RS Vwgh 2008/3/19 2006/15/0023

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Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §24 Abs1 lita;
UStG 1972 §3;
UStG 1972 §6 Z9 lita;

Rechtssatz

Da sich der wirtschaftliche Gehalt der Sicherungsübereignung des Gebäudes in einer Kreditbesicherung erschöpft, führt die Sicherungsübereignung nicht zu einer Lieferung (zur insofern vergleichbaren Rechtslage des UStG 1994, Ruppe, UStG3, § 3 Tz. 47). Durch die Einräumung eines Baurechtes als Form der Sicherungsübereignung hat die Abgabepflichtige zivilrechtliches Eigentum am Gebäude (als Zugehör des Baurechtes) erworben, ohne dass es - nach den von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen - zur Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude gekommen wäre. Die lediglich zu Sicherungszwecken erfolgte Einräumung eines Baurechtes begründet keine (nach § 6 Z. 9 lit. a UStG 1972 steuerfreie) sonstige Leistung. Solcherart konnte es auch nicht anlässlich der Übergabe des fertiggestellten Werkes an die Grundstückseigentümerin zu einer gemäß § 6 Z. 9 lit. a UStG 1972 steuerfreien Rückübertragung des Baurechts (samt Gebäude) an die Grundstückseigentümerin kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150023.X03

Im RIS seit

15.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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