TE Vwgh Beschluss 2022/6/30 Ra 2019/11/0136

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs4
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §18 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator, MMag. Ginthör und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Bundesministerin für Landesverteidigung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2019, Zl. W136 2207566-1/5E, betreffend Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial (mitbeteiligte Partei: A F in S, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 wies die Revisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LTD im Kaliber .45 ACP gemäß § 10 und § 18 Abs. 2 und 5 Waffengesetz 1996 - iVm. § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ab.1.1. Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 wies die Revisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LTD im Kaliber .45 ACP gemäß Paragraph 10 und Paragraph 18, Absatz 2, und 5 Waffengesetz 1996 - in Verbindung mit , Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, ab.
2
Begründend führte die Revisionswerberin aus, die gegenständliche Maschinenpistole sei technisch so verändert, dass kein Dauerfeuer abgegeben werden könne. Sie verfüge über eine Magazinkapazität von 20 oder 30 Schuss. Dazu wurde eine Stellungnahme eines (Amts-)Sachverständigen wiedergegeben, nach welcher es sich auf Grund der technischen Merkmale weder um eine Jagdwaffe noch eine Sportwaffe, sondern ein halbautomatisches Gewehr iSd. § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung betreffend Kriegsmaterial handle.Begründend führte die Revisionswerberin aus, die gegenständliche Maschinenpistole sei technisch so verändert, dass kein Dauerfeuer abgegeben werden könne. Sie verfüge über eine Magazinkapazität von 20 oder 30 Schuss. Dazu wurde eine Stellungnahme eines (Amts-)Sachverständigen wiedergegeben, nach welcher es sich auf Grund der technischen Merkmale weder um eine Jagdwaffe noch eine Sportwaffe, sondern ein halbautomatisches Gewehr iSd. Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial handle.
3
Im Bescheid wiedergegeben ist weiters eine Stellungnahme des Bundesministers für Inneres, nach welcher sich die Frage stelle, ob das vom Mitbeteiligten angegebene Sammlerinteresse geeignet sei, ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 18 Abs. 2 WaffG hinreichend glaubhaft darzutun. Es bestünden auch sicherheitspolizeiliche Bedenken „hinsichtlich der unter Umständen höchst unerwünschten Verhältnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit“, wozu auf eine beiliegende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich verwiesen werde. Das Einvernehmen könne daher nicht hergestellt werden. In der im Bescheid ebenfalls wiedergegebenen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich wird ausgeführt, „bei Einsätzen der Exekutive könnte es zu einem erheblichen Gefahrenpotenzial kommen, sollte es zu einem widerrechtlichen Gebrauch kommen (kann nie zur Gänze ausgeschlossen werden)“.Im Bescheid wiedergegeben ist weiters eine Stellungnahme des Bundesministers für Inneres, nach welcher sich die Frage stelle, ob das vom Mitbeteiligten angegebene Sammlerinteresse geeignet sei, ein berechtigtes Interesse im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, WaffG hinreichend glaubhaft darzutun. Es bestünden auch sicherheitspolizeiliche Bedenken „hinsichtlich der unter Umständen höchst unerwünschten Verhältnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit“, wozu auf eine beiliegende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich verwiesen werde. Das Einvernehmen könne daher nicht hergestellt werden. In der im Bescheid ebenfalls wiedergegebenen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Oberösterreich wird ausgeführt, „bei Einsätzen der Exekutive könnte es zu einem erheblichen Gefahrenpotenzial kommen, sollte es zu einem widerrechtlichen Gebrauch kommen (kann nie zur Gänze ausgeschlossen werden)“.
