TE Vwgh Beschluss 2022/6/23 Fr 2022/04/0009

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §38
VwGG §38 Abs3 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag der Bürgerinitiative N in N, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung und Zurückweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag, „a) anstelle des säumigen Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über unsere Beschwerde vom 15.7.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.6.2021, ... in der Sache [zu] entscheiden und der Beschwerde statt[zu]geben, gegebenenfalls die in der Beschwerde aufgeworfenen Vorabentscheidungsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor[zu]legen; sowie b) ... dem Rechtsträger der belangten Behörde“ den Ersatz der Aufwendungen der Antragstellerin aufzutragen, wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 18. Juni 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau den Antrag der Antragstellerin vom 18. Februar 2021 auf Zuerkennung der Parteistellung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend eine näher genannte Produktionsanlage als unbegründet ab und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 10. Dezember 2020 mangels Parteistellung zurück.
2
Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die am 20. Juli 2021 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) einlangte.
3
Mit dem am 30. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht eingebrachten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof samt das die Beschwerde der Antragstellerin abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2022 vorgelegten, als „Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 VwGG und den § 38 VwGG wegen Verletzung des uns gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Sachentscheidung über unsere Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist sowie Wahrnehmung von Parteirechten im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren“ bezeichneten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, „der VwGH möge a) anstelle des säumigen Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über unsere Beschwerde vom 15.7.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.6.2021, GZ: BHBRBA-2020-232753/68-BRP in der Sache entscheiden und der Beschwerde stattgeben, gegebenenfalls die in der Beschwerde aufgeworfenen Vorabentscheidungsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen; sowie b) erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Antragstellervertreters zu ersetzen“.Mit dem am 30. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht eingebrachten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof samt das die Beschwerde der Antragstellerin abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2022 vorgelegten, als „Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG und den Paragraph 38, VwGG wegen Verletzung des uns gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Sachentscheidung über unsere Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist sowie Wahrnehmung von Parteirechten im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren“ bezeichneten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, „der VwGH möge a) anstelle des säumigen Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über unsere Beschwerde vom 15.7.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.6.2021, GZ: BHBRBA-2020-232753/68-BRP in der Sache entscheiden und der Beschwerde stattgeben, gegebenenfalls die in der Beschwerde aufgeworfenen Vorabentscheidungsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen; sowie b) erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Antragstellervertreters zu ersetzen“.
4
Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht, während die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art. 132 Abs. 3 B-VG) entscheiden.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht, während die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Artikel 132, Absatz 3, B-VG) entscheiden.
5
Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0219, Rn. 13, mwN). So hat ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VwGG unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle des Verwaltungsgerichts ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen.Die klaren Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie des Paragraph 38, VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0219, Rn. 13, mwN). So hat ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, VwGG unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle des Verwaltungsgerichts ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG - nicht mehr vorgesehen.
6
Im Gegensatz dazu strebt die Antragstellerin mit dem von einem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz ausdrücklich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst an. Eine solche Entscheidung kann mit einem Fristsetzungsantrag nicht erreicht werden.
7
Eine Umdeutung des Begehrens dahingehend, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18.6.2021 eine Frist zu setzen, kommt selbst unter Bedachtnahme auf die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und den § 38 VwGG“ angesichts der unmissverständlichen, von ihrem anwaltlichen Rechtsvertreter verfassten Formulierung nicht in Betracht (vgl. zu alldem VwGH 24.7.2019, Fr 2019/01/0011, Rn. 5 bis 7).Eine Umdeutung des Begehrens dahingehend, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18.6.2021 eine Frist zu setzen, kommt selbst unter Bedachtnahme auf die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Fristsetzungsantrag gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und den Paragraph 38, VwGG“ angesichts der unmissverständlichen, von ihrem anwaltlichen Rechtsvertreter verfassten Formulierung nicht in Betracht vergleiche , zu alldem VwGH 24.7.2019, Fr 2019/01/0011, Rn. 5 bis 7).
8
Der Antrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022040009.F00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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