TE Vwgh Beschluss 2022/6/30 Ra 2020/15/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs7
B-VG Art133 Abs9
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der A BVBA in S, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H in 8010 Graz, Schubertstraße 68, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 7. September 2020, Zl. RS/2100027/2020, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft nach belgischem Recht, die am 10. Juli 2015 im registre de commerce (belgisches Handelsregister) gelöscht wurde, beantragte am 22. Februar 2018 durch die als Vertreterin auftretende Steuerberatungsgesellschaft über Finanz-Online die Rückzahlung des auf ihrem Steuerkonto ausgewiesenen Guthabens in Höhe von 130.800,20 €.
2
Mit den Schreiben vom 15. März 2018, 21. März 2018 und 11. April 2018 urgierte die Vertreterin der Revisionswerberin unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht die Bearbeitung des Rückzahlungsantrages.
3
Eine Reaktion des Finanzamtes auf diese Eingaben ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
4
Daraufhin erhob die Vertreterin der Revisionswerberin am 4. September 2018 im Namen der Revisionswerberin und unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht, weil der Rückzahlungsantrag vom 22. Februar 2018 bisher unerledigt geblieben sei.
5
Mit Beschluss vom 10. September 2018 wies das Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, die durch das Einlangen eines Antrages auf Rückzahlung von Guthaben ausgelöste behördliche Handlungspflicht bestehe abhängig vom Ergebnis der Prüfung entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Rückzahlung. Zu einer Rückzahlung fehle dem Verwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil es nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen könne. Das Verwaltungsgericht würde damit der behördlichen Säumigkeit über einen Antrag auf Rückzahlung nur in einer der beiden denkmöglichen Entscheidungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines antragsabweisenden Bescheides, nicht aber durch Rückzahlung eines Guthabens begegnen können. Daher sei der Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar.
6
Während des gegen diese Entscheidung anhängigen Revisionsverfahrens, wies das Finanzamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. August 2019 u.a. den Rückzahlungsantrag vom 22. Februar 2018 gegenüber der Vertreterin der Revisionswerberin zurück. In rechtlicher Hinsicht führte es darin aus, dass der Rückzahlungsantrag ohne Bevollmächtigung durch die Revisionswerberin eingebracht worden sei, da diese unstrittig am 10. Juli 2015 aus dem belgischen Handelsregister gelöscht worden sei und seitdem nicht mehr „existiere“. Eine Eingabe sei bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen. Da im Zeitpunkt der Antragstellung keine Bevollmächtigung der nunmehrigen Revisionswerberin an ihre Vertreterin bestanden habe, könne diese auch nicht der Revisionswerberin zugerechnet werden und sei mangels Parteistellung der Einschreiterin im Verfahren zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde - neben dem zuständigen Finanzamt - der Vertreterin der Revisionswerberin „als Einschreiterin“ zugestellt.
7
Der gegen den unter Rn. 5 wiedergegebenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2020 Folge (VwGH 25.6.2020, Ro 2019/15/0001) und hob den Beschluss des Bundesfinanzgerichts über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mit der Begründung auf, dass das Bundesfinanzgericht - entgegen der Bestimmung des § 284 Abs. 2 BAO - der Abgabenbehörde nicht aufgetragen hatte, über den Rückzahlungsantrag zu entscheiden.Der gegen den unter Rn. 5 wiedergegebenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2020 Folge (VwGH 25.6.2020, Ro 2019/15/0001) und hob den Beschluss des Bundesfinanzgerichts über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mit der Begründung auf, dass das Bundesfinanzgericht - entgegen der Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 2, BAO - der Abgabenbehörde nicht aufgetragen hatte, über den Rückzahlungsantrag zu entscheiden.
8
Daraufhin erteilte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2020 der Abgabenbehörde den Auftrag, bis 30. September 2020 über den Rückzahlungsantrag der Revisionswerberin zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
9
Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 erteilte das Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin den Auftrag, binnen vier Wochen jene sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Umstände vorzubringen, anhand derer festgestellt werden könne, dass sie unbesehen ihrer Löschung im belgischen Handelsregister zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nach belgischem Recht noch rechtsfähig (und damit bezogen auf die Verfahrenshandlung im Beschwerdeverfahren parteifähig) war.
10
Dieser Auftrag blieb von der Revisionswerberin unbeantwortet.
11
Die dazu erstatteten Eingaben vom 2. September 2020 und 4. September 2020 brachte die Vertreterin der Revisionswerberin ausdrücklich im eigenen Namen und nicht in Vertretung eines Klienten ein.
