TE Vwgh Beschluss 2022/6/30 Ra 2022/10/0083

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/10/0084
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/10/0082 B 30.06.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision 1. der Gemeinde G und 2. des Bürgermeisters der Gemeinde G, beide vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Februar 2022, Zl. KLVwG-78-79/5/2022, betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid vom 18. November 2021 wies die belangte Behörde einen Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens i.A. des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes 2019 gemäß § 69 AVG ab.1. Mit Bescheid vom 18. November 2021 wies die belangte Behörde einen Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens i.A. des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes 2019 gemäß Paragraph 69, AVG ab.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden der revisionswerbenden Parteien jeweils (näher begründet wegen Mangels der Parteistellung bzw. Mangels einer Deckung durch einen Gemeinderatsbeschluss) zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
3
2. In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „IV. REVISIONSPUNKTE:“ das Folgende vor:

„Das Recht, in dem die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, wird gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wie folgt dargestellt:„Das Recht, in dem die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wie folgt dargestellt:

Die Revisionswerber erachten sich durch diese bekämpften Beschlüsse in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt und zwar hinsichtlich dem Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sowie dem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, im Recht auf Waffengleichheit und dem Recht auf Parteiengehör sowie in ihrem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung wobei die Beschlüsse sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden.“

4
3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).
6
4. Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 18. November 2021 zurückgewiesen wurden, hat das Verwaltungsgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf meritorische Entscheidung über deren Beschwerden, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages bildenden Recht in Betracht. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher in dem geltend gemachten „Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens“ durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2018/15/0005, 0006, 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, oder 21.10.2021, Ra 2021/01/0323, jeweils mwN).4. Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 18. November 2021 zurückgewiesen wurden, hat das Verwaltungsgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf meritorische Entscheidung über deren Beschwerden, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages bildenden Recht in Betracht. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher in dem geltend gemachten „Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens“ durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt werden vergleiche , etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2018/15/0005, 0006, 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, oder 21.10.2021, Ra 2021/01/0323, jeweils mwN).
7
5. Zu den weiteren als Revisionspunkte geltend gemachten Rechtsverletzungen sei - darüber hinaus - angemerkt, dass es nach ständiger hg. Rechtsprechung ein abstraktes „Recht auf ein ordentliches Verfahren“ nicht gibt (vgl. etwa VwGH 14.7.2020, Ra 2020/07/0047, mwN); ebensowenig kommt ein Recht auf inhaltlich rechtsrichtige oder „fehlerfreie“ Entscheidung für sich genommen als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. etwa VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN).5. Zu den weiteren als Revisionspunkte geltend gemachten Rechtsverletzungen sei - darüber hinaus - angemerkt, dass es nach ständiger hg. Rechtsprechung ein abstraktes „Recht auf ein ordentliches Verfahren“ nicht gibt vergleiche , etwa VwGH 14.7.2020, Ra 2020/07/0047, mwN); ebensowenig kommt ein Recht auf inhaltlich rechtsrichtige oder „fehlerfreie“ Entscheidung für sich genommen als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt vergleiche , etwa VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN).
8
Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Parteiengehör“ vermag der Revisionswerber keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/10/0180 bis 0182, mwN).Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Parteiengehör“ vermag der Revisionswerber keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/10/0180 bis 0182, mwN).
9
Schließlich wird auch mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG sowie wiederum VwGH Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).Schließlich wird auch mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, VwGG sowie wiederum VwGH Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).
10
6. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.6. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100083.L00

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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