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Die revisionswerbende Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Amstetten - Tarvis. Diese Eisenbahnstrecke wird in Bahn-Km 329,496 von einer Gemeindestraße der Stadtgemeinde S (der mitbeteiligten Partei) gekreuzt.
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Ein von der revisionswerbenden Partei am 22. Jänner 2021 gestellter Antrag auf Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), dass die mitbeteiligte Partei als Trägerin der Straßenbaulast die Kosten der technischen Anpassung der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage und die revisionswerbende Partei die Kosten für die Erhaltung/Inbetriebhaltung derselben jeweils zur Gänze zu tragen habe, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (belangte Behörde) vom 9. November 2021 zurückgewiesen.Ein von der revisionswerbenden Partei am 22. Jänner 2021 gestellter Antrag auf Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), dass die mitbeteiligte Partei als Trägerin der Straßenbaulast die Kosten der technischen Anpassung der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage und die revisionswerbende Partei die Kosten für die Erhaltung/Inbetriebhaltung derselben jeweils zur Gänze zu tragen habe, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (belangte Behörde) vom 9. November 2021 zurückgewiesen.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:
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Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei zunächst aufgrund eines Bescheids vom 14. Oktober 1988 gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 9 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 durch eine Lichtzeichenanlage gesichert gewesen. In diesem Bescheid sei gemäß § 48 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 EisbG entschieden worden, dass die Kosten für die Errichtung zur Gänze von der mitbeteiligten Partei als Straßenerhalter, die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Lichtzeichenanlage von der revisionswerbenden Partei zu tragen seien. Mit Bescheid vom 26. Juni 1991 sei der revisionswerbenden Partei gemäß § 36 Abs. 3 EisbG die eisenbahnrechtliche Genehmigung und gemäß § 37 EisbG die Betriebsbewilligung erteilt worden.Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei zunächst aufgrund eines Bescheids vom 14. Oktober 1988 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 9, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 durch eine Lichtzeichenanlage gesichert gewesen. In diesem Bescheid sei gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz 2, EisbG entschieden worden, dass die Kosten für die Errichtung zur Gänze von der mitbeteiligten Partei als Straßenerhalter, die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Lichtzeichenanlage von der revisionswerbenden Partei zu tragen seien. Mit Bescheid vom 26. Juni 1991 sei der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 36, Absatz 3, EisbG die eisenbahnrechtliche Genehmigung und gemäß Paragraph 37, EisbG die Betriebsbewilligung erteilt worden. 6
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2018 sei gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) entschieden worden, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 37 Abs. 1 EisbKrV zu sichern sei. Für die Durchführung der Maßnahmen sei eine Ausführungsfrist bis 31. Oktober 2018 bestimmt worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2018 sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) entschieden worden, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, EisbKrV zu sichern sei. Für die Durchführung der Maßnahmen sei eine Ausführungsfrist bis 31. Oktober 2018 bestimmt worden.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2021 sei dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG insoweit abgeändert worden, als der bisherige Spruch als Spruchteil I. bezeichnet worden sei und der letzte Absatz im Spruch (Ausführungsfrist) entfalle. Weiters sei der Bescheid um die Spruchteile II. und III. ergänzt worden, wonach die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Lichtzeichenanlage) unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, voraussichtlich dem 31. Dezember 2031, beibehalten werden könne (Spruchteil II.), und für die Ausführung der Anpassungen eine Frist bis zum 31. Jänner 2021 festgelegt werde (Spruchteil III.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2021 sei dieser Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG insoweit abgeändert worden, als der bisherige Spruch als Spruchteil römisch eins. bezeichnet worden sei und der letzte Absatz im Spruch (Ausführungsfrist) entfalle. Weiters sei der Bescheid um die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. ergänzt worden, wonach die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage (Lichtzeichenanlage) unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer, voraussichtlich dem 31. Dezember 2031, beibehalten werden könne (Spruchteil römisch zwei.), und für die Ausführung der Anpassungen eine Frist bis zum 31. Jänner 2021 festgelegt werde (Spruchteil römisch drei.).
Die Lichtzeichenanlage weise realistisch eine technische Nutzungsdauer von 40 Jahren ab Inbetriebnahme auf. Da diese 1991 in Betrieb genommen worden sei, sei die technische Nutzungsdauer bis zum Jahr 2031 angenommen worden.