4
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG bestehe nicht. Es sei daher irrelevant, dass der Mitbeteiligte bereits über solche Ausnahmebewilligungen verfüge. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG liege im Ermessen der Behörde, wobei das öffentliche Interesse im Sinne der Ermessensbestimmung des § 10 WaffG nicht mit den einen zwingenden Versagungsgrund darstellenden sicherheitspolizeilichen Interessen iSd. § 18 Abs. 2 WaffG gleichzuhalten sei. Die zuletzt genannten Gründe würden dem Bescheid nicht zu Grunde gelegt. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung sei ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen.Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG bestehe nicht. Es sei daher irrelevant, dass der Mitbeteiligte bereits über solche Ausnahmebewilligungen verfüge. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG liege im Ermessen der Behörde, wobei das öffentliche Interesse im Sinne der Ermessensbestimmung des Paragraph 10, WaffG nicht mit den einen zwingenden Versagungsgrund darstellenden sicherheitspolizeilichen Interessen iSd. Paragraph 18, Absatz 2, WaffG gleichzuhalten sei. Die zuletzt genannten Gründe würden dem Bescheid nicht zu Grunde gelegt. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung sei ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen.
5
Dazu führte die Revisionswerberin aus, der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial durch Privatpersonen stelle, auch wenn damit kein Dauerfeuer abgeben werden könne, „generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein Gefährdungspotential dar“. Auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise sei die gegenständliche Waffe als gefährlich anzusehen. Diese Gefährlichkeit sei durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich dahin beschrieben worden, „dass es bei Einsätzen der Exekutive zu einem erheblichen Gefahrenpotential kommen könnte“. Auch das Bundesministerium für Inneres habe „Bedenken geäußert“. Sicherheitsorgane, so die Revisionswerberin, seien „im Normalfall“ - also mit Ausnahme von Sondereinsätzen - nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgestattet. Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Würde man eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit führen. Im Rahmen der Ermessensübung überwiege das öffentliche Interesse nach § 10 WaffG das private Interesse des Mitbeteiligten als Sammler. Die Frage der sicheren Verwahrung von Kriegsmaterial sei bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung; diese werde auch nicht in Zweifel gezogen.Dazu führte die Revisionswerberin aus, der Besitz von funktionsfähigem Kriegsmaterial durch Privatpersonen stelle, auch wenn damit kein Dauerfeuer abgeben werden könne, „generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein Gefährdungspotential dar“. Auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise sei die gegenständliche Waffe als gefährlich anzusehen. Diese Gefährlichkeit sei durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich dahin beschrieben worden, „dass es bei Einsätzen der Exekutive zu einem erheblichen Gefahrenpotential kommen könnte“. Auch das Bundesministerium für Inneres habe „Bedenken geäußert“. Sicherheitsorgane, so die Revisionswerberin, seien „im Normalfall“ - also mit Ausnahme von Sondereinsätzen - nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgestattet. Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Würde man eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit führen. Im Rahmen der Ermessensübung überwiege das öffentliche Interesse nach Paragraph 10, WaffG das private Interesse des Mitbeteiligten als Sammler. Die Frage der sicheren Verwahrung von Kriegsmaterial sei bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung; diese werde auch nicht in Zweifel gezogen.
6
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteilige Beschwerde, in welcher er geltend machte, die Revisionswerberin sei nicht auf die konkrete, antragsgegenständliche Waffe und Person des Mitbeteiligten eingegangen. Angesichts seiner (näher dargestellten) Persönlichkeit sei es „nach menschlichem Ermessen“ ausgeschlossen, dass die gegenständliche Waffe missbräuchlich verwendet würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 27. April 2016, welches in der Folge auszugsweise wiedergegeben wird, in einem vergleichbaren Verfahren eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer Waffe desselben Typs erteilt. In diesem Verfahren sei festgestellt worden, dass durch die antragsgegenständliche Waffe keine waffentechnische Überlegenheit gegenüber Exekutivorgangen bestehe.
7
1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und sprach aus, dass diesem gemäß § 18 Abs. 2 WaffG eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz der gegenständlichen halbautomatischen Waffe erteilt werde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und sprach aus, dass diesem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz der gegenständlichen halbautomatischen Waffe erteilt werde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
8
Das Verwaltungsgericht stellte fest, bei der gegenständlichen Waffe handle es sich um Kriegsmaterial iSd. Verordnung betreffend Kriegsmaterial. Der Mitbeteiligte sei Inhaber einer umfangreichen Sammlung amerikanischer Polizei- und Armeewaffen und diesbezüglicher Literatur. Die Waffen seien in gepflegtem und geordnetem Zustand und würden sicherheitspolizeilich ordnungsgemäß und sicher verwahrt. Der Mitbeteiligte sei waffenrechtlich verlässlich. Die gegenständliche Waffe sei waffentechnisch den Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet seien, und solchen Waffen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig sei, nicht überlegen. Gegen den Erwerb und den Besitz der gegenständlichen Waffe durch den Mitbeteiligten bestünden keine sicherheitspolizeilichen oder militärischen Bedenken.
