TE Vwgh Beschluss 2022/6/22 Ra 2022/16/0013

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des H C in G, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Steuerberater in 8010 Graz, Schubertstraße 68, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. August 2021, 1. RV/2300001/2019, 2. RV/2300002/2019, 3. RV/2300003/2019 und 4. RV/2300008/2019, betreffend Anordnungen von Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des H C in G, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Steuerberater in 8010 Graz, Schubertstraße 68, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. August 2021, 1. RV/2300001/2019, 2. RV/2300002/2019, 3. RV/2300003/2019 und 4. RV/2300008/2019, betreffend Anordnungen von Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 99, Absatz 6, FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde den Beschwerden des Revisionswerbers gegen die vom Vorsitzenden des Spruchsenates I beim (damaligen) Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde (nunmehr: Amt für Betrugsbekämpfung) wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG erlassenen Anordnungen von Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG insoweit teilweise stattgegeben als festgestellt wurde, dass die bekämpften Anordnungen unzulässig gewesen sind, soweit mit diesen auch Informationen über die Geschäftsfälle samt Buchungsbelege für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 angefordert worden sind. Im Übrigen wies es die Beschwerden als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde den Beschwerden des Revisionswerbers gegen die vom Vorsitzenden des Spruchsenates römisch eins beim (damaligen) Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde (nunmehr: Amt für Betrugsbekämpfung) wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erlassenen Anordnungen von Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 99, Absatz 6, FinStrG insoweit teilweise stattgegeben als festgestellt wurde, dass die bekämpften Anordnungen unzulässig gewesen sind, soweit mit diesen auch Informationen über die Geschäftsfälle samt Buchungsbelege für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 angefordert worden sind. Im Übrigen wies es die Beschwerden als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision.
3
Die Revision bringt als Revisionspunkte vor, dass der Revisionswerber durch das Erkenntnis in seinen ihm gemäß §§ 53, 54, 82 und 99 FinStrG zustehenden Rechten verletzt worden sei. Die Beeinträchtigung seiner Rechte sei durch die Missachtung dieser „gesetzlichen Bestimmungen“ erfolgt.Die Revision bringt als Revisionspunkte vor, dass der Revisionswerber durch das Erkenntnis in seinen ihm gemäß Paragraphen 53,, 54, 82 und 99 FinStrG zustehenden Rechten verletzt worden sei. Die Beeinträchtigung seiner Rechte sei durch die Missachtung dieser „gesetzlichen Bestimmungen“ erfolgt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.9.2021, Ra 2021/15/0036; VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030; VwGH 30.4.2019, Ro 2018/15/0001).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 7.9.2021, Ra 2021/15/0036; VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030; VwGH 30.4.2019, Ro 2018/15/0001).
5
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
6
Ein abstraktes Recht wegen Missachtung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung einzelner Bestimmungen des FinStrG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. zum UStG ergangenen Entscheidung etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098, siehe mit weiteren Nachweisen erneut VwGH 30.4.2019, Ro 2018/15/0001).Ein abstraktes Recht wegen Missachtung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung einzelner Bestimmungen des FinStrG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , zum UStG ergangenen Entscheidung etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098, siehe mit weiteren Nachweisen erneut VwGH 30.4.2019, Ro 2018/15/0001).
7
Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig.
8
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160013.L00

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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