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Die revisionswerbenden Parteien (die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren revisionswerbenden Parteien; alle sind afghanische Staatsangehörige) stellten am 9. Jänner 2020 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Als Zusammenführender wurde MN (Sohn der Erstrevisionswerberin und Bruder der weiteren revisionswerbenden Parteien; ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger) genannt.Die revisionswerbenden Parteien (die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren revisionswerbenden Parteien; alle sind afghanische Staatsangehörige) stellten am 9. Jänner 2020 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Als Zusammenführender wurde MN (Sohn der Erstrevisionswerberin und Bruder der weiteren revisionswerbenden Parteien; ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger) genannt.
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Mit den im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 25. Mai 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde) diese Anträge ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. September 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. September 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Zusammenführende habe mit 18. Dezember 2018 die Volljährigkeit erreicht; mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2019 sei ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Er habe Afghanistan 2014 verlassen und sei in den Iran gezogen. Im Iran habe er sich vom muslimischen Glauben abgewendet und begonnen, die Kirche zu besuchen. 2015 sei er dann aus dem Iran geflüchtet und habe während der Flucht zum letzten Mal (vor 2019) mit seiner Mutter telefoniert. Erst Ende 2019 sei der Zusammenführende wieder in (telefonischen) Kontakt mit seiner Familie getreten.
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In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus: Der Zusammenführende sei als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen. Auf Grund seines Antrags sei ihm - nach Erreichen der Volljährigkeit - der Status als Asylberechtigter zuerkannt worden. Da den revisionswerbenden Parteien ein Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offen stehe, habe die Familienzusammenführung über das NAG zu erfolgen. Die im Urteil des EuGH vom 12. April 2018, C-550/16, A und S, genannte dreimonatige Frist ab Zuerkennung des Asylstatus an den Zusammenführenden sei eingehalten worden und die Antragstellung sei somit rechtzeitig erfolgt.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus: Der Zusammenführende sei als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen. Auf Grund seines Antrags sei ihm - nach Erreichen der Volljährigkeit - der Status als Asylberechtigter zuerkannt worden. Da den revisionswerbenden Parteien ein Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht offen stehe, habe die Familienzusammenführung über das NAG zu erfolgen. Die im Urteil des EuGH vom 12. April 2018, C-550/16, A und S, genannte dreimonatige Frist ab Zuerkennung des Asylstatus an den Zusammenführenden sei eingehalten worden und die Antragstellung sei somit rechtzeitig erfolgt.
Die revisionswerbenden Parteien fielen als Mutter und Geschwister des Zusammenführenden zwar nicht unter den Familienangehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es im Einzelfall - zur Vermeidung eines verfassungswidrigen oder unionsrechtswidrigen Ergebnisses - geboten sein könne, den im § 46 NAG verwendeten Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Eine biologische Verwandtschaft zwischen den leiblichen Eltern und einem Kind alleine reiche aber nicht aus, um unter den Schutz des Art. 8 EMRK zu fallen. Im gegenständlichen Fall lebten die revisionswerbenden Parteien und der Zusammenführende seit 2014 nicht mehr zusammen. Es liege ein gänzlicher Abbruch der Beziehung vor, die erst nach über vier Jahren wiederaufgenommen worden sei. Es könne daher nicht von einer faktischen familiären Bindung und auch nicht von einer engen persönlichen Beziehung ausgegangen werden. Bei der Wiederaufnahme des Kontaktes im Jahr 2019 könne nicht von einer Fortsetzung des bestehenden Familienlebens gesprochen werden. Es sei fallbezogen daher nicht geboten, den Begriff des „Familienangehörigen“ von der in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition abzukoppeln.Die revisionswerbenden Parteien fielen als Mutter und Geschwister des Zusammenführenden zwar nicht unter den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es im Einzelfall - zur Vermeidung eines verfassungswidrigen oder unionsrechtswidrigen Ergebnisses - geboten sein könne, den im Paragraph 46, NAG verwendeten Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Eine biologische Verwandtschaft zwischen den leiblichen Eltern und einem Kind alleine reiche aber nicht aus, um unter den Schutz des Artikel 8, EMRK zu fallen. Im gegenständlichen Fall lebten die revisionswerbenden Parteien und der Zusammenführende seit 2014 nicht mehr zusammen. Es liege ein gänzlicher Abbruch der Beziehung vor, die erst nach über vier Jahren wiederaufgenommen worden sei. Es könne daher nicht von einer faktischen familiären Bindung und auch nicht von einer engen persönlichen Beziehung ausgegangen werden. Bei der Wiederaufnahme des Kontaktes im Jahr 2019 könne nicht von einer Fortsetzung des bestehenden Familienlebens gesprochen werden. Es sei fallbezogen daher nicht geboten, den Begriff des „Familienangehörigen“ von der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition abzukoppeln.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision ua. vor, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob in einem Verfahren nach § 46 NAG in Verbindung mit der Richtlinie 2003/86/EG ein bestehendes Familienleben erforderlich sei oder ob nicht eine positive Prognose im Zielland ausreiche. Zudem widerspreche das angefochtene Erkenntnis insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als das Verwaltungsgericht eine Entkoppelung des Begriffs „Familienangehöriger“ (von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses gerade nicht vorgenommen habe.Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision ua. vor, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob in einem Verfahren nach Paragraph 46, NAG in Verbindung mit der Richtlinie 2003/86/EG ein bestehendes Familienleben erforderlich sei oder ob nicht eine positive Prognose im Zielland ausreiche. Zudem widerspreche das angefochtene Erkenntnis insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als das Verwaltungsgericht eine Entkoppelung des Begriffs „Familienangehöriger“ (von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses gerade nicht vorgenommen habe.
Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
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Gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG gestatten die Mitgliedstaaten, wenn es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 lit. a genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung.Gemäß Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG gestatten die Mitgliedstaaten, wenn es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, ungeachtet der in Artikel 4, Absatz 2, Litera a, genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung.
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Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. 10
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 ist im Sinn des NAG Familienangehöriger, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist im Sinn des NAG Familienangehöriger, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie). 11
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen (wie im vorliegenden Fall) ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offenstehe, über das NAG zu erfolgen habe (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27, mwN). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die revisionswerbenden Parteien nicht als Familienangehörige im Sinn der Definition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen sind.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen (wie im vorliegenden Fall) ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offenstehe, über das NAG zu erfolgen habe vergleiche , VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27, mwN). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die revisionswerbenden Parteien nicht als Familienangehörige im Sinn der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG anzusehen sind. 12
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung weiters zugrunde gelegt, dass die Anträge der revisionswerbenden Parteien innerhalb der vom EuGH in seinem Urteil C-550/16, Rn. 61, angesprochenen Frist gestellt worden sind. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zumindest allgemein anerkannt, dass eine Abkoppelung des in § 46 NAG verwendeten Begriffs der „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG auch zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses geboten sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist allerdings anzulasten, dass es in seiner fallbezogenen Beurteilung lediglich einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug geprüft (und verneint) hat.Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung weiters zugrunde gelegt, dass die Anträge der revisionswerbenden Parteien innerhalb der vom EuGH in seinem Urteil C-550/16, Rn. 61, angesprochenen Frist gestellt worden sind. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zumindest allgemein anerkannt, dass eine Abkoppelung des in Paragraph 46, NAG verwendeten Begriffs der „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG auch zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses geboten sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist allerdings anzulasten, dass es in seiner fallbezogenen Beurteilung lediglich einen aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug geprüft (und verneint) hat.
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Bei der Erstrevisionswerberin handelt es sich (als Mutter des Zusammenführenden) um eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt (vgl. EuGH C-550/16, Rn. 64), ist nach Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG die Familienzusammenführung mit der Erstrevisionswerberin zu gestatten (vgl. EuGH C-550/16, Rn. 34, 43). Da die Familienzusammenführung in der vorliegenden Konstellation innerstaatlich nach dem NAG zu erfolgen hat, wäre der Begriff „Familienangehöriger“ hinsichtlich der Erstrevisionswerberin zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln gewesen.Bei der Erstrevisionswerberin handelt es sich (als Mutter des Zusammenführenden) um eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades. Da es sich beim Zusammenführenden um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt vergleiche , EuGH C-550/16, Rn. 64), ist nach Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG die Familienzusammenführung mit der Erstrevisionswerberin zu gestatten vergleiche , EuGH C-550/16, Rn. 34, 43). Da die Familienzusammenführung in der vorliegenden Konstellation innerstaatlich nach dem NAG zu erfolgen hat, wäre der Begriff „Familienangehöriger“ hinsichtlich der Erstrevisionswerberin zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln gewesen.
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Daraus ergeben sich auch (mittelbare) Auswirkungen auf das Verfahren der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien. Zwar sind die revisionswerbenden Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Erstrevisionswerberin auch (von vornherein) nicht zu dem in Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art. 8 EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art. 8 EMRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags der Erstrevisionswerberin nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Erstrevisionswerberin (Mutter) zu erfolgen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wäre auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen (vgl. zu all dem VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011, Rn. 26 ff).Daraus ergeben sich auch (mittelbare) Auswirkungen auf das Verfahren der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien. Zwar sind die revisionswerbenden Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Erstrevisionswerberin auch (von vornherein) nicht zu dem in Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Artikel 8, EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Artikel 8, EMRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags der Erstrevisionswerberin nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Erstrevisionswerberin (Mutter) zu erfolgen. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wäre auch die konkret zu erwartende Lebenssituation der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Mutter zu berücksichtigen vergleiche , zu all dem VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011, Rn. 26 ff). 15
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Erkenntnis war daher - ohne dass das Ergebnis des zu C-560/20 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens abgewartet werden müsste - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Erkenntnis war daher - ohne dass das Ergebnis des zu C-560/20 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens abgewartet werden müsste - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juni 2022