9
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik betreffend eine Waffe desselben Typs vom April 2014, welches in einem bestimmten anderen Verfahren vor demselben Verwaltungsgericht eingeholt worden sei (nämlich im vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/11/0001, fortgesetzten Verfahren). Aus diesem Gutachten ergebe sich die Feststellung, dass die gegenständliche Waffe den bei der Exekutive verwendeten Waffen nicht überlegen sei. In diesem Gutachten sei nach ausführlicher Gegenüberstellung von Geschoßgeschwindigkeit und -energie sowie Treffergenauigkeit der antragsgegenständlichen Waffe zu den bei der Polizei verwendeten Waffen P80 und MP88 festgestellt worden, dass die antragsgegenständliche Waffe waffentechnisch der P80 nicht, der MP88 hingegen schon unterlegen sei. In dem Gutachten sei festgehalten worden, dass die Gefährlichkeit einer Waffe nicht aus Waffengewicht und -länge ableitbar sei und damit zum Ausdruck gebracht worden, dass die „Handhabbarkeit“ - womit das Verwaltungsgericht auf Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis 2011/11/0001 Bezug nahm - kein Kriterium für die Frage der Gefährlichkeit der Waffe darstelle, zumal sich in dieser Hinsicht eine Faustfeuerwaffe (P80) nicht mit einer Handfeuerwaffe (MP) vergleichen ließe. In dem Gutachten sei auch festgehalten worden, dass die antragsgegenständliche Waffe mit Waffen der Kategorie B ballistisch vergleichbar, Langwaffen dieser Kategorie mit den üblichen Kalibern jedoch außenballistisch unterlegen sei. Zusammenfassend sei in dem Gutachten festgehalten worden, dass weder eine mindere noch eine größere Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe mit vergleichbaren Waffen festgestellt werden könne. Was die größere Magazinkapazität der antragsgegenständlichen Waffe als Vorteil gegenüber einer P80 betreffe, sei in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass dieser Vorteil auch bei einer Faustfeuerwaffe durch Verwendung eines Sondermagazins mit höherer Schusszahl unter Inkaufnahme des Nachteils der geänderten Geometrie erreicht werden könne.
10
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001; 13.12.2018, Ra 2018/11/0209), die Revisionswerberin habe keine mängelfreie Ermessensübung getroffen, da sie „die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden Ermittlungen und Erwägungen“ unterlassen habe. Das Verwaltungsgericht sei daher befugt, in eine eigene Ermessensübung einzutreten. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens habe sich erübrigt, da auf das vom Amtssachverständigen der Revisionswerberin in einem anderen Verfahren zu einer Waffe desselben Typs abgegebene Gutachten habe zurückgegriffen werden können.
