1
Mit Straferkenntnis vom 9. Februar 2022 erkannte der Magistrat der Stadt Wien (die revisionswerbende Partei), der Mitbeteiligte habe in einem näher genannten Zeitraum entgegen § 71 Abs. 2 AlVG vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosengeld, in Anspruch genommen oder genossen, ohne dazu berechtigt zu sein, da er in diesem Zeitraum entgeltlich näher bestimmte Dienstleistungen durchgeführt habe, ohne diese Tätigkeiten unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Geldstrafe von EUR 350,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt. Außerdem habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 35,-- zu leisten.Mit Straferkenntnis vom 9. Februar 2022 erkannte der Magistrat der Stadt Wien (die revisionswerbende Partei), der Mitbeteiligte habe in einem näher genannten Zeitraum entgegen Paragraph 71, Absatz 2, AlVG vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosengeld, in Anspruch genommen oder genossen, ohne dazu berechtigt zu sein, da er in diesem Zeitraum entgeltlich näher bestimmte Dienstleistungen durchgeführt habe, ohne diese Tätigkeiten unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Geldstrafe von EUR 350,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt. Außerdem habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 35,-- zu leisten.
2
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 VwGVG Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Die dagegen gerichtete außerordentliche Amtsrevision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Entscheidung über die Revision hänge von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, da „aus Sicht der Revisionswerberin eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer derart gelagerten Angelegenheit bisher fehlt.“ Darüber hinaus stehe das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu der „von der Revisionswerberin angeführten Judikatur“; erkennbar gemeint sind damit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien, des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, die die Revision im Abschnitt zur Darlegung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zitiert. Die einheitliche Beantwortung „dieser Rechtsfrage“ sei für die Allgemeinheit von essentiellem Interesse.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0179, mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0179, mwN).
Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023, mwN).Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus vergleiche , etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023, mwN).
8
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/08/0049, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 4.11.2021, Ra 2021/08/0049, mwN).
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Mit ihrem Vorbringen, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer „derart gelagerten Angelegenheit“ fehle bisher, spricht die Revision keine konkrete Rechtsfrage an.
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Da die Revision selbst in den Revisionsgründen darüber hinaus lediglich auf Widersprüche des angefochtenen Erkenntnisses zu Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der Länder verweist, legt sie auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ihre Uneinheitlichkeit dar.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2022