1
Mit Bescheid vom 18. Juni 2021 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A bis zum 22. April 2026 befristet und unter den Auflagen einer Brille oder Kontaktlinsen sowie der Vorlage eines „internen Befundes“ in zweieinhalb Jahren (22. Oktober 2023) und in fünf Jahren (22. April 2026) (Auflage Code 104 gemäß § 2 Abs. 4 FSG-DV).Mit Bescheid vom 18. Juni 2021 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A bis zum 22. April 2026 befristet und unter den Auflagen einer Brille oder Kontaktlinsen sowie der Vorlage eines „internen Befundes“ in zweieinhalb Jahren (22. Oktober 2023) und in fünf Jahren (22. April 2026) (Auflage Code 104 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FSG-DV).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die nur gegen die Auflage Code 104 inkl. Befristung gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß u.a. § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Z 8 und § 11 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) mit der Maßgabe ab, dass die Auflage der Vorlage eines internistischen Befundes „inklusive HbA1c“ in zweieinhalb und in fünf Jahren sowie die Nachuntersuchung in fünf Jahren, jeweils gerechnet ab Gutachtenserstattung am 15. Dezember 2021, zu erfolgen habe, und die Befristung bis 15. Dezember 2026 laufe. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die nur gegen die Auflage Code 104 inkl. Befristung gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß u.a. Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 11, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) mit der Maßgabe ab, dass die Auflage der Vorlage eines internistischen Befundes „inklusive HbA1c“ in zweieinhalb und in fünf Jahren sowie die Nachuntersuchung in fünf Jahren, jeweils gerechnet ab Gutachtenserstattung am 15. Dezember 2021, zu erfolgen habe, und die Befristung bis 15. Dezember 2026 laufe. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte, soweit hier maßgeblich, fest, der Revisionswerber habe im Jänner 2021 einen Herzinfarkt erlitten und die Notaufnahme gegen ärztlichen Rat verlassen. Am Abend desselben Tages sei die Wiedervorstellung erfolgte, wobei sich ein Hebungsinfarkt gezeigt habe. Ein Stent sei in das zu über 99% verschlossene Herzkranzgefäß eingesetzt worden. Im Jahr 2018 sei beim Revisionswerber ein Diabetes mellitus diagnostiziert worden. Der Revisionswerber habe ca. 70 Zigaretten pro Tag geraucht, bis November 2021 etwa fünf bis sieben Zigaretten pro Tag. Er rauche nunmehr gelegentlich und habe als Ziel, den Zigarettenkonsum gänzlich einzustellen. Die Risikofaktoren für koronare Herzerkrankungen (u.a. Diabetes Mellitus, Bluthochdruck und Tabakrauchen) seien beim Revisionswerber in den letzten zehn Jahren vorgelegen. In der Carotis-Sonographie vom September 2021 habe sich als Konsequenz der multiplen Risikofaktoren bereits ein fortgeschrittenes Bild der Arteriosklerose mit einer deutlich erhöhten Intima-media Dicke gezeigt, welche das kardiovaskuläre Risiko um elf Prozent steigere.
4
Im November 2013 habe sich bei einer Laboruntersuchung ein HbA1c-Wert gezeigt, bei welchem bei vorhandenen Risikofaktoren ein Hyperglykämie-Screening empfohlen gewesen wäre. Im Jahr 2018 habe sich die Diagnose eines Diabetes mellitus gezeigt. Erst nach dem Myokardinfarkt sei eine orale antidiabetische Therapie eingeleitet worden.
5
Ein stabiler Krankheitsverlauf liege nicht vor. Der Revisionswerber zeige keine ausreichende „Compliance“.
6
Es bestehe eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1 und A2. Der Beobachtungszeitraum der medikamentösen Therapie der vorliegenden chronischen fortschreitenden Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ II und das akute Koronarsyndrom mit perkutaner Koronarintervention) sei zu kurz, um insgesamt eine Stabilisierung anzunehmen. Mit einer Verschlechterung müsse gerechnet werden, insbesondere auf Grund der in der Vergangenheit dokumentierten, nicht ausreichenden „Compliance“. Die fehlende absolute Nikotinkarenz stelle einen weiteren Risikofaktor für eine weitere Progression dar. Mit der Entwicklung weiterer schwerer kardiovaskulärer Ereignisse innerhalb der nächsten fünf Jahre sei zu rechnen.Es bestehe eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1 und A2. Der Beobachtungszeitraum der medikamentösen Therapie der vorliegenden chronischen fortschreitenden Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ römisch zwei und das akute Koronarsyndrom mit perkutaner Koronarintervention) sei zu kurz, um insgesamt eine Stabilisierung anzunehmen. Mit einer Verschlechterung müsse gerechnet werden, insbesondere auf Grund der in der Vergangenheit dokumentierten, nicht ausreichenden „Compliance“. Die fehlende absolute Nikotinkarenz stelle einen weiteren Risikofaktor für eine weitere Progression dar. Mit der Entwicklung weiterer schwerer kardiovaskulärer Ereignisse innerhalb der nächsten fünf Jahre sei zu rechnen.
