1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 6. September 2018 einen namentlich genannten nordmazedonischen Staatsangehörigen in 1030 Wien beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ferner wurde die Haftung der juristischen Person nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 6. September 2018 einen namentlich genannten nordmazedonischen Staatsangehörigen in 1030 Wien beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.500 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ferner wurde die Haftung der juristischen Person nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt zunächst die Beweiswürdigung rügt, weil das Verwaltungsgericht „in der Beweiswürdigung an verschiedenen Stellen und auch bei den Vorhalten zu den Kontrollpflichten und dem angeblich nicht geringen Schuldausmaß laufend“ die Aussagen zweier namentlich genannter Zeugen verwechselt habe, wird mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufgezeigt.
5
Von dem ferner geltend gemachten Abweichen des Verwaltungsgerichts von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH [26.1.2012], 2009/09/0143) kann schon mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht gesprochen werden. So ging das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausdrücklich davon aus, dass der Ausländer am Tattag auf der Baustelle in Wien 3., gearbeitet und von dem vom Revisionswerber vertretenen Unternehmen beschäftigt worden sei. Ob dieser Arbeiter im Übrigen auf einer anderen Baustelle arbeitete, diese seine „Arbeitsstätte“ gewesen sei, und die inkriminierte Tätigkeit bei einer „bloßen Hilfestellung“ erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (siehe u.a. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als [der Bewilligungspflicht unterworfenes] Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist). Welche konkreten weiteren Feststellungen betreffend das Werkvertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geführt hätte, wird nicht näher dargelegt.Von dem ferner geltend gemachten Abweichen des Verwaltungsgerichts von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH [26.1.2012], 2009/09/0143) kann schon mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht gesprochen werden. So ging das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausdrücklich davon aus, dass der Ausländer am Tattag auf der Baustelle in Wien 3., gearbeitet und von dem vom Revisionswerber vertretenen Unternehmen beschäftigt worden sei. Ob dieser Arbeiter im Übrigen auf einer anderen Baustelle arbeitete, diese seine „Arbeitsstätte“ gewesen sei, und die inkriminierte Tätigkeit bei einer „bloßen Hilfestellung“ erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (siehe u.a. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als [der Bewilligungspflicht unterworfenes] Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist). Welche konkreten weiteren Feststellungen betreffend das Werkvertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geführt hätte, wird nicht näher dargelegt. 6
Soweit eine grundsätzliche Rechtsfrage in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Revisionswerbers erblickt wird, weil in der angefochtenen Entscheidung die Ergebnisse eines anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien unter Heranziehung des dort ergangenen Erkenntnisses verwertet worden seien, in dem der Revisionswerber jedoch nicht gehört worden sei, übersieht er, dass er in jenem Verfahren nicht Partei war, sodass es keinen Verfahrensmangel des hier zu prüfenden Verfahrens darstellt, wenn er jenem Verfahren nicht beigezogen wurde. Vor allem übergeht der Revisionswerber aber, dass ihm in seinem hier gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien rechtliches Gehör eingeräumt wurde. So wurde in der in diesem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung der Akteninhalt und insbesondere auch die Erkenntnisse des Parallelverfahrens, ohne dass dagegen Einwände erhoben worden wären, verlesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Dem Revisionswerber wurde ausweislich der Akten und insbesondere des - in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen - Verhandlungsprotokolls daher in seinem Verfahren ausreichend rechtliches Gehör auch zu den im angefochtenen Erkenntnis verwerteten Ergebnissen des anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien gewährt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem relevierten Verstoß gegen Art. 6 EMRK wird deshalb nicht aufgezeigt.Soweit eine grundsätzliche Rechtsfrage in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Revisionswerbers erblickt wird, weil in der angefochtenen Entscheidung die Ergebnisse eines anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien unter Heranziehung des dort ergangenen Erkenntnisses verwertet worden seien, in dem der Revisionswerber jedoch nicht gehört worden sei, übersieht er, dass er in jenem Verfahren nicht Partei war, sodass es keinen Verfahrensmangel des hier zu prüfenden Verfahrens darstellt, wenn er jenem Verfahren nicht beigezogen wurde. Vor allem übergeht der Revisionswerber aber, dass ihm in seinem hier gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien rechtliches Gehör eingeräumt wurde. So wurde in der in diesem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung der Akteninhalt und insbesondere auch die Erkenntnisse des Parallelverfahrens, ohne dass dagegen Einwände erhoben worden wären, verlesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Dem Revisionswerber wurde ausweislich der Akten und insbesondere des - in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen - Verhandlungsprotokolls daher in seinem Verfahren ausreichend rechtliches Gehör auch zu den im angefochtenen Erkenntnis verwerteten Ergebnissen des anderen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Wien gewährt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem relevierten Verstoß gegen Artikel 6, EMRK wird deshalb nicht aufgezeigt.
7
Das schließlich zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der widerleglichen Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG erstattete Vorbringen ist schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil im angefochtenen Erkenntnis nicht auf diese Bestimmung zurückgegriffen wurde. Die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellte Beschäftigung des Ausländers am Kontrolltag durch das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen wird letztlich sogar in den Zulässigkeitsausführungen eingeräumt. So wird nämlich damit argumentiert, dass es sich nur um einen Zeitraum von etwa zwei Stunden und eine Tätigkeit gehandelt habe, die das Unternehmen des Revisionswerbers „in Gefahr und Vollzug“ kurzfristig habe durchführen müssen. Die bloße Anweisung an seinen Arbeitnehmer „mit einem Arbeiter“ zu diesem Arbeitsort zu fahren und das bloße Vertrauen darauf, dass der Angewiesene keinen „betriebsfremden“, auf der Baustelle anwesenden Arbeiter hinzuziehen werde, zeigt entgegen der in der Revision vertretenen Meinung auch kein ausreichendes, ein Verschulden ausschließendes, wirksames Kontrollsystem auf (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).Das schließlich zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der widerleglichen Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG erstattete Vorbringen ist schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil im angefochtenen Erkenntnis nicht auf diese Bestimmung zurückgegriffen wurde. Die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellte Beschäftigung des Ausländers am Kontrolltag durch das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen wird letztlich sogar in den Zulässigkeitsausführungen eingeräumt. So wird nämlich damit argumentiert, dass es sich nur um einen Zeitraum von etwa zwei Stunden und eine Tätigkeit gehandelt habe, die das Unternehmen des Revisionswerbers „in Gefahr und Vollzug“ kurzfristig habe durchführen müssen. Die bloße Anweisung an seinen Arbeitnehmer „mit einem Arbeiter“ zu diesem Arbeitsort zu fahren und das bloße Vertrauen darauf, dass der Angewiesene keinen „betriebsfremden“, auf der Baustelle anwesenden Arbeiter hinzuziehen werde, zeigt entgegen der in der Revision vertretenen Meinung auch kein ausreichendes, ein Verschulden ausschließendes, wirksames Kontrollsystem auf vergleiche , etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN). 8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2022