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Alle angeführten Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit entscheidungswesentlich - aus, dass mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2021 ausdrücklich die Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage ausgesprochen worden sei und die (nunmehrige) Anpassung des Schaltvorgangs der Lichtzeichenanlage als Anpassung an die Bestimmungen der EisbKrV angesehen werde. Es sei die erforderliche Annäherungszeit entsprechend dem § 65 EisbKrV und die erforderliche Einfahrtsstreckenlänge entsprechend dem § 75 EisbKrV neu bemessen worden. Auch wenn die Elektronik nicht nur angepasst sondern auch umgebaut worden sei, weil sie vom Bahnhof direkt an die Eisenbahnkreuzung verlegt werden habe müssen, sei dennoch von einer Beibehaltung iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 auszugehen. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit entscheidungswesentlich - aus, dass mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2021 ausdrücklich die Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage ausgesprochen worden sei und die (nunmehrige) Anpassung des Schaltvorgangs der Lichtzeichenanlage als Anpassung an die Bestimmungen der EisbKrV angesehen werde. Es sei die erforderliche Annäherungszeit entsprechend dem Paragraph 65, EisbKrV und die erforderliche Einfahrtsstreckenlänge entsprechend dem Paragraph 75, EisbKrV neu bemessen worden. Auch wenn die Elektronik nicht nur angepasst sondern auch umgebaut worden sei, weil sie vom Bahnhof direkt an die Eisenbahnkreuzung verlegt werden habe müssen, sei dennoch von einer Beibehaltung iSd Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 auszugehen. 10
Da bei der gegenständlichen Lichtzeichenanlage die technische Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen gewesen sei und bescheidmäßig ausgesprochen worden sei, dass die bestehende Sicherungsanlage unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 beibehalten werde, und eine Kostenentscheidung bereits mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 getroffen worden sei, bestehe kein Raum für eine neue Kostenentscheidung. Da bei der gegenständlichen Lichtzeichenanlage die technische Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen gewesen sei und bescheidmäßig ausgesprochen worden sei, dass die bestehende Sicherungsanlage unter der Voraussetzung der Anpassung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 beibehalten werde, und eine Kostenentscheidung bereits mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 getroffen worden sei, bestehe kein Raum für eine neue Kostenentscheidung. 11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem danach maßgeblichen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, und in seiner daran anknüpfenden Folgejudikatur ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, ist eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - möglich und es besteht für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf dieses Erkenntnis sowie auf VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0011 und Ra 2021/03/0013, VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0112, VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0024, und VwGH 20.12.2021, Ro 2021/03/0012, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, und in seiner daran anknüpfenden Folgejudikatur ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, ist eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - möglich und es besteht für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG neu zu regeln. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf dieses Erkenntnis sowie auf VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0011 und Ra 2021/03/0013, VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0112, VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0024, und VwGH 20.12.2021, Ro 2021/03/0012, verwiesen. 17
Auf Basis der danach maßgebenden Leitlinien, von denen das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen ist, kann auch der vorliegende Revisionsfall gelöst werden, ohne dass es „zur Klarstellung“ eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte:
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Im vorliegenden Revisionsfall wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen, durch den Abänderungsbescheid vom 22. Jänner 2021 ergänzten Bescheid vom 1. Februar 2018 ausdrücklich die Beibehaltung der bestehenden Sicherungsart (unter Vornahme erforderlicher Anpassungen) angeordnet. Damit wurde also keine „neue“ Sicherungsentscheidung getroffen, die eine neue Kostenentscheidung rechtfertigen könnte; die Rechtskraft der seinerzeitigen Kostenentscheidung steht einer (neuerlichen) Kostenentscheidung vielmehr entgegen. Dass die „alte“ Kostenentscheidung vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 getroffen wurde, ändert daran nichts, zumal mit diesem zwar die Entscheidung über die Art der Sicherung von der Kostenentscheidung entkoppelt wurde, diese aber weiterhin nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050).Im vorliegenden Revisionsfall wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen, durch den Abänderungsbescheid vom 22. Jänner 2021 ergänzten Bescheid vom 1. Februar 2018 ausdrücklich die Beibehaltung der bestehenden Sicherungsart (unter Vornahme erforderlicher Anpassungen) angeordnet. Damit wurde also keine „neue“ Sicherungsentscheidung getroffen, die eine neue Kostenentscheidung rechtfertigen könnte; die Rechtskraft der seinerzeitigen Kostenentscheidung steht einer (neuerlichen) Kostenentscheidung vielmehr entgegen. Dass die „alte“ Kostenentscheidung vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 getroffen wurde, ändert daran nichts, zumal mit diesem zwar die Entscheidung über die Art der Sicherung von der Kostenentscheidung entkoppelt wurde, diese aber weiterhin nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist vergleiche , VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050). 19
Soweit sich die Revision von den maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts entfernt (etwa mit der Prämisse, es sei die Kostentragung zuvor nicht geregelt worden), kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung der seinerzeitigen Kostenentscheidung, war doch im vorliegenden Fall nur über die Zulässigkeit einer neuen Kostenregelung zu entscheiden.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2022