TE Vwgh Beschluss 2022/6/22 Ra 2022/07/0054

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
ZustG §17 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des H S in G, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. März 2022, LVwG-2021/15/0083-17 und LVwG-2021/15/0084-17, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei Gemeinde G, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit damit die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung angefochten wird, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 23. November 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der mitbeteiligten Partei die wasser- und forstrechtliche Bewilligung zur Beileitung einer Quelle.
2
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid sei dem Revisionswerber durch Hinterlegung am 30. November 2020 zugestellt worden sei. Auf der an der Abgabestelle zurückgelassenen Hinterlegungsanzeige sei vermerkt worden, dass die Abholfrist mit 30. November 2020 beginne. Die Beschwerde des Revisionswerbers sei mit E-Mail am 29. Dezember 2020 erhoben worden. Sie erweise sich somit - um einen Tag - als verspätet.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur ihrer Zulässigkeit wird in der außerordentlichen Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an den Revisionswerber grob fehlerhaft beurteilt. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe sich aus der Hinterlegungsanzeige ergeben, dass die Sendung erst am 1. Dezember 2020 abholbereit gewesen sei.
8
Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auslegung eines Schriftstückes - wie hier einer Hinterlegungsanzeige - oder einer Parteierklärung im Einzelfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, soweit dem Verwaltungsgericht dabei keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/03/0064, mwN). Eine solche krasse Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf:Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auslegung eines Schriftstückes - wie hier einer Hinterlegungsanzeige - oder einer Parteierklärung im Einzelfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, soweit dem Verwaltungsgericht dabei keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche , etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/03/0064, mwN). Eine solche krasse Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf:
9
Der erste Zustellversuch erfolgte unstrittig am 30. November 2020. Entsprechend wurde auch die Verständigung über die Hinterlegung vom Zustellorgan unter Hinzufügung dieses Datums gefertigt. Durch handschriftliches Ausfüllen bzw. Ankreuzen der Anzeige durch den Zusteller in Verbindung mit dem maschinschriftlichen Vordruck ergab sich aus der Hinterlegungsanzeige die Aussage, dass das Schriftstück „ab heute 16:30 Uhr oder“ Montag bis Freitag „ab 9:00 Uhr von 01.12.2020 ... bis 21.12.2020“ abholbereit sei. Entgegen dem Vorbringen in der Revision kam damit hinreichend zum Ausdruck, dass die Abholfrist mit dem Tag des Zustellversuchs, somit am 30. November 2020, und nicht erst am 1. Dezember 2020 begann.
10
Die Revision beruft sich zu ihrer Zulässigkeit weiters darauf, dass auf einem vom Zusteller auf dem Kuvert des Schriftstücks angebrachten Vermerk, der sich im Akt befinde, der Beginn der Abholfrist mit 1. Dezember 2020 vermerkt worden sei. Nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 2 ZustG ist der erste Tag der Abholfrist vom Zusteller jedoch in der Verständigung von der Hinterlegung anzugeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich schon wiederholt darauf hingewiesen, dass daher, wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich ist, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist somit ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/11/0188, mwN). Weder eine auf dem Rückschein (bzw. hier dem Briefkuvert) abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist noch der Umstand, dass der Zusteller - nachdem die Hinterlegungsanzeige am 30. November 2020 mit dem oben dargestellten Inhalt hinterlassen wurde - irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Beginn der Abholfrist der 1. Dezember 2020 gewesen wäre, vermögen demnach an der maßgeblichen Festlegung des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung etwas zu ändern.Die Revision beruft sich zu ihrer Zulässigkeit weiters darauf, dass auf einem vom Zusteller auf dem Kuvert des Schriftstücks angebrachten Vermerk, der sich im Akt befinde, der Beginn der Abholfrist mit 1. Dezember 2020 vermerkt worden sei. Nach dem letzten Satz des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der erste Tag der Abholfrist vom Zusteller jedoch in der Verständigung von der Hinterlegung anzugeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich schon wiederholt darauf hingewiesen, dass daher, wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich ist, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist somit ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird vergleiche , VwGH 17.10.2013, 2013/11/0188, mwN). Weder eine auf dem Rückschein (bzw. hier dem Briefkuvert) abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist noch der Umstand, dass der Zusteller - nachdem die Hinterlegungsanzeige am 30. November 2020 mit dem oben dargestellten Inhalt hinterlassen wurde - irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Beginn der Abholfrist der 1. Dezember 2020 gewesen wäre, vermögen demnach an der maßgeblichen Festlegung des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung etwas zu ändern.
11
Soweit der Revisionswerber unter Verweis auf eine weitere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung verschiedener Spruchkörper eines Verwaltungsgerichtes als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend macht, reicht es auf die ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. etwa VwGH 7.4.2021, Ra 2021/02/0077, mwN).Soweit der Revisionswerber unter Verweis auf eine weitere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung verschiedener Spruchkörper eines Verwaltungsgerichtes als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geltend macht, reicht es auf die ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt vergleiche , etwa VwGH 7.4.2021, Ra 2021/02/0077, mwN).
12
In der Revision wird unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit schließlich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei, indem es die „angemessene Verfahrensdauer“ überschritten habe, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 24.6.2009, 2008/09/0094) abgewichen. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu den Rechtsfolgen einer überlangen Verfahrensdauer außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens“.
13
Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung ist, wie er selbst erkennt, zu einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen, in dem eine Überschreitung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK angemessenen Verfahrensdauer in Anwendung des § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu werten ist. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist darauf zu verweisen, dass das Recht auf angemessene Verfahrensdauer kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich beim Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0188, mwN).Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung ist, wie er selbst erkennt, zu einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen, in dem eine Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK angemessenen Verfahrensdauer in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu werten ist. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist darauf zu verweisen, dass das Recht auf angemessene Verfahrensdauer kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezeichnet. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich beim Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0188, mwN).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs der Senat 10 zuständig.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs der Senat 10 zuständig.

Wien, am 22. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070054.L00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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