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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag der Bürgerinitiative N in N, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung und Zurückweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag, „a) anstelle des säumigen Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über unsere Beschwerde vom 15.7.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.6.2021, ... in der Sache [zu] entscheiden und der Beschwerde statt[zu]geben, gegebenenfalls die in der Beschwerde aufgeworfenen Vorabentscheidungsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor[zu]legen; sowie b) ... dem Rechtsträger der belangten Behörde“ den Ersatz der Aufwendungen der Antragstellerin aufzutragen, wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 23. Juni 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022040009.F00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022