TE Vwgh Beschluss 2022/6/22 Ra 2019/13/0047

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs1
BAO §224
BAO §274
MRK Art6
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des L in O, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17. Jänner 2019, Zl. RV/5101226/2018, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Haftungsbescheid vom 7. März 2013 nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Geschäftsführer der L GmbH als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für näher bezeichnete, aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L GmbH im Ausmaß von 30.988,18 € in Anspruch.Mit Haftungsbescheid vom 7. März 2013 nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Geschäftsführer der L GmbH als Haftungspflichtigen gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit , Paragraphen 80, ff BAO für näher bezeichnete, aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L GmbH im Ausmaß von 30.988,18 € in Anspruch.
2
Nach Stattgabe eines Fristverlängerungsansuchens erhob der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter (fristgerecht) Berufung gegen den Haftungsbescheid und erstattete insbesondere näheres Vorbringen zur Gläubigergleichbehandlung.
3
Mit einem - an den Revisionswerber, zu Handen dessen Rechtsvertreter gerichteten - Vorhalt vom 15. Mai 2013 erging seitens des Finanzamts die Aufforderung, nachzuweisen, dass die L GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe.
4
Nach Stattgabe eines Fristverlängerungsantrags erstattete der Revisionswerber mit Eingabe vom 10. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter eine Vorhaltsbeantwortung, in der er u.a. ausführte, dass bereits über einen längeren Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L GmbH keine Zahlungen mehr geleistet worden seien, außer solchen, die „Zug-um-Zug Leistungen“ betroffen hätten.
5
Mit einer - an den Revisionswerber persönlich adressierten - Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2013 wies das Finanzamt die Berufung ab, wobei es insbesondere aus dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Vorhaltsbeantwortung zur Bezahlung von „Zug-um-Zug Leistungen“ auf eine Differenzierung zwischen den Gläubigern und damit auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Revisionswerbers, welche für den Abgabenausfall ursächlich gewesen sei, schloss.
6
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 ersuchte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers das Finanzamt um Mitteilung, ob und wann eine Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren ergangen sei, da ihm eine solche nicht bekannt sei, der Haftungsbetrag aber im Rahmen des mit Beschluss vom 30. September 2016 über das Vermögen des Revisionswerbers eröffneten Konkursverfahrens seitens des Finanzamts angemeldet worden sei.
7
Nach Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers brachte dieser mit Schriftsatz vom 9. November 2016 unter Berufung auf die ihm seitens des Masseverwalters des Revisionswerbers erteilte Vollmacht einen Vorlageantrag ein.
8
Mit Beschluss vom 17. Jänner 2019 wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e und Abs. 5 BAO als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 17. Jänner 2019 wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 264, Absatz 4, Litera e und Absatz 5, BAO als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO könnten im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber direkt zugestellt werden. Im revisionsgegenständlichen Fall sei die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung erfolgt. Nach § 17 Abs. 3 ZustG gelte das hinterlegte Dokument am ersten Tag der Abholfrist, somit am 31. Oktober 2013, als an den Revisionswerber zugestellt. Mit diesem Tag habe die Monatsfrist für den Vorlageantrag zu laufen begonnen. Der Vorlageantrag vom 9. November 2016 sei am 10. November 2016 und somit erst nach Ablauf der Frist bei der Abgabenbehörde eingelangt.In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, gemäß Paragraph 103, Absatz eins, zweiter Satz BAO könnten im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber direkt zugestellt werden. Im revisionsgegenständlichen Fall sei die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber gemäß Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung erfolgt. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelte das hinterlegte Dokument am ersten Tag der Abholfrist, somit am 31. Oktober 2013, als an den Revisionswerber zugestellt. Mit diesem Tag habe die Monatsfrist für den Vorlageantrag zu laufen begonnen. Der Vorlageantrag vom 9. November 2016 sei am 10. November 2016 und somit erst nach Ablauf der Frist bei der Abgabenbehörde eingelangt.
10
§ 103 BAO gelte auch für Haftungsbescheide. Das Finanzamt habe in der Beschwerdevorlage vom 14. August 2018 die Zweckmäßigkeit der unmittelbaren Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber damit begründet, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung ein Guthaben iHv 1.271,48 € vorhanden gewesen sei, welches im Falle der Heranziehung des Revisionswerbers zur Haftung zur teilweisen Bezahlung des aushaftenden Betrags habe verwendet werden können. Daraus ergebe sich, dass eine Zustellung direkt an den Revisionswerber gerechtfertigt gewesen und wirksam erfolgt sei.Paragraph 103, BAO gelte auch für Haftungsbescheide. Das Finanzamt habe in der Beschwerdevorlage vom 14. August 2018 die Zweckmäßigkeit der unmittelbaren Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber damit begründet, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung ein Guthaben iHv 1.271,48 € vorhanden gewesen sei, welches im Falle der Heranziehung des Revisionswerbers zur Haftung zur teilweisen Bezahlung des aushaftenden Betrags habe verwendet werden können. Daraus ergebe sich, dass eine Zustellung direkt an den Revisionswerber gerechtfertigt gewesen und wirksam erfolgt sei.
11
