TE Vwgh Beschluss 2022/6/29 Ra 2022/10/0061

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des F M in S, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in 8952 Irdning, Aignerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2022, Zl. W128 2250201-1/6E, betreffend Zurückweisung eines Widerspruchs in einer schulrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Der Revisionswerber brachte beim Bundesverwaltungsgericht eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste und mit weiteren Mängeln behaftete außerordentliche Revision ein.
2
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2022 (zugestellt am 7. Juni 2022) wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, dies mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2022 (zugestellt am 7. Juni 2022) wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, dies mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
3
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2022/22/0020; 24.1.2019, Ra 2018/09/0128; 10.10.2018, Ra 2018/03/0088).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Anwaltspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2022/22/0020; 24.1.2019, Ra 2018/09/0128; 10.10.2018, Ra 2018/03/0088).
4
Der Revisionswerber hat zwar einen Schriftsatz (datiert mit „11. Juli 2022“) eingebracht. Mit diesem Schriftsatz wurde dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag jedoch nicht entsprochen, dies schon deshalb, weil die Revision nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde. Der Schriftsatz verweist am Ende - nach dem Namen des Revisionswerbers - lediglich auf ein Handeln des Revisionswerbers in Vertretung einer Rechtsanwältin („i.V Mag. Christa Schatzl“). Anders als die ursprünglich eingebrachte Revision enthält dieser Schriftsatz weder eine Stampiglie noch eine Unterschrift dieser Rechtsanwältin.
5
Die Revision wurde sohin nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst. Der Mangel der unterbliebenen Abfassung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision schon deshalb gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Die Revision wurde sohin nicht von einem Rechtsanwalt abgefasst. Der Mangel der unterbliebenen Abfassung der Revision durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
6
Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 29. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100061.L00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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