11
Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, das Sammeln historischer Waffen sei ein relevantes Interesse iSd. § 18 Abs. 2 WaffG. Gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspoli[zeili]cher Art, stünden der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht entgegen. Die gegenständliche Waffe sei zwar auf Grund der Möglichkeit, Schüsse halbautomatisch abzugeben, gefährlich. Das Sturmgewehr StG77 - „alternativ die MP88“ -, mit dem die Sicherheitspolizei üblicherweise ausgestattet sei, und das zwar nicht am Körper, aber in kurzer Zeit am Einsatzort zur Verfügung stehe, sei der gegenständlichen Waffe waffentechnisch und auf Grund der Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe überlegen. Die Sicherheitskräfte seien daher in der Lage, etwaige missbräuchliche Verwendungen der gegenständlichen Waffe auf Grund der waffentechnischen Überlegenheit der ihnen zur Verfügung stehenden Waffen abzuwehren. Allerdings habe die belangte Behörde ihre Abweisung „ohnehin nicht auf sicherheitspolizeiliche Erwägungen gestützt“.Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, das Sammeln historischer Waffen sei ein relevantes Interesse iSd. Paragraph 18, Absatz 2, WaffG. Gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspoli[zeili]cher Art, stünden der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht entgegen. Die gegenständliche Waffe sei zwar auf Grund der Möglichkeit, Schüsse halbautomatisch abzugeben, gefährlich. Das Sturmgewehr StG77 - „alternativ die MP88“ -, mit dem die Sicherheitspolizei üblicherweise ausgestattet sei, und das zwar nicht am Körper, aber in kurzer Zeit am Einsatzort zur Verfügung stehe, sei der gegenständlichen Waffe waffentechnisch und auf Grund der Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe überlegen. Die Sicherheitskräfte seien daher in der Lage, etwaige missbräuchliche Verwendungen der gegenständlichen Waffe auf Grund der waffentechnischen Überlegenheit der ihnen zur Verfügung stehenden Waffen abzuwehren. Allerdings habe die belangte Behörde ihre Abweisung „ohnehin nicht auf sicherheitspolizeiliche Erwägungen gestützt“.
12
Angesichts der waffentechnischen Unterlegenheit der gegenständlichen Waffe gegenüber jenen, die bei der Exekutive in Verwendung stünden, und jenen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig sei, wäre mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinn des § 10 WaffG nicht verbunden. Die Gefahr, die von einer allfällig unbefugten Verwendung der Waffe durch Dritte ausgehe, könne durch sichere Verwahrung im Tresorraum des Mitbeteiligten reduziert werden. Dass es sich um voll einsatzfähiges Kriegsmaterial handle, schade nicht. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass gewichtige Interessen militärischer Art gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen würden. Im Hinblick auf die bestehende waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten sei daher die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen.Angesichts der waffentechnischen Unterlegenheit der gegenständlichen Waffe gegenüber jenen, die bei der Exekutive in Verwendung stünden, und jenen, deren Besitz mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig sei, wäre mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses im Sinn des Paragraph 10, WaffG nicht verbunden. Die Gefahr, die von einer allfällig unbefugten Verwendung der Waffe durch Dritte ausgehe, könne durch sichere Verwahrung im Tresorraum des Mitbeteiligten reduziert werden. Dass es sich um voll einsatzfähiges Kriegsmaterial handle, schade nicht. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass gewichtige Interessen militärischer Art gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen würden. Im Hinblick auf die bestehende waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten sei daher die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen.
13
1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegt wurde. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
14
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
3.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, die dem Bescheid der Revisionswerberin zu Grunde liegende Ermessensentscheidung sei im Sinne des Gesetzes erfolgt, sodass das Verwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle jenes der Revisionswerberin hätte setzen dürfen.
18
Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
19
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei der gegenständlichen halbautomatischen Waffe unstrittig um Kriegsmaterial iSd. § 5 WaffG iVm. § 1 Z 1 lit. a der Verordnung betreffend Kriegsmaterial handelt (vgl. zu einer Waffe desselben Typs VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001). Der Erwerb und Besitz dieser Waffe bedurfte demnach einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG.Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei der gegenständlichen halbautomatischen Waffe unstrittig um Kriegsmaterial iSd. Paragraph 5, WaffG in Verbindung mit , Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial handelt vergleiche , zu einer Waffe desselben Typs VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001). Der Erwerb und Besitz dieser Waffe bedurfte demnach einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG.
