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Der 1950 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 10. September 2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Personenkontrolle unterzogen und nach seiner Festnahme zum Aufenthalt in Österreich befragt.
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Mit dem in der Folge erlassenen Bescheid vom 11. September 2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Revisionswerber wegen seiner Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem in der Folge erlassenen Bescheid vom 11. September 2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Revisionswerber wegen seiner Mittellosigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3
Begründend stellte das BFA fest, der Revisionswerber sei nicht im Besitz eines Reisepasses oder anderer Dokumente, seine Identität stehe jedoch fest. Der Revisionswerber sei gesund, befinde sich mangels Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig und nicht mehr gemeldet im Bundesgebiet, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, habe auch nicht die nötigen eigenen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt und eine „Integration in Österreich bestehe in keinster Form“. Der Revisionswerber habe zwar angegeben, Österreich seit fünfzehn Jahren nicht verlassen und 45 Jahre im Bundesgebiet gelebt zu haben; einen Nachweis für diese Angaben habe der Revisionswerber nicht geben können.
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Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Er verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, habe bisher keine „sozialen Leistungen“ vom Staat erhalten, sei zuletzt vor fünfzehn Jahren nach Österreich eingereist und habe seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen. Der Revisionswerber habe lange Zeit als Hilfsarbeiter gearbeitet und in Österreich den Staplerführerschein gemacht. Zu Österreich bestünden sowohl private als auch soziale Bindungen; insbesondere habe er österreichische Freunde, führe ein selbstbestimmtes Leben und er könne sich auf Deutsch verständigen. Der Revisionswerber nehme „Herzmedikamente“ und leide unter „Alzheimer“.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Über die nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 11.12.2019, E 3906/2019-10) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Über die nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 11.12.2019, E 3906/2019-10) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
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Die Revision ist - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere wegen Missachtung der Verhandlungspflicht durch das BVwG zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG insbesondere wegen Missachtung der Verhandlungspflicht durch das BVwG zulässig und auch berechtigt.
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Das BVwG ging davon aus, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt gewesen sei und gründete das Absehen von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung somit auf den ersten Fall des § 21 Abs. 7 BFA-VG. Das BVwG ging davon aus, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt gewesen sei und gründete das Absehen von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung somit auf den ersten Fall des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.
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Nach dieser Bestimmung kann zwar trotz Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Voraussetzung liegt aber nach ständiger Rechtsprechung unter anderem nur dann vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt behauptet wird (vgl. etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0531, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0121, Rn. 9, wo auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Bezug genommen wird).Nach dieser Bestimmung kann zwar trotz Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Voraussetzung liegt aber nach ständiger Rechtsprechung unter anderem nur dann vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt behauptet wird vergleiche , etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0531, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0121, Rn. 9, wo auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Bezug genommen wird). 10
Der Revisionswerber bestritt in der Beschwerde - wie in Rn. 4 dargestellt - genügend substanziiert den von der Behörde festgestellten Sachverhalt, wonach er in Österreich nicht integriert sei, über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge und gesund sei. Er trat auch der vom BFA angenommenen mangelnden Feststellbarkeit seiner Aufenthaltsdauer ausreichend konkret entgegen. Schon deshalb hätte das BVwG, das die Feststellungen des BFA, denen vom BVwG „nicht entgegengetreten“ werde, übernahm, am Maßstab der erwähnten Judikatur nicht von einer Beschwerdeverhandlung absehen dürfen.
