1
Der Revisionswerber brachte beim Bundesfinanzgericht die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2
Einem gemeinsam mit der Revision gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022 nicht stattgegeben, weil der Revisionswerber dem Auftrag zur Behebung der seinem Antrag anhaftenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen war.
3
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber u.a. der Auftrag erteilt, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022 wurde dem Revisionswerber u.a. der Auftrag erteilt, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG).
4
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, ohne jedoch eine maßgebliche Änderung entscheidender Umstände (im Sinn einer Erweiterung des wesentlichen Sachverhalts, die eine neuerliche Antragstellung rechtfertigen könnten) darzutun. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2022 wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
5
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
6
Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.
7
Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
8
Dem steht auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 14. Juni 2022, der mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurückgewiesen wurde, nicht entgegen, konnte dieser doch den Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0121, mwN).Dem steht auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 14. Juni 2022, der mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurückgewiesen wurde, nicht entgegen, konnte dieser doch den Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen vergleiche , etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0121, mwN).
9
Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/08/0125, mwN).Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/08/0125, mwN).
Wien, am 29. Juni 2022