20
Wie sich aus der Begründung des Bescheides der Revisionswerberin ergibt, hat diese die beantragte Ausnahmebewilligung nicht unter Berufung auf den Versagungsgrund der gewichtigen Interessen sicherheitspolizeilicher oder militärischer Art iSd. § 18 Abs. 2 dritter Satz WaffG versagt, sondern eine Ermessensentscheidung nach dem ersten Satz dieser Bestimmung getroffen (vgl. zu dieser Unterscheidung grundlegend - zum Waffengesetz 1967 idF der Waffengesetznovelle 1979 - VwGH 17.12.1984, 83/11/0193; vgl. weiters - zum Waffengesetz 1986 - VwGH 19.4.1994, 93/11/0266; zum WaffG VwGH 23.1.2001, 2000/11/0116; 28.10.2003, 2003/11/0104).Wie sich aus der Begründung des Bescheides der Revisionswerberin ergibt, hat diese die beantragte Ausnahmebewilligung nicht unter Berufung auf den Versagungsgrund der gewichtigen Interessen sicherheitspolizeilicher oder militärischer Art iSd. Paragraph 18, Absatz 2, dritter Satz WaffG versagt, sondern eine Ermessensentscheidung nach dem ersten Satz dieser Bestimmung getroffen vergleiche , zu dieser Unterscheidung grundlegend - zum Waffengesetz 1967 in der Fassung , der Waffengesetznovelle 1979 - VwGH 17.12.1984, 83/11/0193; vergleiche , weiters - zum Waffengesetz 1986 - VwGH 19.4.1994, 93/11/0266; zum WaffG VwGH 23.1.2001, 2000/11/0116; 28.10.2003, 2003/11/0104).
21
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es war demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch die Revisionswerberin als Ermessensübung im Rahmen des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben; nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen gewesen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209, mit Verweis auf VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, und VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106).Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es war demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch die Revisionswerberin als Ermessensübung im Rahmen des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben; nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen gewesen vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209, mit Verweis auf VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, und VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106).
22
Im Revisionsfall stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, 2011/11/0001, zu einer Waffe desselben Typs, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ua. ausgeführt, dass in die Ermessensentscheidung auch einzufließen hat, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt, und dass dafür im konkreten Fall ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen gewesen wäre, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit dieser Waffe gegenüber denjenigen Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, und solchen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Dabei wären, so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter, ua. auch die Einsatzschussweiten, die Durchschlagskraft der Munition und die Handhabbarkeit dieser Waffen einander gegenüberzustellen.Im Revisionsfall stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, 2011/11/0001, zu einer Waffe desselben Typs, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ua. ausgeführt, dass in die Ermessensentscheidung auch einzufließen hat, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt, und dass dafür im konkreten Fall ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen gewesen wäre, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit dieser Waffe gegenüber denjenigen Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, und solchen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Dabei wären, so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter, ua. auch die Einsatzschussweiten, die Durchschlagskraft der Munition und die Handhabbarkeit dieser Waffen einander gegenüberzustellen.
23
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung, sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Revisionswerberin zu setzen, damit, dass die Revisionswerberin jene Ermittlungen und Erwägungen zur Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe, wie sie im hg. Erkenntnis 2011/11/0001 genannt wurden, unterlassen habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht damit von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre, hat die Revisionswerberin doch die Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe lediglich unter Bezugnahme auf - nicht näher begründete - Stellungnahmen des Bundesministers für Inneres und der Landespolizeidirektion Oberösterreich gestützt, dass die Sicherheitsorgane im Normalfall nicht „mit derart gefährlichen Waffen“ ausgestattet seien und dass es bei Einsätzen der Exekutive zu „einem erheblichen Gefährdungspotenzial kommen könnte“.
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Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Einschlägigkeit des hg. Erkenntnisses 2011/11/0001 verneint, weil sich dieses Erkenntnis (lediglich) mit gewichtigen Interessen, insbesondere sicherheitspolizeilicher Art iSd. § 18 Abs. 2 letzter Satz WaffG, befasse, während die Revisionswerberin die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf eine Ermessensentscheidung iSd. § 10 WaffG gestützt habe, geht dieses Vorbringen am Inhalt des genannten Erkenntnisses, welches sich ausführlich (auch) zu der nach § 18 Abs. 2 und 5 iVm. § 10 WaffG zu treffenden Ermessensentscheidung äußert, vorbei.Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Einschlägigkeit des hg. Erkenntnisses 2011/11/0001 verneint, weil sich dieses Erkenntnis (lediglich) mit gewichtigen Interessen, insbesondere sicherheitspolizeilicher Art iSd. Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz WaffG, befasse, während die Revisionswerberin die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf eine Ermessensentscheidung iSd. Paragraph 10, WaffG gestützt habe, geht dieses Vorbringen am Inhalt des genannten Erkenntnisses, welches sich ausführlich (auch) zu der nach Paragraph 18, Absatz 2, und 5 in Verbindung mit , Paragraph 10, WaffG zu treffenden Ermessensentscheidung äußert, vorbei.
