TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/22 Ra 2020/13/0047

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
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  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
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  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
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  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
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  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Baden Mödling in 2340 Mödling, DI Wilhelm Haßlingerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Februar 2020, RV/7101168/2019, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 (mitbeteiligte Partei: Mag. F in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2012 und 2013 Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit seiner Scheidung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als solche an.
2
Der Mitbeteiligte erhob gegen die Einkommensteuerbescheide Beschwerde und brachte dazu zusammengefasst vor, die Anwaltskosten seien durch eine unberechtigte Scheidungsklage seiner Ehegattin entstanden. Er habe aufgrund eines anwaltlichen Schreibens erfahren, dass sich seine Ehegattin von ihm habe scheiden lassen wollen. Obwohl er weder eine Scheidung angestrebt, noch Gründe (insbesondere keine Eheverfehlungen) dafür gesetzt habe, sei er bereit gewesen, - mit Rücksicht auf die gemeinsame Tochter - Gespräche über eine einvernehmliche Scheidung zu führen. Seine Ehegattin habe allerdings Scheidungsklage eingebracht und beantragt, die Ehe aus alleinigem Verschulden des Mitbeteiligten zu scheiden. Erst aufgrund der Ankündigung des Mitbeteiligten, den ehewidrigen Umgang seiner Ehegattin mit einem anderen Mann beweisen zu können, habe sie eingelenkt und einer einvernehmlichen Scheidung - die schlussendlich zustande gekommen sei - zugestimmt. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass die Anwaltskosten dem Mitbeteiligten aufgezwungen worden seien und er sich diesen nicht habe entziehen können.
3
Das Finanzamt wies die Beschwerden (in diesem Punkt) mit Beschwerdevorentscheidungen ab und führte zusammengefasst aus, aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wen in welchem Ausmaß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Daher habe nicht eindeutig nachgewiesen werden können, dass die Rechtsanwaltskosten zwangsläufig - und somit nicht als Folge des eigenen Verhaltens - entstanden seien. Der Mitbeteiligte beantragte die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Bundesfinanzgericht führte - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, aus den vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Gerichtsakt) ergebe sich, dass der Mitbeteiligte wiederholt sein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung bekundet habe, während seine - wenig konsensbereite - Ehegattin keine konkreten Beweise für ein alleiniges Verschulden des Mitbeteiligten an der Zerrüttung der Ehe bzw. für behauptete Eheverfehlungen erbracht habe. Der Mitbeteiligte habe sich demnach nicht freiwillig auf eine Prozessführung eingelassen, vielmehr habe er keine Handlungsalternativen gehabt. Der Umstand, wonach nicht erkennbar sei, wen in welchem Ausmaß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, sei hingegen - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - nicht entscheidungswesentlich.
6
Daraus ergebe sich, dass die Anwaltskosten aufgrund der dem Mitbeteiligten aufgezwungenen Prozessführung zwangsläufig erwachsen und sie daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Einleitung eines Vorverfahrens, in dem vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - erwogen hat:
8
Das Finanzamt bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der - näher genannten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Bundesfinanzgericht die Zwangsläufigkeit der Anwaltskosten bejaht habe, obwohl im Scheidungsverfahren kein Anwaltszwang bestehe.
9
Damit erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat vergleiche , VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mwN).
11
Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht (vgl. VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002, mwN). Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 25.7.2018, Ro 2018/13/0002).Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht vergleiche , VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002, mwN). Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist vergleiche , VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 25.7.2018, Ro 2018/13/0002).
12
Im vorliegenden Fall ist das Bundesfinanzgericht - auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Gerichtsakten) - davon ausgegangen, dem Mitbeteiligten sei die Prozessführung aufgrund der eingebrachten Scheidungsklage seiner Ehegattin aufgezwungen worden. Die dadurch entstandenen Anwaltskosten seien ihm somit zwangsläufig erwachsen. Wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt, besteht allerdings in Scheidungsstreitigkeiten keine absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs. 2 ZPO iVm. § 49 Abs. 2 Z 2a JN vgl. auch § 29 Abs. 1 ZPO). Das Bundesfinanzgericht hätte daher die Zwangsläufigkeit der Anwaltskosten - trotz Annahme einer aufgezwungenen Prozessführung - nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, bejahen dürfen.Im vorliegenden Fall ist das Bundesfinanzgericht - auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Gerichtsakten) - davon ausgegangen, dem Mitbeteiligten sei die Prozessführung aufgrund der eingebrachten Scheidungsklage seiner Ehegattin aufgezwungen worden. Die dadurch entstandenen Anwaltskosten seien ihm somit zwangsläufig erwachsen. Wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt, besteht allerdings in Scheidungsstreitigkeiten keine absolute Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN vergleiche , auch Paragraph 29, Absatz eins, ZPO). Das Bundesfinanzgericht hätte daher die Zwangsläufigkeit der Anwaltskosten - trotz Annahme einer aufgezwungenen Prozessführung - nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, bejahen dürfen.
13
Da das Bundesfinanzgericht in Verkennung der Rechtslage für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das Bundesfinanzgericht in Verkennung der Rechtslage für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 22. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130047.L00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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