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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des K E in V, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren So 2022/03/0012, So 2022/03/0013, So 2022/03/0014, jeweils betreffend Ablehnungsanträge, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des K E in römisch fünf, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren So 2022/03/0012, So 2022/03/0013, So 2022/03/0014, jeweils betreffend Ablehnungsanträge, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
Begründung
Wien, am 30. Juni 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030012.X01Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022