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L65007 Jagd Wild TirolNorm
B-VG Art7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. R K, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. November 2021, Zl. LVwG-2021/41/0114-4, betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. R K, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. November 2021, Zl. LVwG-2021/41/0114-4, betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 15. September 2020 sei der belangten Behörde vom Waldaufseher der Gemeinde A mitgeteilt worden, dass Fütterungsanlagen im Genossenschaftsjagdgebiet A nicht den Bestimmungen des TJG 2004 bzw. der entsprechenden Durchführungsverordnung entsprechen würden.
Aufgrund dieser Meldung sei von der belangten Behörde am 6. Oktober 2020 anlässlich eines Lokalaugenscheines im Genossenschaftsjagdgebiet A festgestellt worden, dass bei der Rehwildfütterung F. die Umzäunung instabil sei und teilweise fehle (nordseitig) und dass die angebrachten Latten in vertikaler und horizontaler Position zu weit auseinanderliegen würden; bei der Rehwildfütterung P. lägen die Latten in horizontaler Position zu weit auseinander; bei der Rehwildfütterung Z. sei die Umzäunung sehr instabil und fehle teilweise (nordseitig); bei der Rehwildfütterung S. lägen die Latten in horizontaler Position zu weit auseinander.
Bereits mit E-Mail vom 2. September 2020 sei der Revisionswerber von der belangten Behörde aufgefordert worden, die Umzäunung der Rehwildfütterungen entsprechend der 6. DVO herzustellen. Der Revisionswerber habe sich bis zum 21. September 2020 auf einem Auslandsaufenthalt befunden.
Die verfahrensgegenständlichen Fütterungsanlagen seien zum Zeitpunkt der Übernahme der Jagd durch den Revisionswerber bereits vorhanden gewesen und hätten sich bereits Jahre vor Pachtbeginn in jenem Zustand befunden, in dem sie sich beim Lokalaugenschein am 6. Oktober 2020 dargestellt hätten.
Im Genossenschaftsjagdgebiet A komme Rotwild als Wechselwild vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„§ 46a
Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Absatz 13, erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Absatz 13,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.
(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Absatz 2, zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Absatz 2, erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Absatz 2, oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Absatz 2, erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.
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(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Absatz eins, zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
(8) Haben sich jene Verhältnisse geändert, die für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb einer Fütterungsanlage maßgeblich waren, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid - unbeschadet des § 52 Abs. 2 - die zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlichen Auflagen oder die Änderung der Fütterungsanlage vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Auflagen oder Änderungen nicht vorzuschreiben, wenn(8) Haben sich jene Verhältnisse geändert, die für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb einer Fütterungsanlage maßgeblich waren, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid - unbeschadet des Paragraph 52, Absatz 2, - die zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlichen Auflagen oder die Änderung der Fütterungsanlage vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Auflagen oder Änderungen nicht vorzuschreiben, wenn
a)der mit der Erfüllung der Auflagen bzw. mit den Änderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, steht oder
b)lediglich geringfügige Beeinträchtigungen der Waldkulturen, welche die Wiederbewaldung nach § 13 des Forstgesetzes 1975 nicht gefährden, im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage eingetreten sind.b)lediglich geringfügige Beeinträchtigungen der Waldkulturen, welche die Wiederbewaldung nach Paragraph 13, des Forstgesetzes 1975 nicht gefährden, im unmittelbaren Bereich der Fütterungsanlage eingetreten sind.
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(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Absatz 7, ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.
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(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Absatz eins, anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.
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§ 70Paragraph 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
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22.außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,22.außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach Paragraphen 46 und 46 a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
...
22.entgegen § 46a Abs. 1 eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,22.entgegen Paragraph 46 a, Absatz eins, eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
23.entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,23.entgegen Paragraph 46 a, Absatz 7, eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,
24.den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,24.den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 13, über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 3, oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach Paragraph 46 a, Absatz 8, nicht nachkommt,
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begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
...“
„(7) Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach § 46a Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen.“„(7) Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach Paragraph 46 a, Absatz 7, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen.“
„Angesichts der Bedeutung der Fütterung für ein funktionierendes ökologisches Gefüge und eine effektive jagdliche Bewirtschaftung wird vorgeschlagen, korrespondierend zu den allgemeinen Fütterungsbestimmungen (§ 46) nähere Regelungen für Fütterungsanlagen zu normieren. Kern dieser Bestimmungen ist eine allgemeine Anzeigepflicht für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung, Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage (Abs. 1). Dadurch soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der Behörde sämtliche Fütterungsanlagen bekannt sind und sie diese somit auch auf die Einhaltung der gesetzlichen und verordneten Vorschriften überprüfen kann.„Angesichts der Bedeutung der Fütterung für ein funktionierendes ökologisches Gefüge und eine effektive jagdliche Bewirtschaftung wird vorgeschlagen, korrespondierend zu den allgemeinen Fütterungsbestimmungen (Paragraph 46,) nähere Regelungen für Fütterungsanlagen zu normieren. Kern dieser Bestimmungen ist eine allgemeine Anzeigepflicht für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung, Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage (Absatz eins,). Dadurch soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der Behörde sämtliche Fütterungsanlagen bekannt sind und sie diese somit auch auf die Einhaltung der gesetzlichen und verordneten Vorschriften überprüfen kann.
