebracht worden sei, als Erstantrag zu werten sei, sodass eine Antragstellung bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erforderlich gewesen wäre. Da es der Landeshauptmann von Wien verabsäumt habe, die Mitbeteiligte fristgerecht hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu belehren, und diese Belehrung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne, sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags der Mitbeteiligten auf Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels aufzuheben.
Vor diesem Hintergrund habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG erfüllt seien, bzw. ob der Mitbeteiligten die Möglichkeit offenstehe, neuerlich einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu stellen.Vor diesem Hintergrund habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erfüllt seien, bzw. ob der Mitbeteiligten die Möglichkeit offenstehe, neuerlich einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu stellen.
Ferner wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass angesichts des Bescheides des BFA gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG nicht ersichtlich sei, aus welchen Erwägungen eine bei Vorliegen eines Antrags nach § 21 Abs. 3 NAG anzustellende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK zu Lasten der Mitbeteiligten ausfallen könne.Ferner wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass angesichts des Bescheides des BFA gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3 BFA-VG nicht ersichtlich sei, aus welchen Erwägungen eine bei Vorliegen eines Antrags nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG anzustellende Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK zu Lasten der Mitbeteiligten ausfallen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
11.Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;11.Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;
...
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20.Paragraph 20,
...
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
...
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1.der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
...
Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘
§ 41a.Paragraph 41 a,
...
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie
1.für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,1.für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
2.für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder2.für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
3.über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 33.über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
...
‚Niederlassungsbewilligung‘
§ 43.Paragraph 43,
...
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
1.eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,1.eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
2.eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,2.eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
3.eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder3.eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
4.eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 20054.eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
verfügen.
...
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 44a. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 44 a, In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 43, Absatz 3, sind Paragraph 24, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 20, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
„7. Hauptstück:
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Abschnitt:
Aufenthaltstitel
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
...
2.‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
...
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sind nicht verlängerbar.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
...
2. Abschnitt:
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58.Paragraph 58,
...
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.“(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.“
Zu § 41a Abs. 9 und 10 NAG (RV 1803 BlgNR. 24. GP 77):Zu Paragraph 41 a, Absatz 9, und 10 NAG Regierungsvorlage 1803, BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 77, ):
„... Gemäß Abs. 9 können sowohl Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als auch Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Titel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ bei der Niederlassungsbehörde stellen, wenn die im Schlusssatz genannten Voraussetzungen vorliegen. ... Die bei der Niederlassungsbehörde gestellten Anträge gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 gelten als Erstanträge, und nicht als Verlängerungsanträge. ...“„... Gemäß Absatz 9, können sowohl Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als auch Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Titel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ bei der Niederlassungsbehörde stellen, wenn die im Schlusssatz genannten Voraussetzungen vorliegen. ... Die bei der Niederlassungsbehörde gestellten Anträge gemäß Absatz 9, Ziffer eins, und 2 gelten als Erstanträge, und nicht als Verlängerungsanträge. ...“
Zu § 43 Abs. 3 und § 44a NAG (RV 1803 BlgNR. 24. GP 77 f):Zu Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 44 a, NAG Regierungsvorlage 1803, BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 77, f):
„... Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verfügen, erhalten auf begründeten Antrag einen Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘. Dabei kann es sich jedoch nur um jene Drittstaatsangehörigen handeln, bei denen die Voraussetzungen des Schlusssatzes des § 41a Abs. 9 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird) nicht mehr vorliegen.„... Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 verfügen, erhalten auf begründeten Antrag einen Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘. Dabei kann es sich jedoch nur um jene Drittstaatsangehörigen handeln, bei denen die Voraussetzungen des Schlusssatzes des Paragraph 41 a, Absatz 9, (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird) nicht mehr vorliegen.
Auch sollen Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Aufenthaltstitel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde stellen können. Die Erteilung einer ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß § 43 Abs. 3 erfolgt ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen.Auch sollen Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Aufenthaltstitel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde stellen können. Die Erteilung einer ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, erfolgt ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen.
Die bei der Niederlassungsbehörde gestellten Anträge gelten als Erstanträge, und nicht als Verlängerungsanträge. ...
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 44a wird klargestellt, dass die Grundsätze des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 und 2 auf Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 44 Abs. 3 anzuwenden sind, auch wenn es sich dabei gerade nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG handelt.“Durch die vorgeschlagene Änderung des Paragraph 44 a, wird klargestellt, dass die Grundsätze des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 2 auf Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 44, Absatz 3, anzuwenden sind, auch wenn es sich dabei gerade nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG handelt.“
Zu § 54 Abs. 2 AsylG 2005 (RV 1803 BlgNR. 24. GP 45):Zu Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 Regierungsvorlage 1803, BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 45, ):
„In Abs. 2 wird klargestellt, dass diese Aufenthaltstitel wie bisher eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten haben und diese mit dem Ausstellungsdatum des Titels beginnt. Nach wie vor kann ein solcher Aufenthaltstitel nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden (mit Ausnahme des Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ im Verlängerungsverfahren). Aufgrund des neuen organisatorischen Aufbaus und der Gesetzessystematik sind die Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ und ‚Aufenthaltsberechtigung‘ nicht verlängerbar. Diesen Personengruppen ist nach dieser Zeit jedoch der Einstieg in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes möglich. Hingegen ist der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen, beim Bundesamt verlängerbar.“„In Absatz 2, wird klargestellt, dass diese Aufenthaltstitel wie bisher eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten haben und diese mit dem Ausstellungsdatum des Titels beginnt. Nach wie vor kann ein solcher Aufenthaltstitel nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden (mit Ausnahme des Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ im Verlängerungsverfahren). Aufgrund des neuen organisatorischen Aufbaus und der Gesetzessystematik sind die Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ und ‚Aufenthaltsberechtigung‘ nicht verlängerbar. Diesen Personengruppen ist nach dieser Zeit jedoch der Einstieg in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes möglich. Hingegen ist der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen, beim Bundesamt verlängerbar.“
Zu § 58 Abs. 12 AsylG 2005 (RV 1803 BlgNR. 24. GP 50):Zu Paragraph 58, Absatz 12, AsylG 2005 Regierungsvorlage 1803, BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 50, ):
„...Ergänzend wird klargestellt, dass der Drittstaatsangehörige anlässlich der Titelausfolgung nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckänderungsantrages, Nichtverlängerbarkeit - außer in den Fällen des § 57 - und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, zu belehren ist. Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht.“„...Ergänzend wird klargestellt, dass der Drittstaatsangehörige anlässlich der Titelausfolgung nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckänderungsantrages, Nichtverlängerbarkeit - außer in den Fällen des Paragraph 57, - und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, zu belehren ist. Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht.“
Wien, am 21. Juni 2022
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220189.L00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022