TE Vwgh Beschluss 2022/6/29 Ra 2022/16/0030

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §61
VwRallg
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des N N in G, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. März 2022, RV/7103419/2020, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Der Revisionswerber brachte beim Bundesfinanzgericht die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2
Einem gemeinsam mit der Revision gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022 nicht stattgegeben, weil der Revisionswerber dem Auftrag zur Behebung der seinem Antrag anhaftenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen war.
3
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber u.a. der Auftrag erteilt, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber u.a. der Auftrag erteilt, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG).
4
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, ohne jedoch eine maßgebliche Änderung entscheidender Umstände (im Sinn einer Erweiterung des wesentlichen Sachverhalts, die eine neuerliche Antragstellung rechtfertigen könnten) darzutun. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2022 wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
5
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
6
Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.
7
Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
8
Dem steht auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 14. Juni 2022, der mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurückgewiesen wurde, nicht entgegen, konnte dieser doch den Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0121, mwN).Dem steht auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 14. Juni 2022, der mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurückgewiesen wurde, nicht entgegen, konnte dieser doch den Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen vergleiche , etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0121, mwN).
9
Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/08/0125, mwN).Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/08/0125, mwN).

Wien, am 29. Juni 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160030.L00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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