TE Vwgh Beschluss 2022/6/22 Ra 2021/09/0068

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VStG §9
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Dezember 2020, VGW-041/036/7674/2020-32, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 6. September 2018 einen namentlich genannten nordmazedonischen Staatsangehörigen in 1030 Wien beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ferner wurde die Haftung der juristischen Person nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 6. September 2018 einen namentlich genannten nordmazedonischen Staatsangehörigen in 1030 Wien beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ferner wurde die Haftung der juristischen Person nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt zunächst die Beweiswürdigung rügt, weil das Verwaltungsgericht „in der Beweiswürdigung an verschiedenen Stellen und auch bei den Vorhalten zu den Kontrollpflichten und dem angeblich nicht geringen Schuldausmaß laufend“ die Aussagen zweier namentlich genannter Zeugen verwechselt habe, wird mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufgezeigt.
5
Von dem ferner geltend gemachten Abweichen des Verwaltungsgerichts von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH [26.1.2012], 2009/09/0143) kann schon mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht gesprochen werden. So ging das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausdrücklich davon aus, dass der Ausländer am Tattag auf der Baustelle in Wien 3., gearbeitet und von dem vom Revisionswerber vertretenen Unternehmen beschäftigt worden sei. Ob dieser Arbeiter im Übrigen auf einer anderen Baustelle arbeitete, diese seine „Arbeitsstätte“ gewesen sei, und die inkriminierte Tätigkeit bei einer „bloßen Hilfestellung“ erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (siehe u.a. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als [der Bewilligungspflicht unterworfenes] Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist). Welche konkreten weiteren Feststellungen betreffend das Werkvertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geführt hätte, wird nicht näher dargelegt.Von dem ferner geltend gemachten Abweichen des Verwaltungsgerichts von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH [26.1.2012], 2009/09/0143) kann schon mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht gesprochen werden. So ging das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausdrücklich davon aus, dass der Ausländer am Tattag auf der Baustelle in Wien 3., gearbeitet und von dem vom Revisionswerber vertretenen Unternehmen beschäftigt worden sei. Ob dieser Arbeiter im Übrigen auf einer anderen Baustelle arbeitete, diese seine „Arbeitsstätte“ gewesen sei, und die inkriminierte Tätigkeit bei einer „bloßen Hilfestellung“ erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (siehe u.a. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als [der Bewilligungspflicht unterworfenes] Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist). Welche konkreten weiteren Feststellungen betreffend das Werkvertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geführt hätte, wird nicht näher dargelegt.
6
Soweit eine grundsätzliche Rechtsfrage in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Revisionswerbers erblickt wird, weil in der angefochtenen Entscheidung die Ergebnisse eines anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien unter Heranziehung des dort ergangenen Erkenntnisses verwertet worden seien, in dem der Revisionswerber jedoch nicht gehört worden sei, übersieht er, dass er in jenem Verfahren nicht Partei war, sodass es keinen Verfahrensmangel des hier zu prüfenden Verfahrens darstellt, wenn er jenem Verfahren nicht beigezogen wurde. Vor allem übergeht der Revisionswerber aber, dass ihm in seinem hier gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien rechtliches Gehör eingeräumt wurde. So wurde in der in diesem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung der Akteninhalt und insbesondere auch die Erkenntnisse des Parallelverfahrens, ohne dass dagegen Einwände erhoben worden wären, verlesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Dem Revisionswerber wurde ausweislich der Akten und insbesondere des - in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen - Verhandlungsprotokolls daher in seinem Verfahren ausreichend rechtliches Gehör auch zu den im angefochtenen Erkenntnis verwerteten Ergebnissen des anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien gewährt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem relevierten Verstoß gegen Art. 6 EMRK wird deshalb nicht aufgezeigt.Soweit eine grundsätzliche Rechtsfrage in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Revisionswerbers erblickt wird, weil in der angefochtenen Entscheidung die Ergebnisse eines anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien unter Heranziehung des dort ergangenen Erkenntnisses verwertet worden seien, in dem der Revisionswerber jedoch nicht gehört worden sei, übersieht er, dass er in jenem Verfahren nicht Partei war, sodass es keinen Verfahrensmangel des hier zu prüfenden Verfahrens darstellt, wenn er jenem Verfahren nicht beigezogen wurde. Vor allem übergeht der Revisionswerber aber, dass ihm in seinem hier gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien rechtliches Gehör eingeräumt wurde. So wurde in der in diesem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung der Akteninhalt und insbesondere auch die Erkenntnisse des Parallelverfahrens, ohne dass dagegen Einwände erhoben worden wären, verlesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Dem Revisionswerber wurde ausweislich der Akten und insbesondere des - in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen - Verhandlungsprotokolls daher in seinem Verfahren ausreichend rechtliches Gehör auch zu den im angefochtenen Erkenntnis verwerteten Ergebnissen des anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien gewährt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem relevierten Verstoß gegen Artikel 6, EMRK wird deshalb nicht aufgezeigt.
7
Das schließlich zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der widerleglichen Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG erstattete Vorbringen ist schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil im angefochtenen Erkenntnis nicht auf diese Bestimmung zurückgegriffen wurde. Die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellte Beschäftigung des Ausländers am Kontrolltag durch das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen wird letztlich sogar in den Zulässigkeitsausführungen eingeräumt. So wird nämlich damit argumentiert, dass es sich nur um einen Zeitraum von etwa zwei Stunden und eine Tätigkeit gehandelt habe, die das Unternehmen des Revisionswerbers „in Gefahr und Vollzug“ kurzfristig habe durchführen müssen. Die bloße Anweisung an seinen Arbeitnehmer „mit einem Arbeiter“ zu diesem Arbeitsort zu fahren und das bloße Vertrauen darauf, dass der Angewiesene keinen „betriebsfremden“, auf der Baustelle anwesenden Arbeiter hinzuziehen werde, zeigt entgegen der in der Revision vertretenen Meinung auch kein ausreichendes, ein Verschulden ausschließendes, wirksames Kontrollsystem auf (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).Das schließlich zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der widerleglichen Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG erstattete Vorbringen ist schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil im angefochtenen Erkenntnis nicht auf diese Bestimmung zurückgegriffen wurde. Die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellte Beschäftigung des Ausländers am Kontrolltag durch das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen wird letztlich sogar in den Zulässigkeitsausführungen eingeräumt. So wird nämlich damit argumentiert, dass es sich nur um einen Zeitraum von etwa zwei Stunden und eine Tätigkeit gehandelt habe, die das Unternehmen des Revisionswerbers „in Gefahr und Vollzug“ kurzfristig habe durchführen müssen. Die bloße Anweisung an seinen Arbeitnehmer „mit einem Arbeiter“ zu diesem Arbeitsort zu fahren und das bloße Vertrauen darauf, dass der Angewiesene keinen „betriebsfremden“, auf der Baustelle anwesenden Arbeiter hinzuziehen werde, zeigt entgegen der in der Revision vertretenen Meinung auch kein ausreichendes, ein Verschulden ausschließendes, wirksames Kontrollsystem auf vergleiche , etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).
8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090068.L00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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