In der dagegen erhobenen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2013 hätte nicht direkt dem Revisionswerber zugestellt werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO lägen in Ansehung der geforderten Gründe der Zweckmäßigkeit, insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, nicht vor. Durch die persönliche Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber sei der seit vielen Monaten die Korrespondenz führende zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreter umgangen worden und die Berufungsvorentscheidung unbekämpft geblieben. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht hätten in unrichtiger Ermessensübung den Revisionswerber, der gutgläubig von der Zustellung auch der Berufungsvorentscheidung an seinen Rechtsvertreter habe ausgehen dürfen, in seinen prozessualen und materiellen Rechten beschnitten. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen fundamentale, von Art. 6 EMRK eingeräumte Rechte der Partei eines Finanzverfahrens vor.In der dagegen erhobenen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2013 hätte nicht direkt dem Revisionswerber zugestellt werden dürfen. Die Voraussetzungen des Paragraph 103, Absatz eins, zweiter Satz BAO lägen in Ansehung der geforderten Gründe der Zweckmäßigkeit, insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, nicht vor. Durch die persönliche Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Revisionswerber sei der seit vielen Monaten die Korrespondenz führende zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreter umgangen worden und die Berufungsvorentscheidung unbekämpft geblieben. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht hätten in unrichtiger Ermessensübung den Revisionswerber, der gutgläubig von der Zustellung auch der Berufungsvorentscheidung an seinen Rechtsvertreter habe ausgehen dürfen, in seinen prozessualen und materiellen Rechten beschnitten. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen fundamentale, von Artikel 6, EMRK eingeräumte Rechte der Partei eines Finanzverfahrens vor.
12
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
17
Was zum „Einhebungsverfahren“ gehört, ergibt sich aus dem 6. Abschnitt der BAO, somit aus den §§ 210 bis 242a leg. cit. (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1066). Daher können - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - auch Zustellungen im Haftungsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz aufrechter Zustellvollmacht wirksam an den Vollmachtgeber persönlich erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038; 17.11.2004, 99/14/0029; 8.3.1994, 93/14/0174).Was zum „Einhebungsverfahren“ gehört, ergibt sich aus dem 6. Abschnitt der BAO, somit aus den Paragraphen 210 bis 242 a leg. cit. vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 1066). Daher können - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - auch Zustellungen im Haftungsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz aufrechter Zustellvollmacht wirksam an den Vollmachtgeber persönlich erfolgen vergleiche , etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038; 17.11.2004, 99/14/0029; 8.3.1994, 93/14/0174).
18
Wenn zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, der Revisionswerber sei durch die direkte Zustellung der Berufungsvorentscheidung an ihn an der Ausübung seiner Rechte gehindert worden, weil er aufgrund des zuvor erfolgten Schriftverkehrs zwischen seinem Rechtsvertreter und der belangten Behörde davon ausgegangen sei, dass die Berufungsvorentscheidung jedenfalls auch seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei, wird damit eine Unzweckmäßigkeit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Vollmachtgeber persönlich nicht aufgezeigt (vgl. grundsätzlich zur Zweckmäßigkeit Stoll, aaO).Wenn zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, der Revisionswerber sei durch die direkte Zustellung der Berufungsvorentscheidung an ihn an der Ausübung seiner Rechte gehindert worden, weil er aufgrund des zuvor erfolgten Schriftverkehrs zwischen seinem Rechtsvertreter und der belangten Behörde davon ausgegangen sei, dass die Berufungsvorentscheidung jedenfalls auch seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei, wird damit eine Unzweckmäßigkeit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Vollmachtgeber persönlich nicht aufgezeigt vergleiche , grundsätzlich zur Zweckmäßigkeit Stoll, aaO).
19
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe unter mehreren Gesichtspunkten gegen Art. 6 EMRK verstoßen, etwa weil es dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, ist zum einen auf § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO zu verweisen, wonach trotz entsprechenden Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde oder - wie im revisionsgegenständlichen Fall - der Vorlageantrag (§ 264 Abs. 4 lit. f BAO) als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Zum anderen fallen Abgabenverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN; 19.10.2016, Ro 2014/15/0019; zur Haftungsinanspruchnahme VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 29.6.1999, 99/14/0128).Soweit im Zulässigkeitsvorbringen gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe unter mehreren Gesichtspunkten gegen Artikel 6, EMRK verstoßen, etwa weil es dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, ist zum einen auf Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, BAO zu verweisen, wonach trotz entsprechenden Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde oder - wie im revisionsgegenständlichen Fall - der Vorlageantrag (Paragraph 264, Absatz 4, Litera f, BAO) als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Zum anderen fallen Abgabenverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche , VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN; 19.10.2016, Ro 2014/15/0019; zur Haftungsinanspruchnahme VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 29.6.1999, 99/14/0128).
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130047.L00

Im RIS seit

31.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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