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Im Übrigen trifft das BVwG nur unzureichende und zum Teil widersprüchliche Feststellungen über die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich. Im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG führte das BVwG nämlich aus, der Revisionswerber sei „bisher legal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig“ gewesen und halte sich „bereits seit 15 Jahren im Bundesgebiet auf“. Andererseits ging das BVwG bei der Bewertung des Grads der Integration davon aus, dass sich der Revisionswerber „unberechtigter Weise im Bundesgebiet auf[halte]“. Zudem hat sich das BVwG betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu einer eigenen Beweiswürdigung, wonach im „Sozialversicherungsdatenauszug kein rechtmäßiger Dienstgeber“ für den Revisionswerber aufscheine, veranlasst gesehen, was ebenfalls nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig gewesen wäre (vgl. auch dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0121, nunmehr Rn. 10 iVm Rn. 9).Im Übrigen trifft das BVwG nur unzureichende und zum Teil widersprüchliche Feststellungen über die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich. Im Rahmen seiner Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG führte das BVwG nämlich aus, der Revisionswerber sei „bisher legal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig“ gewesen und halte sich „bereits seit 15 Jahren im Bundesgebiet auf“. Andererseits ging das BVwG bei der Bewertung des Grads der Integration davon aus, dass sich der Revisionswerber „unberechtigter Weise im Bundesgebiet auf[halte]“. Zudem hat sich das BVwG betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu einer eigenen Beweiswürdigung, wonach im „Sozialversicherungsdatenauszug kein rechtmäßiger Dienstgeber“ für den Revisionswerber aufscheine, veranlasst gesehen, was ebenfalls nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig gewesen wäre vergleiche , auch dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0121, nunmehr Rn. 10 in Verbindung mit Rn. 9). 12
Insbesondere der nicht restlos geklärten Dauer des Aufenthalts in Österreich, die der Revisionswerber mit insgesamt 45 Jahren und zuletzt durchgehend mit fünfzehn Jahren behauptete, kommt aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. dazu etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15 bis 19). In diesem Zusammenhang wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich dem den Revisionswerber betreffenden Erkenntnis VwGH 11.7.1996, 96/18/0180, entnehmen lässt, dass er sich nach den Annahmen im dort angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien bezogen auf Februar 1996 bereits 20 Jahre in Österreich (rechtmäßig) aufgehalten haben soll und der Verwaltungsgerichtshof deshalb und wegen der festgestellten „vieljährigen“ Erwerbstätigkeit damals eine Ausweisung im Grunde des Art. 8 EMRK für nicht zulässig erachtete. Zu diesen Erwerbstätigkeiten verweist die Revision im Übrigen zutreffend darauf, dass der Revisionswerber nach der Aktenlage (siehe AS 219 des BFA-Aktes) schon im Jahr 1973 in Österreich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen war.Insbesondere der nicht restlos geklärten Dauer des Aufenthalts in Österreich, die der Revisionswerber mit insgesamt 45 Jahren und zuletzt durchgehend mit fünfzehn Jahren behauptete, kommt aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche , dazu etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15 bis 19). In diesem Zusammenhang wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich dem den Revisionswerber betreffenden Erkenntnis VwGH 11.7.1996, 96/18/0180, entnehmen lässt, dass er sich nach den Annahmen im dort angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien bezogen auf Februar 1996 bereits 20 Jahre in Österreich (rechtmäßig) aufgehalten haben soll und der Verwaltungsgerichtshof deshalb und wegen der festgestellten „vieljährigen“ Erwerbstätigkeit damals eine Ausweisung im Grunde des Artikel 8, EMRK für nicht zulässig erachtete. Zu diesen Erwerbstätigkeiten verweist die Revision im Übrigen zutreffend darauf, dass der Revisionswerber nach der Aktenlage (siehe AS 219 des BFA-Aktes) schon im Jahr 1973 in Österreich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen war. 13
Außerdem hätte sich das BVwG mangels Vorliegens eines eindeutigen Falles - im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung - auch einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu Lasten des Revisionswerbers auszugehen (vgl. dazu etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 20, mwN).Außerdem hätte sich das BVwG mangels Vorliegens eines eindeutigen Falles - im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung - auch einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu Lasten des Revisionswerbers auszugehen vergleiche , dazu etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 20, mwN). 14
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Juni 2022