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Bereits bisher wurden Fütterungsanlagen für Rehwild in Gebieten mit Rotwildvorkommen von den Jagdausübungsberechtigten überwiegend freiwillig eingezäunt. Um unerwünschte Verdrängungseffekte durch das größere Rotwild an Fütterungsanlagen des kleineren Rehwildes und die damit einhergehenden Wildschäden hintanzuhalten, soll die Einzäunung von Fütterungsanlagen für Rehwild gesetzlich verpflichtend angeordnet werden. Eine Ausnahme kann nur durch Bescheid erteilt werden, wenn im Einzugsbereich der Fütterung kein anderes Schalenwild vorkommt (Abs. 7). Der Einzugsbereich ist dabei nach wildökologischen Gesichtspunkten und den topographischen Gegebenheiten jeweils im Einzelfall zu bestimmen.Bereits bisher wurden Fütterungsanlagen für Rehwild in Gebieten mit Rotwildvorkommen von den Jagdausübungsberechtigten überwiegend freiwillig eingezäunt. Um unerwünschte Verdrängungseffekte durch das größere Rotwild an Fütterungsanlagen des kleineren Rehwildes und die damit einhergehenden Wildschäden hintanzuhalten, soll die Einzäunung von Fütterungsanlagen für Rehwild gesetzlich verpflichtend angeordnet werden. Eine Ausnahme kann nur durch Bescheid erteilt werden, wenn im Einzugsbereich der Fütterung kein anderes Schalenwild vorkommt (Absatz 7,). Der Einzugsbereich ist dabei nach wildökologischen Gesichtspunkten und den topographischen Gegebenheiten jeweils im Einzelfall zu bestimmen.
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Die näheren Bestimmungen über die Anzeige einschließlich der erforderlichen Einreichunterlagen, die Kriterien für die Standortwahl, die bauliche Ausführung einschließlich der Einzäunung von Fütterungsanlagen für Rehwild, die Ausstattung und die erforderlichen Hygienemaßnahmen bei Bau und Betrieb einer Fütterungsanlage sollen durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.“
„§ 10
Fütterungsanlagen für Rehwild
Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen.“
Dies ergibt sich mit Deutlichkeit schon aus dem dritten Satz des § 46a Abs. 7 TJG 2004, wonach über Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen kann, und steht in Einklang mit der Systematik des § 46a TJG 2004, der insgesamt den Jagdausübungsberechtigten betreffend Fütterungsanlagen in die Pflicht nimmt (Verpflichtung zur Anzeige von Errichtung, wesentlicher Änderung, Verlegung oder Auflassung und Betrieb von Fütterungsanlagen iSd Abs. 1; Entfernung von Fütterungsanlagen iSd Abs. 9; Bescheidadressat für einen Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag iSd Abs. 10).Dies ergibt sich mit Deutlichkeit schon aus dem dritten Satz des Paragraph 46 a, Absatz 7, TJG 2004, wonach über Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen kann, und steht in Einklang mit der Systematik des Paragraph 46 a, TJG 2004, der insgesamt den Jagdausübungsberechtigten betreffend Fütterungsanlagen in die Pflicht nimmt (Verpflichtung zur Anzeige von Errichtung, wesentlicher Änderung, Verlegung oder Auflassung und Betrieb von Fütterungsanlagen iSd Absatz eins,; Entfernung von Fütterungsanlagen iSd Absatz 9,; Bescheidadressat für einen Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag iSd Absatz 10,).
Wie erwähnt, wurde § 46a mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 in das TJG 2004 eingefügt. Art. II Abs. 7 dieser Novelle setzt für die Einzäunung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits bestehenden Rehwildfütterungsanlagen eine Frist bis 30. September 2016 fest, schiebt das Inkrafttreten der (neu geschaffenen) gesetzlichen Verpflichtung also insoweit hinaus, ändert sie aber inhaltlich nicht.Wie erwähnt, wurde Paragraph 46 a, mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, in das TJG 2004 eingefügt. Artikel römisch zwei, Absatz 7, dieser Novelle setzt für die Einzäunung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits bestehenden Rehwildfütterungsanlagen eine Frist bis 30. September 2016 fest, schiebt das Inkrafttreten der (neu geschaffenen) gesetzlichen Verpflichtung also insoweit hinaus, ändert sie aber inhaltlich nicht.
Eine - von der Revision geltend gemachte - Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VStG liegt daher nicht vor.Eine - von der Revision geltend gemachte - Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, bzw. Absatz 2, VStG liegt daher nicht vor.
Wien, am 23. Juni 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030018.L00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022