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3.2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, das Verwaltungsgericht habe das Parteiengehör verletzt, weil es seiner Entscheidung ein Sachverständigengutachten, welches in einem anderen Verfahren eingeholt worden sei, zu Grunde gelegt habe, ohne der Revisionswerberin dazu Parteiengehör zu gewähren.
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Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deswegen nicht auf, weil sie nicht konkret ausführt, welche anderen Feststellungen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Beweisergebnisse hätte treffen sollen, sodass sie die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht darlegt (vgl. zum Parteiengehör etwa VwGH 12.2.2020, Ra 2020/11/0012, mwN; in Zusammenhang mit dem WaffG VwGH 30.1.2014, 2013/03/0119).Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deswegen nicht auf, weil sie nicht konkret ausführt, welche anderen Feststellungen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Beweisergebnisse hätte treffen sollen, sodass sie die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht darlegt vergleiche , zum Parteiengehör etwa VwGH 12.2.2020, Ra 2020/11/0012, mwN; in Zusammenhang mit dem WaffG VwGH 30.1.2014, 2013/03/0119).
27
Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen, aktenkundigen Sachverständigengutachten vom 8. April 2014 um ein solches einer eigenen Dienststelle der Revisionswerberin, welches im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden hg. Erkenntnis 2011/11/0001 zu einer Waffe desselben Typs eingeholt worden war. Der Mitbeteiligte hat sich darauf auch in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Revisionswerberin vom 11. Juli 2018 bezogen. Die Revisionswerberin legt nicht dar, dass und warum ihr dieses Gutachten, welches sie schon der Erlassung ihres Bescheides hätte zu Grunde legen können, nicht bekannt gewesen wäre.
28
3.3. Nicht zur Zulässigkeit der Revision führt auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, weil es sich mit der im Bescheid der Revisionswerberin erfolgten Ermessensübung und den Stellungnahmen des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landepolizeidirektion Oberösterreich nicht näher auseinandergesetzt habe.
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Die Revisionswerberin begründete ihre Ermessensentscheidung zum einen damit, dass die gegenständliche Waffe auf Grund ihrer Gefährlichkeit als Kriegsmaterial „generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein Gefährdungspotential“ darstelle. Damit allein kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis 2011/11/0001 dargelegt hat, die Abweisung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG nicht begründet werden. Zum anderen ging die Revisionswerberin in ihrem Bescheid vom 11. Juli 2018 von einer waffenmäßigen Überlegenheit der antragsgegenständlichen Waffe gegenüber der Bewaffnung der Sicherheitsorgane aus. Eine solche besteht aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, welche von der Revision in der Sache nicht substantiiert angegriffen werden - auch das Vorbringen der Revision gegen das dieser Feststellung zu Grunde liegende Gutachten geht wie dargestellt ins Leere -, gerade nicht.Die Revisionswerberin begründete ihre Ermessensentscheidung zum einen damit, dass die gegenständliche Waffe auf Grund ihrer Gefährlichkeit als Kriegsmaterial „generell eine Sicherheitsgefährdung bzw. ein Gefährdungspotential“ darstelle. Damit allein kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis 2011/11/0001 dargelegt hat, die Abweisung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG nicht begründet werden. Zum anderen ging die Revisionswerberin in ihrem Bescheid vom 11. Juli 2018 von einer waffenmäßigen Überlegenheit der antragsgegenständlichen Waffe gegenüber der Bewaffnung der Sicherheitsorgane aus. Eine solche besteht aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, welche von der Revision in der Sache nicht substantiiert angegriffen werden - auch das Vorbringen der Revision gegen das dieser Feststellung zu Grunde liegende Gutachten geht wie dargestellt ins Leere -, gerade nicht.
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3.4. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.3.4. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - vorliegendenfalls in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110136.L00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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