TE Vwgh Beschluss 2022/6/30 So 2022/03/0012

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs2
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2022/03/0013
So 2022/03/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des K E in V, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren So 2022/03/0012, So 2022/03/0013, So 2022/03/0014, jeweils betreffend Ablehnungsanträge, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des K E in römisch fünf, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren So 2022/03/0012, So 2022/03/0013, So 2022/03/0014, jeweils betreffend Ablehnungsanträge, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Beschlüssen jeweils vom 7. April 2022, So 2022/03/0012-3, So 2022/03/0013-3, So 2022/03/0014-3, gab der Verwaltungsgerichtshof Ablehnungsanträgen des Antragstellers in den hg. Verfahren Ra 2021/02/0192, Ra 2021/02/0216 und Ra 2021/0217, in Bezug auf drei näher bezeichnete Senatsmitglieder nicht statt.
2
Mit der vorliegenden Eingabe beantragt der Antragsteller (unvertreten) die Wiederaufnahme der Verfahren. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde „zu den ... richterlichen Gaukeleien ... auf den aktenmäßig chronologisch klar erkennbaren Ablauf verwiesen“, wonach die abgelehnten Senatsmitglieder „einstellungseifrig“ gewesen seien. Nach außen könne der Verwaltungsgerichtshof „wie eine Büttelinstanz“ der Polizeibehörde erscheinen. In den Entscheidungen über die seinerzeitigen Ablehnungsanträge seien die „Verfehlungen“ der Senatsmitglieder nicht bestritten worden, sodass auch insoweit die Beschlüsse aufzuheben seien („wobei außerdem die rechtsstaatlich extrem problematischen Umstände der Justizdeckung für die Kinderschänderszene, von pädophilen richterlichen Marionetten, von RichterInnen als steuerbaren Marionetten der M- oder B-Art, von richterlichem Braunstich, richterlicher Deckung zum Ö-Spott über KZ-Leichen etc. [in den Ablehnungsentscheidungen] nicht geleugnet worden [seien] bzw. nicht geleugnet werden konnten“).
3
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen bzw. ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen bzw. ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN).
4
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
5
Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 30. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030012.X01

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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