RS Vwgh 2008/3/19 2005/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61978CJ0126 Nederlandse Spoorwegen VORAB;
61996CJ0349 CPP VORAB;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0090 E 1. März 2007 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, Rz. 29-32) ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache 126/78 ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0349 CPP VORAB
EuGH 61978J0126 Nederlandse Spoorwegen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150072.X04

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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