12
Daraufhin erließ das Bundesfinanzgericht am 7. September 2020 den angefochtenen Beschluss, mit dem es das „Anbringen“ der Vertreterin der Revisionswerberin „betreffend Beschwerde der [Revisionswerberin], [Adresse], vertreten durch die [sic!], vom 04.09.2018 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 22.02.2018 auf Rückzahlung eines Guthabens“ zurückwies. Zur Begründung verwies das Bundesfinanzgericht auf die Begründung des im Abgabenverfahren ergangenen Bescheids des Finanzamts vom 6. August 2019.
13
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
14
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, unter Berufung auf eine von der Revisionswerberin erteilte Vollmacht, erhobene außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 93 BAO abgewichen, indem es den Antrag der Revisionswerberin vom 22. Februar 2018 auf Rückzahlung eines Guthabens in der Höhe von 130.800,20 € als unzulässig zurückgewiesen habe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, unter Berufung auf eine von der Revisionswerberin erteilte Vollmacht, erhobene außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 93, BAO abgewichen, indem es den Antrag der Revisionswerberin vom 22. Februar 2018 auf Rückzahlung eines Guthabens in der Höhe von 130.800,20 € als unzulässig zurückgewiesen habe.
15
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 iVm Abs. 9 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für die Beurteilung der Revisionslegitimation ist somit, ob die Revisionswerberin durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für die Beurteilung der Revisionslegitimation ist somit, ob die Revisionswerberin durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Entgegen dem Revisionsvorbringen behandelt der angefochtene Beschluss - nach seinem Spruch und der (verwiesenen) Begründung des Bundesfinanzgerichts - die Säumnisbeschwerde vom 4. September 2019, die nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts von der eingeschrittenen Vertreterin ohne Nachweis der Bevollmächtigung durch die Revisionswerberin erhoben wurde. Dieser Beschluss ist - wie sich eindeutig aus der Zustellverfügung ergibt (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091 und 1.6.2022, Ra 2022/15/0038) - an die steuerliche Vertreterin „als Einschreiterin“ und das Finanzamt, nicht aber an die Revisionswerberin selbst ergangen. Er greift damit nicht in die Rechtssphäre der Revisionswerberin ein.Entgegen dem Revisionsvorbringen behandelt der angefochtene Beschluss - nach seinem Spruch und der (verwiesenen) Begründung des Bundesfinanzgerichts - die Säumnisbeschwerde vom 4. September 2019, die nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts von der eingeschrittenen Vertreterin ohne Nachweis der Bevollmächtigung durch die Revisionswerberin erhoben wurde. Dieser Beschluss ist - wie sich eindeutig aus der Zustellverfügung ergibt vergleiche , VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091 und 1.6.2022, Ra 2022/15/0038) - an die steuerliche Vertreterin „als Einschreiterin“ und das Finanzamt, nicht aber an die Revisionswerberin selbst ergangen. Er greift damit nicht in die Rechtssphäre der Revisionswerberin ein.
18
Die Revision war daher, ohne dass darauf einzugehen war, ob Vollbeendigung der Revisionswerberin eingetreten ist (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2017/15/0055), mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, ohne dass darauf einzugehen war, ob Vollbeendigung der Revisionswerberin eingetreten ist vergleiche , VwGH 14.9.2017, Ra 2017/15/0055), mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
19
Sollte die Revisionswerberin der Ansicht sein, dass für sie Vollmacht erteilt wurde und die Säumnisbeschwerde vom 4. September 2018 rechtswirksam in ihrem Namen eingebracht wurde, steht ihr - sofern noch Säumnis vorliegt - die Geltendmachung der Entscheidungspflicht des Gerichts offen (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0042).
20
Im Übrigen werden in der Revision auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil das gesamte Revisionsvorbringen von der Prämisse ausgeht, mit dem angefochtenen Beschluss sei der Rückzahlungsantrag der Revisionswerberin vom 22. Februar 2018 ihr gegenüber zurückgewiesen worden. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - der angefochtene Beschluss nicht an die Revisionswerberin erging, entschied das Bundesfinanzgericht aber nicht über einen Rückzahlungsanspruch, sondern sprach die Zurückweisung einer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde aus.Im Übrigen werden in der Revision auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil das gesamte Revisionsvorbringen von der Prämisse ausgeht, mit dem angefochtenen Beschluss sei der Rückzahlungsantrag der Revisionswerberin vom 22. Februar 2018 ihr gegenüber zurückgewiesen worden. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - der angefochtene Beschluss nicht an die Revisionswerberin erging, entschied das Bundesfinanzgericht aber nicht über einen Rückzahlungsanspruch, sondern sprach die Zurückweisung einer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde aus.

Wien, am 30. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150109.L00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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