7
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein von ihm in Auftrag gegebenes - im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenes - medizinisches Gutachten, nach welchem der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter den im angefochtenen Erkenntnis erteilten Auflagen bedingt geeignet sei. Das Gutachten habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, auch wenn die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, dass sie derzeit keine „Graduierung“ vornehmen könne. Die nachvollziehbare Argumentation der Sachverständigen im Hinblick auf die „Compliance“ habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften können.
8
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, ausgehend von der medizinischen Einschätzung in Verbindung mit den festgestellten Krankheiten des Revisionswerbers und der derzeitigen „Compliance“ sei nicht nur mit einer Verschlechterung seines Zustandes in den nächsten fünf Jahren zu rechnen, sondern mit der Entwicklung weiterer schwerer kardiovaskulärer Ereignisse, die zu einer relevanten Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit führen könnten.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei durch die Befristung der Lenkberechtigung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seiner Entscheidung einen „Compliancezeitraum vor Eintritt des gegenständlichen Schadensereignisses“ zu Grunde gelegt habe, welcher für eine Prognose nicht tauglich sei. Nach der Rechtsprechung reiche es nicht aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Gesundheitsverschlechterung bestehe bzw. wenn eine solche Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung von ihrem schriftlichen Gutachten entfernt, indem sie ausgeführt habe, dass die Entwicklung der Erkrankung für sie nicht abschätzbar sei, dass viel davon abhänge, wie die Medikamente eingenommen würden und ob der Lebensstil nachhaltig geändert werde, und dass keine Graduierung vorgenommen werden könne.
14
Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
15
Voraussetzung sowohl für eine Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für eine Befristung der Lenkberechtigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2018/11/0090, mwN).Voraussetzung sowohl für eine Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für eine Befristung der Lenkberechtigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche , VwGH 29.6.2021, Ra 2018/11/0090, mwN). 16
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine allgemeine Erfahrung dahingehend, dass bei jeder Art der Zuckererkrankung bzw. eines Herzinfarktes mit einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss (vgl. VwGH 24.5.2011, 2010/11/0001, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine allgemeine Erfahrung dahingehend, dass bei jeder Art der Zuckererkrankung bzw. eines Herzinfarktes mit einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss vergleiche , VwGH 24.5.2011, 2010/11/0001, mwN). 17
Das Verwaltungsgericht stützte die Befristung der Lenkberechtigung auf das Vorliegen einer Herz-Kreislauf-Erkrankung. Im amtsärztlichen Gutachten, auf welches sich das angefochtene Erkenntnis stützt, wird u.a. ausgeführt, bei einer chronischen Erkrankung wie der koronaren Herzerkrankung sei die Bereitschaft eines Patienten zur aktiven Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen („Compliance“) ein wichtiger Faktor für die erfolgreiche Behandlung. Von „Compliance“ sei beim Revisionswerber aus näher dargelegten Gründen nicht auszugehen. Zusammenfassend gelangte das Gutachten zum Schluss, die beim Revisionswerber, welcher an einer koronaren Herzerkrankung und somit einer chronischen und fortschreitenden Erkrankung leide, bestehende deutliche Arteriosklerose gemeinsam mit dem bis Anfang 2021 massiven Nikotinabusus und seitdem fehlender Nikotinkarenz und die in der Vergangenheit gezeigte fehlende „Compliance“ mit medizinischer Behandlung seien große Risikofaktoren für eine weitere Progression. Mit der Entwicklung weiterer schwerer kardiovaskulärer Ereignisse, die zu einer Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit führen können, sei daher innerhalb der nächsten fünf Jahre zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige aus, sie halte aus den im Gutachten dargelegten Gründen an der Einschätzung fest, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers verschlechtern werde.
18
Diesen vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ausführungen ist der Revisionswerber im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene (vgl. dazu neuerlich VwGH 29.6.2021, Ra 2018/11/0090) und auch in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten. Die Revision zeigt auch mit ihrer Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den genannten Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre (vgl. zur Bedeutung der „Compliance“ für die Rechtsmäßigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs. 3 Z 2 FSG VwGH 15.9.2009, 2007/11/0043).Diesen vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ausführungen ist der Revisionswerber im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene vergleiche , dazu neuerlich VwGH 29.6.2021, Ra 2018/11/0090) und auch in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten. Die Revision zeigt auch mit ihrer Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den genannten Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre vergleiche , zur Bedeutung der „Compliance“ für die Rechtsmäßigkeit von Nachuntersuchungen iSd Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG VwGH 15.9.2009, 2007/11/0043). 19
Soweit die Revision geltend macht, verschiedene Verwaltungsgerichte hätten in vergleichbaren Fällen anders entschieden, wird mit diesem Vorbringen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.Soweit die Revision geltend macht, verschiedene Verwaltungsgerichte hätten in vergleichbaren Fällen anders entschieden, wird mit diesem Vorbringen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2022