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Mit der angefochtenen Entscheidung vom 24. Jänner „2002“ (richtig: 2022) wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen der mitbeteiligten Partei erteilten Bauauftrag als unzulässig zurück und die Beschwerde gegen eine dem Revisionswerber nach der Bauordnung für Wien auferlegte Duldungsverpflichtung als unbegründet ab (I.). Es erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (II.).Mit der angefochtenen Entscheidung vom 24. Jänner „2002“ (richtig: 2022) wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen der mitbeteiligten Partei erteilten Bauauftrag als unzulässig zurück und die Beschwerde gegen eine dem Revisionswerber nach der Bauordnung für Wien auferlegte Duldungsverpflichtung als unbegründet ab (römisch eins.). Es erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (römisch zwei.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „IV. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf „unrichtigen und unverhältnismäßigen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Revisionswerbers durch die Duldungsverpflichtung; verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein rechtliches Gehör und ein faires Verfahren“ verletzt; das Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/06/0012, mwN). 5
Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des in der Revision bezeichneten Rechtes auf Eigentum und weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, da die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet (vgl. nochmals VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021; 7.10.2021, Ro 2021/06/0018, oder auch 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, jeweils mwN).Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des in der Revision bezeichneten Rechtes auf Eigentum und weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, da die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet vergleiche , nochmals VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021; 7.10.2021, Ro 2021/06/0018, oder auch 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, jeweils mwN).
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Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048, oder 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, jeweils mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048, oder 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, jeweils mwN). 7
Durch die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Bauauftrag könnte der Revisionswerber im Übrigen nur im Recht auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, d.h. im Recht auf Sachentscheidung, verletzt sein (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0175 bis 0181, mwN). Eine Verletzung des genannten Rechtes wird allerdings von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten nicht geltend gemacht.Durch die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Bauauftrag könnte der Revisionswerber im Übrigen nur im Recht auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, d.h. im Recht auf Sachentscheidung, verletzt sein vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0175 bis 0181, mwN). Eine Verletzung des genannten Rechtes wird allerdings von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten nicht geltend gemacht. 8
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2022